Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 33;
VO (EU) 2017/1800 - ABl. Nr. L 259 vom 07.10.2017 S. 14Inkraftteten Gültig;
VO (EU) 2019/361 - ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 69Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis:s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist unerlässlich, dass einschlägige Kontrakte und deren betreffende Gegenparteien eindeutig identifiziert werden. Nach einem funktionalen Ansatz sollte bei Stellen, die auf die Daten von Transaktionsregistern zugreifen, berücksichtigt werden, welche Befugnisse sie haben und welche Funktionen sie wahrnehmen.

(2) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sollte für die Zwecke der Transaktionsregisterbeaufsichtigung Zugang zu allen von Transaktionsregistern auf Transaktionsebene vorgehaltenen Daten erhalten, damit sie um Auskünfte ersuchen, angemessene Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und außerdem überwachen kann, ob die Registrierung als Transaktionsregister aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte.

(3) Angesichts ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte die ESMa aufgrund verschiedener Mandate Zugang erhalten. Der Datenzugang einzelner Mitarbeiter der ESMa sollte jeweils mit diesen spezifischen Einzelmandaten in Einklang stehen.

(4) Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), die ESMa und die einschlägigen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich bestimmter nationaler Zentralbanken und einschlägiger Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, haben ein Mandat, die Finanzstabilität in der Union zu überwachen und zu erhalten, und sollten daher für die Zwecke ihrer diesbezüglichen jeweiligen Aufgaben auf Transaktionsdaten in Bezug auf alle Gegenparteien zugreifen können.

(5) Aufsichtsbehörden und Überwachungsinstanzen zentraler Gegenparteien (CCPs) brauchen den Zugang, um ihre Pflichten in Bezug auf solche Einrichtungen effektiv erfüllen zu können, und sollten daher Zugang zu allen Informationen erhalten, die für ein solches Mandat nötig sind.

(6) Der Zugang der einschlägigen Mitglieder des ESZB dient der Erfüllung ihrer grundlegenden Aufgaben, insbesondere der Funktionen einer zentralen Notenbank, ihres Finanzstabilitätsmandats und in einigen Fällen der Beaufsichtigung bestimmter Gegenparteien. Da einige Mitglieder des ESZB im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften verschiedene Mandate haben, sollten sie entsprechend den verschiedenen in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Mandaten Datenzugang erhalten.

(7) Die einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union sind in erster Linie mit dem Anlegerschutz in ihrem jeweiligen Rechtsraum beauftragt und sollten Zugang zu Transaktionsdaten über Märkte, Teilnehmer, Produkte und Basiswerte erhalten, die unter ihre Aufsichts- und Durchsetzungsmandate fallen.

(8) Die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote 4 benannten Behörden sollten Zugang zu den Transaktionen mit Eigenkapitalderivaten erhalten, sofern der Basiswert entweder in ihrem Rechtsraum zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen ist, seine offizielle Anschrift in ihrem Rechtsraum unterhält oder ein Bieter um eine in ihrem Rechtsraum zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassene Gesellschaft ist und die von ihm angebotene Gegenleistung Wertpapiere beinhaltet.

(9) Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) sollte für die Zwecke der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und für die Zwecke der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) 5 Zugang erhalten. Folglich sollte die ACER Zugang zu allen Daten haben, die ein Transaktionsregister in Bezug auf Energiederivate vorhält.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erstreckt sich nur auf Handelsdaten und nicht auf Vorhandelsdaten wie die nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 aufzeichnungspflichtigen Handelsaufträge. Daher sollten Transaktionsregister für die ACER in dieser Hinsicht nicht als geeignete Informationsquelle angesehen werden.

(11) Bei einem funktionalen Ansatz in Bezug auf den Zugang zu den Daten von Transaktionsregistern ist die Aufsicht eine wichtige Komponente. Ebenso könnten verschiedene Behörden ein Aufsichtsmandat haben. Aus diesem Grund sollte der Zugang zu Transaktionsdaten über die einschlägigen Einrichtungen für alle in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden sichergestellt werden.

(12) Stellen, die im Rahmen von Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf Transaktionsregisterdaten zugreifen, sollten sicherstellen, dass sie Grundsätze aufrechterhalten und durchsetzen, die gewährleisten, dass nur die einschlägigen Personen zu einem klar definierten und rechtlich begründeten Zweck auf die Informationen zugreifen, wobei auch klargestellt werden sollte, welche etwaigen anderen Personen zum Zugriff auf diese Daten befugt sind.

