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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 33;
VO (EU) 2017/1800 - ABl. Nr. L 259 vom 07.10.2017 S. 14 Inkraftteten Gültig;
VO (EU) 2019/361 - ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 69 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1856 - ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 34 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist unerlässlich, dass einschlägige Kontrakte und deren betreffende Gegenparteien eindeutig identifiziert werden. Nach einem funktionalen Ansatz sollte bei Stellen, die auf die Daten von Transaktionsregistern zugreifen, berücksichtigt werden, welche Befugnisse sie haben und welche Funktionen sie wahrnehmen.

(2) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sollte für die Zwecke der Transaktionsregisterbeaufsichtigung Zugang zu allen von Transaktionsregistern auf Transaktionsebene vorgehaltenen Daten erhalten, damit sie um Auskünfte ersuchen, angemessene Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und außerdem überwachen kann, ob die Registrierung als Transaktionsregister aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte.

(3) Angesichts ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte die ESMa aufgrund verschiedener Mandate Zugang erhalten. Der Datenzugang einzelner Mitarbeiter der ESMa sollte jeweils mit diesen spezifischen Einzelmandaten in Einklang stehen.

(4) Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die ESMa und die einschlägigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich bestimmter nationaler Zentralbanken und einschlägiger Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, haben ein Mandat, die Finanzstabilität in der Union zu überwachen und zu erhalten, und sollten daher für die Zwecke ihrer diesbezüglichen jeweiligen Aufgaben auf Transaktionsdaten in Bezug auf alle Gegenparteien zugreifen können.

(5) Aufsichtsbehörden und Überwachungsinstanzen zentraler Gegenparteien (CCPs) brauchen den Zugang, um ihre Pflichten in Bezug auf solche Einrichtungen effektiv erfüllen zu können, und sollten daher Zugang zu allen Informationen erhalten, die für ein solches Mandat nötig sind.

(6) Der Zugang der einschlägigen Mitglieder des ESZB dient der Erfüllung ihrer grundlegenden Aufgaben, insbesondere der Funktionen einer zentralen Notenbank, ihres Finanzstabilitätsmandats und in einigen Fällen der Beaufsichtigung bestimmter Gegenparteien. Da einige Mitglieder des ESZB im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften verschiedene Mandate haben, sollten sie entsprechend den verschiedenen in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mandaten Datenzugang erhalten.

(7) Die einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union sind in erster Linie mit dem Anlegerschutz in ihrem jeweiligen Rechtsraum beauftragt und sollten Zugang zu Transaktionsdaten über Märkte, Teilnehmer, Produkte und Basiswerte erhalten, die unter ihre Aufsichts- und Durchsetzungsmandate fallen.

(8) Die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote 4 benannten Behörden sollten Zugang zu den Transaktionen mit Eigenkapitalderivaten erhalten, sofern der Basiswert entweder in ihrem Rechtsraum zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist, seine offizielle Anschrift in ihrem Rechtsraum unterhält oder ein Bieter um eine in ihrem Rechtsraum zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassene Gesellschaft ist und die von ihm angebotene Gegenleistung Wertpapiere beinhaltet.

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