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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 02.12.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1486 - ABl. Nr. L 225 vom 31.08.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/688 - ABl. Nr. L 124 vom 18.05.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2019/439 - ABl. L 90 vom 29.03.2019 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1971 - ABl. L 412 vom 19.11.2021 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2017 - ABl. L 424 vom 26.11.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/951 - ABl. L 174 vom 30.06.2022 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/313 - ABl. L 46 vom 14.02.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/348 - ABl. L 2024/348 vom 08.03.2024 Inkrafttreten)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schwerpunkt der Bewertungen durch die zuständigen Behörden oder der Berichte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ("EBA") kann sich im Laufe der Zeit verändern, daher müssen gegebenenfalls auch die Referenzportfolios entsprechend überarbeitet werden. Bei der Gestaltung des allgemeinen Meldebogens zur Bestimmung von Referenzportfolios sollte diesem Umstand Rechnung getragen werden, sodass Referenzportfolios in unterschiedlichen Zusammensetzungen und Granularitätsstufen bestimmt werden können.

(2) Gemäß Artikel 78 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU können die zuständigen Behörden in Abstimmung mit der EBa zusätzlich zu den gemeinsamen EBA-Portfolios spezifische Portfolios entwickeln, um die Qualität der internen Ansätze der Institute zu überprüfen. Es sollten Vorschriften zur näheren Bestimmung der für die Berichterstattung an die EBa zu verwendenden Meldebögen erlassen werden, welche gleichfalls für die von einer zuständigen Behörde erstellten spezifischen Portfolios gelten.

(3) Für das Kreditrisiko sollte ein Cluster-Ansatz gewählt werden, wobei das Kreditrisikoportfolio der einzelnen Institute in Unterportfolios aufgespalten wird, die jeweils Kreditrisiken in ähnlichem Umfang aufweisen. Hierdurch werden die zuständigen Behörden und die EBa in die Lage versetzt, vergleichbare Risikopositionen zu überprüfen, und es wird ein Mindestmaß an Einheitlichkeit der Portfolios unterschiedlicher Institute gewährleistet. Unter Berücksichtigung der in der Mehrzahl der internen Ansätze der Institute vorhandenen Risikokategorien sowie der Kategorien zur Festlegung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko sollte die Bündelung für den Vergleich gemäß Artikel 78

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