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(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/1108
Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile 24)

(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1108
Abschnitt K - Bauteile, Ausrüstungsteile und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) 24)

21.A.301 Umfang 24

(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/1108
Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bau- und Ausrüstungsteilen vorgeschrieben.)

(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1108
In diesem Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten des CMU festgelegt.)

(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/1108
21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen 24

Die Konformität von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in als Muster zugelassene Produkte eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:

  1. in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung gemäß den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in dem sie installiert werden sollen, oder
  2. gegebenenfalls gemäß dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder
  3. bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.)

(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1108
21.A.303 Einhaltung der geltenden Spezifikationen 24

Die Konformität von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten des CMU, die in musterzertifizierte Produkte oder CMU eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:

  1. in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung nach den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, UAS oder CMU in dem sie installiert werden sollen, oder
  2. gegebenenfalls nach dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder
  3. bei Standardteilen nach amtlich anerkannten Standards.)

(Gültig bis 30.04.2025 gem. VO (EU) 2024/1108)
21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen 24

In allen Fällen, in denen Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bau- oder Ausrüstungsteile der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2024/1108)
21.A.305 Zulassung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) 24

In allen Fällen, in denen Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der CMU nach dem Unionsrecht 8 oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der CMU der geltenden ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen 21 22

  1. Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihm eine Freigabebescheinigung ( EASA-Formblatt 1) beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Herstellung in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten erfolgte.
  2. Abweichend von Buchstabe a und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, ist der Einbau folgender Bau- oder Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ohne EASA-Formblatt 1 zulässig:
    1. ein Standardteil,
    2. im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das
      1. weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,
      2. für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist,
      3. in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,

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(Stand: 17.06.2024)

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