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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/361 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 im Hinblick auf den Zugang zu Daten in Transaktionsregistern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 69)



Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geändert und mit dieser Änderung die Liste der Stellen, denen Transaktionsregister Angaben zur Verfügung stellen, damit diese Stellen ihre Aufgaben und Mandate erfüllen können, um eine Reihe von Stellen erweitert. Diese Stellen sollten daher auch in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission 3 aufgenommen werden, wobei ebenfalls ausgeführt werden sollte, welche Angaben bereitzustellen sind und welche Zugangsrechte gewährt werden sollten. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Transaktionsregister die betreffenden Gegenparteien und Geschäfte korrekt benennen können. Der von Transaktionsregistern gewährte Zugang sollte sich auch auf Transaktionsdaten über Derivate erstrecken, die von einer Gegenpartei abgeschlossen wurden, und zwar unabhängig davon, ob diese Gegenpartei ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, sofern der geforderte Zugang Informationen betrifft, die die betreffende Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate benötigt.

(2) Viele der in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen haben mehrere und unterschiedliche Aufgaben und Mandate. Damit die Transaktionsregister nicht ständig prüfen müssen, im Rahmen welchen Mandats und für welchen spezifischen Bedarf eine Stelle Zugang beantragt, und um somit unnötigen Verwaltungsaufwand für diese Transaktionsregister zu vermeiden, sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, jeder Stelle einen einzigen Zugang einzurichten, der die Aufgaben und Mandate der jeweiligen Stellen abdecken sollte.

(3) Der Zugang der in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen zu allen Einzelheiten von Derivatgeschäften auch in Fällen, in denen diese Geschäfte vom Transanktionsregister zurückgewiesen wurden, oder der in Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission 4 genannte Abgleich vorgenommen wurde, ist von größter Bedeutung, da er diesen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate ermöglicht.

(4) Aufgabe bestimmter in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführter Stellen ist es, Systemrisiken für die Finanzstabilität zu überwachen. Um ihren Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen zu können, müssen diese Stellen Zugang zu dem breitesten Spektrum von Marktteilnehmern und Handelsplätzen und zu den umfassendsten und granularsten Einzelheiten zu Derivategeschäften für ihren Zuständigkeitsbereich haben; dies kann je nach betroffener Stelle ein Mitgliedstaat, das Euro-Währungsgebiet oder die Union sein.

(5) Angesichts der Verknüpfungen zwischen Derivatgeschäften und Geldpolitik, sollte ein in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genanntes Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Zugang zu Positionsdaten zu Derivatgeschäften in der von dem betreffenden ESZB-Mitglied ausgegebenen Währung haben. Positionsdaten sollten auch Daten zu Derivatgeschäften umfassen, die nach Kriterien wie Basiswert, Produkt und Fälligkeitstermin der einzelnen Gegenparteien aggregiert sind.

(6) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sind Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems und haben im Hinblick auf die Finanzstabilität und Systemrisiken sehr ähnliche Mandate und Aufgaben wie die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA). Daher ist es wichtig, dass diese Behörden wie die ESMa auf sämtliche Transaktionsdaten über Derivate zugreifen können.

(7) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 5 wurde ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM) geschaffen. Ein Transaktionsregister sollte daher sicherstellen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) bei Derivaten, die von einer im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 von ihr beaufsichtigten Gegenpartei abgeschlossen werden, auf alle Transaktionsdaten zugreifen kann.

(8) Nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6

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