(13) Der Datenzugang sollte auf drei Aggregationsebenen betrachtet werden. Transaktionsdaten sollten Einzelheiten zu einzelnen Geschäftsabschlüssen enthalten; Positionsdaten sollten sich auf die aggregierten Positionsdaten nach Basiswert/Produkt für einzelne Gegenparteien beziehen; und aggregierte nominale Daten sollten den Gesamtpositionen nach Basiswert/Produkt ohne Angaben zur Gegenpartei entsprechen. Der Zugang zu Transaktionsdaten würde auch den Zugang zu Positionsdaten und aggregierten Daten beinhalten. Der Zugang zu Positionsdaten würde auch den Zugang zu aggregierten Daten beinhalten, nicht aber zu Transaktionsdaten. Umgekehrt sollte der Zugang zu aggregierten nominalen Daten der weniger granularen Kategorie entsprechen und sollte keinen Zugang zu Positions- oder Transaktionsdaten beinhalten.

(14) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(15) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMa vor der Vorlage des Entwurfs technischer Regulierungsstandards, auf den sich die vorliegende Verordnung stützt, die einschlägigen Behörden und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) konsultiert. Die ESMa hat außerdem eine offene öffentliche Konsultation zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Veröffentlichung aggregierter Daten

(1) Transaktionsregister veröffentlichen die in Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Daten, die mindestens Folgendes beinhalten:

  1. eine Aufschlüsselung der aggregierten offenen Positionen nach folgenden Derivatekategorien:
    1. Warenderivate,
    2. Kreditderivate,
    3. Devisenderivate,
    4. Aktienderivate,
    5. Zinsderivate,
    6. Sonstige;
  2. eine Aufschlüsselung der aggregierten Transaktionsvolumen nach folgenden Derivatekategorien:
    1. Warenderivate,
    2. Kreditderivate,
    3. Devisenderivate,
    4. Aktienderivate,
    5. Zinsderivate,
    6. Sonstige;
  3. eine Aufschlüsselung der aggregierten Werte nach folgenden Derivatekategorien:
    1. Warenderivate,
    2. Kreditderivate,
    3. Devisenderivate,
    4. Aktienderivate,
    5. Zinsderivate,
    6. Sonstige.

(2) Die Daten werden auf einer Website oder über ein Online-Portal veröffentlicht, die für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind und mindestens einmal wöchentlich aktualisiert werden.

Artikel 2 Zugang zu Einzelheiten zu Derivaten entsprechend den Aufgaben und dem Mandat der jeweiligen Behörden19

(1) Ein Transaktionsregister gewährleistet, dass die Transaktionsdaten über Derivate, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen gemäß den Absätzen 3 bis 17 dieses Artikels zugänglich gemacht werden, Folgendes beinhalten:

  1. die gemäß den Tabellen und im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 7 übermittelten Meldungen zu Derivatgeschäften, einschließlich des letzten Handelsstands von Derivaten, die noch nicht fällig oder für die keine Meldungen des Typs "Fehler", "Vorzeitige Beendigung", "Komprimierung" oder "Positionskomponente" im Sinne von Feld der Tabelle 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 vorgenommen worden sind;
  2. die Einzelheiten der vom Transaktionsregister abgelehnten Meldungen zu Derivatgeschäften, einschließlich der während des vorangegangenen Arbeitstages zurückgewiesenen Meldungen zu Derivategeschäften und der Gründe für die Zurückweisung;
  3. den Stand des Abgleichs aller gemeldeten Derivatgeschäfte, für die das Transaktionsregister den Abgleich gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 vorgenommen hat.

(2) Ein Transaktionsregister richtet für Stellen, die im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verschiedene Aufgaben oder Mandate haben, einen einzigen Zugang zu allen unter ihre Aufgaben und Mandate fallenden Derivatgeschäften ein.

(3) Ein Transaktionsregister verschafft der ESMa Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, damit sie ihre Befugnisse gemäß ihren Aufgaben und Mandaten ausüben kann.

(4) Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate.

(5) Ein Transaktionsregister verschafft der Behörde für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, sofern es sich beim Basiswert um Energie handelt.

(6) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die Handelsplätze beaufsichtigt, Zugang zu sämtlichen Transaktionsdaten zu allen an diesen Handelsplätzen ausgeführten Derivategeschäften.

