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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1856 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch weitere Präzisierung des Verfahrens für den Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten sowie der technischen und operativen Vereinbarungen für diesen Zugang
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 34)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe d
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um Daten wirksam und effizient vergleichen und aggregieren zu können, sollten die Transaktionsregister bei der Gewährung des Zugangs zu den Einzelheiten von Derivaten und für die Kommunikation mit den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen Schemata aus XML-Formaten und -Nachrichten verwenden, die nach der ISO-20022-Methodik entwickelt wurden. Dies sollte die Transaktionsregister und relevanten Stellen nicht davon abhalten, sich auf die Verwendung anderer Formate als XML für die Kommunikation oder die Gewährung des Zugangs zu den Einzelheiten von Derivaten zu einigen.
(2) Die Einzelheiten der gemeldeten Derivate, die die Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen anhand von Schemata in XML-Format gemäß ISO 20022 zur Verfügung stellen, sollten soweit anwendbar die gleichen Informationen enthalten, die von den Gegenparteien, den für die Meldung zuständigen Stellen und den die Meldung einreichenden Stellen bereitgestellt wurden.
(3) Die Informationen, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen zugänglich sein sollten, sollten Einzelheiten von Derivaten umfassen, die von den Transaktionsregistern abgelehnt wurden, bzw. Einzelheiten von Derivaten, die von diesen akzeptiert wurden, für die sie jedoch eine Warnung abgegeben haben, sowie die Einzelheiten nach der Durchführung des Abgleichs für Derivate gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission 2.
(4) Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen eines Drittlandes die Bedingungen des Artikels 76a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt, so sollte ein Transaktionsregister einer zuständigen Behörde dieses Drittlands unter Berücksichtigung des Mandats und der Zuständigkeiten der Drittlandsbehörde Zugang zu den Daten gewähren.
(5) Um ein standardisiertes und harmonisiertes Vorgehen beim Zugang zu den Einzelheiten von Derivaten sicherzustellen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen als auch für die Transaktionsregister zu verringern, sollten die Aufgaben der Transaktionsregister bei der Gewährung des Zugangs zu den Einzelheiten von Derivaten näher präzisiert werden. Die Transaktionsregister sollten eine oder mehrere Personen benennen, die für die Kontakte mit den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen zuständig sind. Ferner sollten sie diesen Stellen auf ihrer Website Anweisungen bereitstellen und erläutern, wie der Zugang zu den im Besitz des Transaktionsregisters befindlichen Daten beantragt werden kann. Um diesen Stellen den Antrag auf Zugang zu den einschlägigen Daten zu erleichtern, sollten die Transaktionsregister außerdem ein standardisiertes Formular ausarbeiten; anhand dessen können die Stellen den Transaktionsregistern jene Informationen zur Verfügung stellen, die für die Einrichtung des Datenzugangs nötig sind. Die Transaktionsregister sollten schließlich die nötigen technischen Vorkehrungen treffen, damit die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen auf die Einzelheiten der gemeldeten Derivate zugreifen können.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 151/2013 der Kommission 3 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission nach Konsultation der Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt hat.
(Stand: 13.06.2024)
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