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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

(ABl. L 2024/1108 vom 23.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 56 der Verordnung (EU) 2018/1139 über die Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen legt unter Berücksichtigung der Art des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge und des damit verbundenen Risikos fest, dass je nach Risiko und Art für die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung eine Zulassung/ein Zeugnis verlangt werden kann.

(2) Entsprechend Artikel 56 der Verordnung (EU) 2018/1139 enthält Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission 2 die Anforderungen an die Zulassung unbemannter Luftfahrzeugsysteme.

(3) Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 sieht vor, dass die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung der/des nach Artikel 55 der genannten Verordnung erforderlichen Zulassung/Zeugnisses auf den grundlegenden Anforderungen für die Konstruktion gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gemäß Anhang III der genannten Verordnung beruhen oder aus diesen bestehen können.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 zur Festlegung von Anforderungen für die Konstruktion und Herstellung von Zivilluftfahrzeugen sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die für den Einbau in diese bestimmt sind, sollte angepasst werden, um den Besonderheiten unbemannter Luftfahrzeugsysteme Rechnung zu tragen.

(5) Diese Besonderheiten beinhalten die Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1139. Diese Ausrüstung wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission 4 als "Steuerungs- und Überwachungsgerät" (Control and Monitoring Unit, CMU) definiert.

(6) Der sichere Betrieb zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge erfordert, dass das Steuerungs- und Überwachungsgerät denselben Verfahren unterliegt, nach denen Zulassungen/Zeugnisse für unbemannte Luftfahrzeuge erteilt werden, wobei dasselbe Zulassungsverfahren für unbemannte Luftfahrzeugsysteme gilt, da diese aus dem unbemannten Luftfahrzeug und dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät bestehen.

(7) Unbemannte Luftfahrzeugsysteme leichter als Luft stellen ein inhärentes Risiko für Dritte dar, wenn auch ein geringeres als andere Konfigurationen unbemannter Luftfahrzeuge, und können daher betrieben werden, ohne dass für die Konstruktion eine Zulassung/ein Zeugnis ausgestellt werden muss.

(8) Die Verifizierung der Konstruktion von speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruierten oder veränderten unbemannten Luftfahrzeugsystemen kann ohne die Erteilung einer Musterzulassung durchgeführt werden, da sie normalerweise in einem Umfeld mit geringerem Risiko betrieben werden.

(9) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unbemannter Luftfahrzeugsysteme, für die eine Musterzulassung erforderlich ist, sollte im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission 5 erfolgen, während unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die für den Betrieb ohne erforderliche Musterzulassung gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/945 vorgesehen sind, nicht unter diese Verordnung fallen, selbst wenn der Hersteller sich für die Beantragung einer Musterzulassung entschieden hat.

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