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Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, ber. L 20 S. 26, ber. 2020 L 405 S. 79, ber. 2021 L 261 S. 60 A;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)
(Red. Anm.: Änderungen werden zum Gültigkeitsdatum in VO (EU) 575/2013 eingearbeitet)
Ergänzende Informationen | ||||
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Solide Aufsichtsanforderungen sind fester Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen. Ebenso wie Kreditinstitute unterliegen auch Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre aufsichtsrechtliche Behandlung und Beaufsichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5, während ihre Zulassung und sonstige Anforderungen in den Bereichen Organisation und Wohlverhalten in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geregelt sind.
(2) Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen Regulierungsstandards, die der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für große Bankengruppen festgelegt hat; die spezifischen Risiken, die mit den verschiedenen Tätigkeiten einer großen Zahl von Wertpapierfirmen verbunden sind, finden darin jedoch nur teilweise Berücksichtigung. Daher sollten die mit diesen Wertpapierfirmen verbundenen spezifischen Schwachstellen und Risiken im Rahmen geeigneter und angemessener Aufsichtsregeln auf Unionsebene eingehender behandelt werden.
(3) Die Risiken, die Wertpapierfirmen selbst eingehen und die von ihnen für ihre Kunden und die Märkte im Allgemeinen, auf denen sie tätig sind, ausgehen, hängen von Art und Umfang ihrer Tätigkeiten ab; dabei geht es unter anderem auch um die Frage, ob Wertpapierfirmen als Vermittler für ihre Kunden handeln und selbst nicht Partei der resultierenden Geschäfte sind oder ob sie bei den Geschäften als Auftraggeber auftreten.
(4) Mit soliden Aufsichtsanforderungen soll gewährleistet werden, dass Wertpapierfirmen ordnungsgemäß und im besten Interesse ihrer Kunden verwaltet werden. Eine solche Beaufsichtigung sollte der Gefahr einer übermäßigen Übernahme von Risiken durch die Wertpapierfirmen und ihre Kunden sowie dem unterschiedlichen Umfang der von Wertpapierfirmen eingegangenen und von ihnen ausgehenden Risiken Rechnung tragen. Ferner sollten sie darauf abzielen, einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wertpapierfirmen zu vermeiden.
(5) Ein Großteil der Aufsichtsanforderungen, die in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36
(Stand: 15.07.2024)
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