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Delegierte Verordnung (EU) 2017/1800 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 259 vom 07.10.2017 S. 14)
Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission 2 hat sich gezeigt, dass die fehlenden Standards für den Datenzugang sowie für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten strukturelle Mängel bewirken. Das Fehlen standardisierter Daten, eines einheitlichen Funktionsumfangs und eines standardisierten Nachrichtenformats erschwert den direkten und sofortigen Datenzugang und hindert die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen daran, das Systemrisiko wirksam zu bewerten und damit ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate zu erfüllen.
(2) Um diese Hemmnisse zu beseitigen, muss die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 durch eine weitere Präzisierung der operationellen Standards, die für die Zusammenstellung und den Vergleich der Daten verschiedener Transaktionsregister erforderlich sind, in der Weise geändert werden, dass die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen Zugang zu den Daten erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.
(3) Damit der Vergleich und die Zusammenstellung der Daten der einzelnen Transaktionsregister in wirksamer und effizienter Weise erfolgen können, sollten für den Datenzugang und die Kommunikation zwischen den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen und den Transaktionsregistern nach der Methodik von ISO 20022 entwickelte XML-Formatvorlagen und XML-Nachrichten verwendet werden. Dies sollte nicht die Möglichkeit ausschließen, dass die Transaktionsregister und einzelne Stellen vereinbaren können, für Datenkommunikation oder Kommunikation zusätzlich zu XML ein anderes Format zu verwenden.
(4) Die XML-Formatvorlagen sollten verwendet werden, um den jeweiligen Stellen die Daten in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die die Datenzusammenstellung erleichtert, während die Verwendung der XML-Nachrichten darauf abzielen sollte, den Datenaustausch zwischen den Transaktionsregistern und den jeweiligen Stellen zu optimieren. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 schließt die zusätzliche separate Verwendung von Nicht-XML-Formatvorlagen, wie etwa CSV-Dateien (CSV: Comma Separated Values) oder TXT-Dateien (TXT: Text), nicht aus, sofern diese es den jeweiligen Stellen erlauben, ihre Aufgaben und Mandate zu erfüllen. Die Transaktionsregister sollten die genannten Formate daher weiterhin zusätzlich zu den XML-Formatvorlagen verwenden dürfen, nicht jedoch an deren Stelle. Um die Vergleichbarkeit und Zusammenstellung von Daten der einzelnen Transaktionsregister zu gewährleisten, sollten die auf der Methodik von ISO 20022 basierenden XML-Formatvorlagen und XML-Nachrichten mindestens für alle Outputmeldungen und Austausche verwendet werden.
(5) Die in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen können nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 3 Aufgaben und Pflichten an die ESMa delegieren, darunter auch den Zugang zu Daten, die den Transaktionsregistern gemeldet wurden. Eine solche Delegation sollte die Verpflichtung der Handelsregister, den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu diesen Daten zu gewähren, in keiner Weise berühren.
(6) Zur Wahrung der Vertraulichkeit sollte jede Art des Datenaustauschs zwischen den Transaktionsregistern und den jeweiligen Stellen unter Verwendung von Datenverschlüsselungsprotokollen über eine sichere Machineto-machine-Verbindung erfolgen. Um gemeinsame Mindeststandards zu gewährleisten, sollte zwischen den Transaktionsregistern und den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stellen ein SSH-Dateiübertragungsprotokoll (SFTP) eingesetzt werden. Dies sollte die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Transaktionsregister und die jeweiligen Stellen vereinbaren können, über einen zum SFTP hinzukommenden separaten Kanal eine sichere Machineto-Machine-Verbindung einzurichten. Die Transaktionsregister sollten daher zusätzlich zu SFTP weiterhin andere sichere Machineto-Machine-Verbindungen verwenden dürfen, die SFTP allerdings nicht ersetzen dürfen.
(7) Daten zum letzten Handelsstand von Open-Interest-Derivatekontrakten sind für die Überwachung von Finanzstabilität und Systemrisiko von großer Bedeutung. Daher sollten die jeweiligen Stellen Zugang zu diesen Daten haben.
(Stand: 17.11.2020)
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