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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/439 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und in der Union anzuwendende Erläuterungen zu den Meldungen für die Berichterstattung nach Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 90 vom 29.03.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission 2 sind die Meldepflichten für Institute spezifiziert, die es der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und den zuständigen Behörden erlauben, die internen Ansätze der Institute im Einklang mit Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU zu bewerten ("Vergleich"). Da die Institute die Ergebnisse ihrer jährlichen Berechnungen mindestens jährlich zu übermitteln haben und sich der Schwerpunkt der Bewertungen der zuständigen Behörden und der Berichte der EBa geändert hat, müssen die in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen und damit auch die Meldepflichten entsprechend angepasst werden. Daher ist es angebracht, die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 zu ändern.

(2) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBa der Kommission vorgelegt hat.

(3) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.

2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Institute legen ihrer zuständigen Behörde die in Artikel 2 genannten Informationen jedes Jahr bis zum 11. April vor. Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 3 genannten Informationen zu den in Anhang V festgelegten Einreichungsterminen."

3. Artikel 7 wird gestrichen.

4. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

5. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;

6. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung;

7. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung;

8. Anhang V erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung;

9. Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung;

10. Anhang VII erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2019

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36

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