(7) Ein Transaktionsregister verschafft einer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG benannten Aufsichtsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, wenn der Basiswert ein Wertpapier ist, das von einer Gesellschaft ausgegeben wurde, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. die Gesellschaft ist im Mitgliedstaat dieser Behörde zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, und die Übernahmeangebote für die Titel dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde;
  2. die Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Mitgliedstaat dieser Behörde, und die Übernahmeangebote für die Titel dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde;
  3. die Gesellschaft ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/25/EG ein Bieter um einer der unter Buchstabe a oder b genannten Gesellschaften und bietet dafür als Gegenleistung insbesondere auch Wertpapiere.

(8) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die Märkte, Kontrakte, Basiswerte, Referenzwerte und Gegenparteien betreffen, die unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde fallen.

(9) Ein Transaktionsregister verschafft einem Mitglied des ESZB, dessen Währung der Euro ist, Zugang zu:

  1. allen Transaktionsdaten über Derivate, bei denen das Referenzunternehmen des Derivats im Mitgliedstaat dieses ESZB-Mitglieds oder in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassen ist und gemäß der jeweiligen Aufsichtsaufgaben und -mandate dieses ESZB-Mitglieds in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, oder bei denen die Referenzverpflichtung ein staatlicher Schuldtitel des Mitgliedstaats dieses ESZB-Mitglieds oder eines Mitgliedstaats ist, dessen Währung der Euro ist;
  2. Positionsdaten zu Derivatekontrakten in Euro.

(10) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat ist, dessen Währung der Euro ist, Zugang zu allen Transaktionsdaten von Derivategeschäften, die an Handelsplätzen oder von zentralen Gegenparteien oder solchen Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet überwacht.

(11) Ein Transaktionsregister verschafft einem Mitglied des ESZB, dessen Währung nicht der Euro ist, Zugang zu:

  1. allen Transaktionsdaten über Derivate, bei denen das Referenzunternehmen des Derivats im Mitgliedstaat dieses ESZB-Mitglieds niedergelassen ist und gemäß der jeweiligen Aufsichtsaufgaben und -mandate dieses ESZB-Mitglieds in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, oder bei denen die Referenzverpflichtung ein staatlicher Schuldtitel des Mitgliedstaats dieses ESZB-Mitglieds ist;
  2. Positionsdaten zu Derivategeschäften, die auf die von dem betreffenden ESZB-Mitglied ausgegebene Währung lauten.

(12) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat ist, dessen Währung der Euro ist, Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die an Handelsplätzen oder von zentralen Gegenparteien oder solchen Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität in einem Mitgliedstaat überwacht, dessen Währung nicht der Euro ist.

(13) Ein Transaktionsregister verschafft der EZB für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von einer Gegenpartei abgeschlossen werden, die im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 8 von der EZB beaufsichtigt wird.

(14) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben o) und p) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten zuständigen Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen wurden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen.

(15) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe m) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Abwicklungsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen wurden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen.

(16) Ein Transaktionsregister verschafft dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von unter die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Gegenparteien abgeschlossen werden.

(17) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die eine zentrale Gegenpartei (CCP) beaufsichtigt, und dem entsprechenden Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das diese CCP beaufsichtigt, gegebenenfalls Zugang zu allen Transaktionsdaten zu von dieser CCP geclearten Derivaten.

Artikel 3 Behörden von Drittstaaten

(1) Im Verhältnis zu einer einschlägigen Behörde eines Drittstaates, der eine internationale Übereinkunft im Sinne des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union geschlossen hat, gewährt ein Transaktionsregister Zugang zu Daten unter Berücksichtigung des Mandats und der Aufgaben der Behörde des Drittstaates und in Einklang mit den Bestimmungen der jeweiligen internationalen Übereinkunft.

(2) Im Verhältnis zu einer einschlägigen Behörde eines Drittstaates, der eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union geschlossen hat, gewährt ein Transaktionsregister Zugang zu Daten unter Berücksichtigung des Mandats und der Aufgaben der Behörde des Drittstaates und in Einklang mit den Bestimmungen der jeweiligen Kooperationsvereinbarung.

Artikel 4 Operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten17

(1) Ein Transaktionsregister verschafft den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gemäß den Artikeln 2 und 3 direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten; dies gilt auch in Fällen, in denen eine Delegation nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorliegt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet ein Transaktionsregister ein XML-Format und eine XML-Vorlage, die nach der Methodik von ISO 20022 entwickelt wurden. Im Einvernehmen mit einzelnen Stellen kann ein Transaktionsregister in einem gemeinsam festgelegten zusätzlichen Format Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten gewähren.

