umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2)
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Artikel 21 Überprüfung und Bewertung 19
(1) Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen, und bewerten die Risiken, zumindest finanzielle und operationelle Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 bezieht sich auf alle Anforderungen dieser Verordnung, die CCP zu erfüllen haben.
(3) Die zuständigen Behörden legen unter besonderer Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betroffenen CCP mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen Häufigkeit und Umfang der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt. Auf Ersuchen der ESMa können die zuständigen Behörden Mitarbeiter der ESMa zu Prüfungen vor Ort einladen.
Die zuständige Behörde kann der ESMa alle Informationen, die sie von den CCPs während oder bezüglich der Prüfungen vor Ort erhält, übermitteln.
(4) Die zuständigen Behörden unterrichten das Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich etwaiger getroffener Abhilfemaßnahmen oder auferlegter Sanktionen.
(5) Die zuständigen Behörden fordern jede CCP, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.
(6) Um Einheitlichkeit bei Format, Häufigkeit und Umfang der durch die zuständigen nationalen Behörden nach diesem Artikel durchgeführten Überprüfung zu gewährleisten, gibt die ESMa gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum 2. Januar 2021 Leitlinien heraus, in denen sie - unter Berücksichtigung der Größe, der Struktur und der internen Organisation der CCPs und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten - die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genauer festlegt.
Kapitel 2
Beaufsichtigung und Überwachung von CCPs
Artikel 22 Zuständige Behörde
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der in seinem Gebiet niedergelassenen CCPs verantwortlich ist, und unterrichtet die Kommission und die ESMa entsprechend.
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, definiert er eindeutig die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBa und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB gemäß den Artikeln 23, 24, 83 und 84 verantwortlich ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde mit den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung auferlegt werden können.
Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können auch in der Aufforderung bestehen, innerhalb einer gesetzten Frist Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(4) Die ESMa veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.
Kapitel 3
Zusammenarbeit
Artikel 23 Zusammenarbeit zwischen den Behörden
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMa und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen zuständige Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen - bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen - auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 24, auswirken können.
Artikel 23a Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMa hinsichtlich zugelassener CCPs 19
(1) Die ESMa erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere in Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
(2) Die zuständigen Behörden legen der ESMa ihre Beschlussentwürfe vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme gemäß den Artikeln 7, 8, 14, 15, 29 bis 33, 35, 36
(Stand: 10.01.2023)
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