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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2017 der Kommission vom 13. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf die Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union bei Meldungen nach Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 424 vom 26.11.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um es der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der sich aus den internen Ansätzen der Institute ergebenden Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio zu überwachen und die Qualität dieser Ansätze gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU zu bewerten ("Benchmarking"), sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission 2 entsprechende Meldepflichten für die Institute festgelegt. Da die Institute die Ergebnisse ihrer jährlichen Berechnungen mindestens jährlich zu übermitteln haben und sich der Schwerpunkt der Bewertungen der zuständigen Behörden und der Berichte der EBa geändert hat, müssen die in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen und damit auch die Meldepflichten angepasst werden. Die Anhänge I bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollten deshalb geändert werden.

(2) Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission 3 der neue internationale Rechnungslegungsstandard IFRS 9 (International Financial Reporting Standard 9) in das Unionsrecht übernommen. Damit werden neue Vorschriften für die Bemessung von Kreditverlusten eingeführt, die sich unmittelbar auf die Höhe der gemeldeten Eigenmittel und die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Quoten auswirken. Diese Auswirkungen sollten sich auch in den Meldepflichten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 niederschlagen; zu diesem Zweck sollten in diese Verordnung zwei neue Anhänge aufgenommen werden, einer mit Bögen zur Meldung der Auswirkungen von IFRS 9 und einer mit Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Meldebögen.

(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBa vorgelegt wurde.

(4) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben f bis i angefügt:

"f) die in Meldebogen 111.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 111.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;

g) die in Meldebogen 112.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 112.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;

h) die in Meldebogen 113.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 113.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;

i) die in Meldebogen 104.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend alle in Meldebogen 101 in Anhang I genannten geografischen Gebiete der Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 114.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;"

2. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

3. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4. Anhang III wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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(Stand: 14.12.2021)

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