(2) - gestrichen -

Artikel 5 Operationelle Standards für den Zugang zu Daten17

(1) Ein Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang, der den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen gewährt wurde, auf.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen beinhalten:

  1. den Umfang der Daten, auf die zugegriffen wurde,
  2. einen Verweis auf die Rechtsvorschriften, die zum Zugang zu diesen Daten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der vorliegenden Verordnung berechtigen.

(3) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, unter Verwendung einer sicheren Machineto-Machine-Schnittstelle eine Verbindung einzurichten, über die Anträge auf Datenzugang sowie Daten übermittelt werden können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwendet das Transaktionsregister das SSH-Dateiübertragungsprotokoll. Für die Kommunikation über diese Schnittstelle verwendet das Transaktionsregister im Einklang mit der Methode nach ISO 20022 entwickelte standardisierte XML-Nachrichten. Im Einvernehmen mit einzelnen Stellen kann ein Transaktionsregister zusätzlich eine Verbindung einrichten, die auf einem anderen vereinbarten Protokoll basiert.

(4) Gemäß den Artikeln 2 und 3 verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen Zugang zu:

  1. allen Meldungen über Derivatekontrakte;
  2. dem letzten Handelsstand von Derivatekontrakten, die noch nicht fällig sind oder die nicht Gegenstand einer Meldung mit der Maßnahmenart "E", "C", "P" oder "Z" nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission 6 waren.

(5) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in die Lage zu versetzen, vordefinierte regelmäßige Anträge auf Zugang zu den in Absatz 4 aufgeführten Details von Derivatekontrakten einzurichten, die diese Stellen benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate zu erfüllen.

(6) Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen in Bezug auf eine beliebige Kombination der folgenden, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 aufgeführten Felder Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten:

  1. Meldezeitstempel;
  2. ID der meldenden Gegenpartei;
  3. ID der anderen Gegenpartei;
  4. Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist;
  5. Art der meldenden Gegenpartei;
  6. Makler-ID;
  7. ID der meldenden Stelle;
  8. ID des Begünstigten;
  9. Vermögensklasse;
  10. Produktklassifizierung;
  11. Produktkennziffer;
  12. Identifizierung der Basiswerte;
  13. Ausführungsplatz;
  14. Ausführungszeitstempel;
  15. Fälligkeitstermin;
  16. Kontraktende;
  17. CCP und
  18. Art der Maßnahme.

(7) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen aufrecht, die erforderlich sind, um den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen den direkten und sofortigen Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten zu gewähren, den die genannten Stellen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate benötigen. Dieser Zugang wird in folgender Weise gewährt:

  1. Hat eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Stelle Zugang beantragt zu den Einzelheiten von noch ausstehenden Derivatekontrakten oder von Derivatekontrakten, die entweder fällig geworden sind oder für die nicht mehr als ein Jahr vor dem Datum der Übermittlung des Antrags Meldungen mit der Maßnahmenart "E", "C", "Z" oder "P" nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 abgegeben wurden, kommt ein Transaktionsregister diesem Antrag am ersten Kalendertag nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zugang übermittelt wurde, bis spätestens 12:00 koordinierter Weltzeit nach.
  2. Hat eine in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Stelle Zugang beantragt zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten, die entweder fällig geworden sind oder für die mehr als ein Jahr vor dem Datum der Übermittlung des Antrags Meldungen mit der Maßnahmenart "E", "C", "Z" oder "P" nach Feld 93 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 abgegeben wurden, kommt ein Transaktionsregister diesem Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Antrag auf Zugang übermittelt wurde, nach.
  3. Bezieht sich der Antrag auf Datenzugang einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stelle auf Derivatekontrakte, die sowohl unter den Buchstaben a als auch unter den Buchstaben b fallen, übermittelt das Transaktionsregister die Einzelheiten zu den jeweiligen Derivatekontrakten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der jeweilige Antrag auf Zugang übermittelt wurde.

(8) Ein Transaktionsregister bestätigt den Empfang und prüft die Korrektheit und Vollständigkeit der von den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen übermittelten Anträge auf Datenzugang. Es informiert die genannten Stellen innerhalb von sechzig Minuten nach der Übermittlung des Antrags über das Ergebnis dieser Prüfung.

(9) Ein Transaktionsregister verwendet eine elektronische Signatur und Datenverschlüsselungsprotokolle, um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Daten, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen zugänglich gemacht werden, zu gewährleisten.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

2) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

3) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

4) ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12.

5) ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012 S. 20), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/105 (ABl. L 17 vom 21.01.2017 S. 17).

7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.02.2013 S. 1).;

8) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

ENDE

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