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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/313 der Kommission vom 15. Dezember 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen für Meldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 46 vom 14.02.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1,, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 78 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU sind Institute verpflichtet, ihren zuständigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mindestens jährlich die Ergebnisse ihrer internen Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen für ihre in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen, außer für das operationelle Risiko, zu melden. Die Referenzportfolios werden von der EBa spezifiziert und von der Kommission angenommen. Diese Ergebnisse werden anschließend von den zuständigen Behörden verwendet, um die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Institute ergeben, zu überwachen. Die zuständigen Behörden sind auch verpflichtet, die Qualität dieser Ansätze mindestens jährlich zu bewerten ("Benchmarking"). Nach Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU hat die EBa einen Bericht zu erstellen, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze auf der Grundlage der von den Instituten übermittelten Berechnungsergebnisse zu unterstützen.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission 2 sind in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/951 der Kommission 3 geänderten Fassung nahm die Kommission die Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen an, die in der Union von Instituten für die Meldung der Ergebnisse der Berechnungen der risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen ihrer internen Modelle für ihre in diesen Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen zu verwenden sind.

(3) Um Bereiche zu ermitteln, in denen möglicherweise weitere regulatorische Leitlinien benötigt werden, wird der Fokus der Bewertungen durch die zuständigen Behörden und der Berichte der EBa im Zeitverlauf verändert. Deshalb ist es notwendig, die in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen für das Marktrisiko-Benchmarking um komplexere Positionen zu erweitern, die Meldepflichten entsprechend anzupassen und die Erläuterungen zu präzisieren. Dadurch wird sichergestellt, dass das Benchmarking aussagekräftig bleibt und den zuständigen Behörden und den Instituten einen Erkenntnisgewinn verschafft.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBa vorgelegt wurde.

(6) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt;

2. Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt;

3. Anhang IV wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt;

4. Anhang V wird durch Anhangs IV der vorliegenden Verordnung ersetzt;

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(Stand: 03.03.2023)

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