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Verordnung (EU) 2025/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2088 vom 21.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 173 und Artikel 175 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichts- und Offenlegungspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung der Anwendung und der korrekten Durchsetzung des Unionsrechts eine wichtige Rolle. Die einschlägigen Anforderungen müssen daher verbessert, gestrafft und modernisiert werden, um zu gewährleisten, dass sie ihren Zweck erfüllen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und um eine unnötige doppelte Berichterstattung für Behörden und Unternehmen zu vermeiden.
(2) Im Hinblick sowohl auf die Berichts- und Offenlegungspflichten im Finanzsektor als auch auf die Häufigkeit der Berichterstattung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Programms "InvestEU" ist es daher vordringlich, die Berichts- und Offenlegungspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ohne dabei die damit verbundenen politischen Ziele zu untergraben.
(3) Die Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010 5, (EU) Nr. 1093/2010 6, (EU) Nr. 1094/2010 7, (EU) Nr. 1095/2010 8, (EU) Nr. 806/2014 9, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 10 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten Regelungen zur Festlegung einer Reihe von Berichts- und Offenlegungspflichten. Die Erhebung und der Austausch von Informationen gemäß diesen Anforderungen sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" vereinfacht werden.
(4) Finanzinstitute und andere an den Finanzmärkten tätige Unternehmen müssen ein breites Spektrum an Informationen melden, damit die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten, die das Finanzsystem beaufsichtigen, Risiken überwachen, die Finanzstabilität und Marktintegrität gewährleisten sowie Anleger und Verbraucher von Finanzdienstleistungen in der Union schützen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde - EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA) (im Folgenden zusammen "Europäische Aufsichtsbehörden") und die mit der Verordnung (EU) 2024/1620 errichtete Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden "AMLA") sollten die unter Anwendung des Unionsrechts erlassenen Berichts- und Offenlegungspflichten regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls vorschlagen, überflüssige, veraltete oder unverhältnismäßige Anforderungen zu straffen oder zu streichen. Darüber hinaus sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden und die AMLa Regulierungslücken in einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards schließen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten ihre Arbeit über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden "Gemeinsamer Ausschuss") koordinieren. Die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten auch die Wirksamkeit und die potenziellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Berichts- und Offenlegungspflichten, die sich aus der Anwendung oder Umsetzung des Unionsrechts ergeben, regelmäßig analysieren und bewährte Verfahren zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz ermitteln.
(Stand: 23.10.2025)
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