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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/951 der Kommission vom 24. Mai 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union für Meldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 174 vom 30.06.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission 2 sind die Meldepflichten für Institute festgelegt, die es der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden "EBA") und den zuständigen Behörden ermöglichen, die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio zu überwachen, die sich aus den internen Ansätzen dieser Institute ergeben, und diese Ansätze gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zu bewerten.

(2) Da dieses Benchmarking nach Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU mindestens jährlich durchzuführen ist und sich der Schwerpunkt bei den Bewertungen durch die zuständigen Behörden und den Berichten der EBa auf die Ermittlung von Bereichen verlagert hat, in denen weitere regulatorische Leitlinien benötigt werden, müssen die in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen und damit auch die Meldepflichten entsprechend angepasst werden. Die Anhänge I bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollten daher entsprechend geändert werden.

(3) Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission 3 der neue internationale Rechnungslegungsstandard IFRS 9 (International Financial Reporting Standard 9) in das Unionsrecht übernommen. Damit wurden neue Vorschriften für die Bemessung von Kreditverlusten eingeführt, die sich unmittelbar auf die Höhe der gemeldeten Eigenmittel und die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Quoten auswirken. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2017 der Kommission 4 wurde diesen Auswirkungen bei den Meldepflichten im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 Rechnung getragen, indem in die letztgenannte Verordnung zwei neue Anhänge aufgenommen wurden: einer mit Meldebögen für die Angaben über die Auswirkungen von IFRS 9 und einer mit Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Meldebögen. Ziel dieser Anhänge war es, Benchmarks für die Ausfallwahrscheinlichkeit gemeinsamer Gegenparteien zu produzieren. Nach dem Zeitplan der "Roadmap" 5, den die EBa im Juli 2019 für ihre im Zusammenhang mit IFRS 9 geplanten Aktivitäten veröffentlicht hat, müssen diese Meldebögen um das Benchmarking der LGD-Parameter (LGD: Loss Given Default) ergänzt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBa vorgelegt wurde.

(6) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt;

2. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt;

3. Anhang III wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt;

4. Anhang IV wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt;

5. Anhang V wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt;

6.

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