Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, ber. 2015 L 101 S. 62 A;
VO (EU) 2019/877 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 226 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/2033 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, ber. L 20 S. 26 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2021/23 - ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
RL (EU) 2024/1174 - ABl. L 2024/1174 vom 22.04.2024 Inkrafttreten Anwenden Umsetzung)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat in den letzten Jahrzehnten Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für Bankdienstleistungen erzielt. Ein stärker integrierter Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist für die Förderung des Wirtschaftswachstums in der Union und einer angemessenen Finanzierung der Realwirtschaft von entscheidender Bedeutung. Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat jedoch gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in diesem Bereich bedroht ist und das Risiko einer finanziellen Fragmentierung wächst. Dies gibt in einem Binnenmarkt, in dem Banken die Möglichkeit haben sollten, nennenswerte grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben, Anlass zu erheblicher Sorge. Die Liquidität an den Interbankenmärkten hat abgenommen und grenzüberschreitende Banktätigkeiten werden aus Furcht vor Ansteckung sowie aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Bankensysteme anderer Länder und in die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Banken zu stützen, zurückgefahren.
(2) Die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften sowie den entsprechenden Verwaltungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede sowie die Tatsache, dass es kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren für die Abwicklung in der Bankenunion gibt, tragen zu diesem mangelnden Vertrauen und zur Instabilität des Marktes bei, da hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank keine Vorhersagbarkeit gewährleistet ist.
(3) Insbesondere die unterschiedlichen Anreize und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Behandlung von Gläubigern von in Abwicklung befindlichen Banken und hinsichtlich des Bailout ausfallender Banken mit Geld der Steuerzahler wirken sich auf die Einschätzung des Kreditrisikos, der finanziellen Solidität und der Solvenz ihrer Banken aus und bewirken ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Dies schwächt das Vertrauen der Allgemeinheit in den Bankensektor und behindert die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt, denn die Finanzierungskosten wären geringer, wenn zwischen den Vorgehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht derartige Unterschiede bestünden.
(4) Die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede können dazu führen, dass Banken und Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen. Zudem sehen sich die Kunden von Banken in einigen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer eigenen Kreditwürdigkeit höheren Kreditzinsen gegenüber als Kunden von Banken in anderen Mitgliedstaaten.
(Stand: 06.05.2024)
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