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Artikel 21 Überprüfung und Bewertung 19 24

(1) Die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden nehmen mit Blick auf eine CCP mindestens sämtliche der folgenden Schritte vor:

  1. Überprüfung der Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von den CCPs eingeführt wurden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen;
  2. Überprüfung der von der CCP erbrachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten, insbesondere der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die nach der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 17a oder Artikel 49a erbracht wurden;
  3. Bewertung der Risiken, einschließlich finanzieller und operationeller Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;
  4. Überprüfung der von der CCP gemäß Artikel 15a vorgenommenen Änderungen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Überprüfung und Bewertung erstreckt sich auf alle Anforderungen, die CCPs gemäß dieser Verordnung zu erfüllen haben. Die für die CCP zuständige Behörde kann bei all ihren Aufsichtstätigkeiten einschließlich der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten um Unterstützung durch die ESMa ersuchen.

(3) Die zuständigen Behörden legen nach Prüfung der Beiträge der ESMa und des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Häufigkeit und die Tiefe der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest, wobei sie insbesondere der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang, der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betreffenden CCPs mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und den von der ESMa im Einklang mit Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe ba festgelegten Aufsichtsprioritäten Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden aktualisieren die Überprüfung und Bewertung mindestens einmal jährlich.

Die für die CCPs zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Prüfungen vor Ort bei den CCPs durch. Die für die CCP zuständige Behörde informiert die ESMa einen Monat, bevor eine Prüfung vor Ort stattfinden soll, über die geplante Prüfung, es sei denn, der Beschluss, eine Prüfung vor Ort durchzuführen, wird in einer Krisensituation gefasst; in diesem Fall informiert die für die CCP zuständige Behörde die ESMa unmittelbar nach der Beschlussfassung. Die ESMa kann um eine Einladung zu Prüfungen vor Ort ersuchen.

Weigert sich die für die CCP zuständige Behörde im Anschluss an ein Ersuchen der ESMa gemäß Unterabsatz 2, die ESMa zu einer Prüfung vor Ort einzuladen, so legt sie eine begründete Erläuterung für diese Weigerung vor.

Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMa und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle einschlägigen Informationen, die sie von der CCP bezüglich aller von ihr durchzuführenden bzw. durchgeführten Prüfungen vor Ort erhält.

(4) Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMa und dem in Artikel 18 genannten Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einen Bericht über die Analyse und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich Informationen darüber, ob die für die CCP zuständige Behörde Abhilfemaßnahmen verlangt oder Sanktionen verhängt hat.

Der Bericht umfasst ein Kalenderjahr und wird der ESMa und dem in Artikel 18 genannten Kollegium bis zum 30. März des folgenden Kalenderjahres übermittelt. Dieser Bericht ist Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums nach Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMa nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.

Die ESMa kann die Durchführung einer Ad-hoc-Sitzung mit der CCP und der für diese zuständigen Behörde beantragen. Die ESMa kann in den folgenden Fällen eine solche Sitzung beantragen:

  1. wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 vorliegt;
  2. wenn die ESMa wesentliche Bedenken bezüglich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die CCP hat;
  3. wenn die ESMa der Auffassung ist, dass die Tätigkeit der CCP negative grenzüberschreitende Auswirkungen auf deren Clearingmitglieder oder ihre Kunden haben könnte.

Das in Artikel 18 genannte Kollegium wird davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Sitzung stattfinden wird, und erhält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Sitzung.

(4a) Die ESMa kann die zuständigen Behörden nach Maßgabe des in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahrens ersuchen, ihr die Informationen zukommen zu lassen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel benötigt.

(5) Die zuständigen Behörden fordern jede CCP, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.

(6) Um Einheitlichkeit bei Format, Häufigkeit und Umfang der durch die zuständigen nationalen Behörden nach diesem Artikel durchgeführten Überprüfung zu gewährleisten, gibt die ESMa gemäß Artikel 16

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