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Regelwerk, EU 2009, Steuern/Abgaben - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

TIR-Übereinkommen von 1975
Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen

(ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 24;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2010 S. 1;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2012 S. 1;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. Nr. L 244 vom 08.09.2012 S. 1;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. Nr. L 245 vom 14.09.2013 S. 3;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. Nr. L 346 vom 02.12.2014 S. 1;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. Nr. L 321 vom 29.11.2016 S. 31;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. Nr. L 99 vom 19.04.2018 S. 1;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. Nr. L 296 vom 22.11.2018 S. 1, ber. 2019 L 57 S. 29;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. L 193 vom 01.06.2021 S. 1;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. L 331 vom 20.09.2021 S. 1;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. L 459 vom 22.12.2021 S. 1;
Änd. TIR-Übereink.1975 - ABl. L 167 vom 24.06.2022 S. 1)



zum Beschl. 2009/477/EG

Ergänzende Informationen
Hinweis: s.a. Beschl.'e (EU) 2021/463; 2020/1494 und (EU) 2020/143

Anmerkung:
Nur der Wortlaut des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen, der beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als dem Verwahrer des TIR-Übereinkommens hinterlegt ist, stellt den verbindlichen Wortlaut des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen dar. Die vorliegende Veröffentlichung erfolgt lediglich zu Informationszwecken. Die Vertragsparteien -

In dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,

in Befürwortung einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Allgemeines

a) Begriffsbestimmungen

Artikel 1 18 21

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff:

  1. "TIR-Transport" die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten TIR-Verfahrens;
  2. "TIR-Versand" den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;
  3. "Beginn eines TIR-Versands", dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat;
  4. "Beendigung eines TIR-Versands", dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;
  5. "Erledigung eines TIR-Versands" die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Sie wird von den Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, festgestellt;
  6. "Eingangs- und Ausgangsabgaben" die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  7. "Straßenfahrzeuge" nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
  8. "Lastzüge" miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;
  9. ..
  10. "Behälter" eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die
    1. einen zur Aufnahme von Waren bestimmten, ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
    2. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
    3. besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
    4. so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
    5. so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und

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