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Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Übereinkommen von 1975)
(ABl. Nr. L 321 vom 29.11.2016 S. 31)
zurück zum Beschl. 2009/477/EG
Gemäß der Notifizierung C.N.742.2016.TREATIES - XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Januar 2017 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft:
Anlage 6, neue Erläuterung 0.42a
Eingefügt wird eine neue Erläuterung zu Artikel 42a mit folgendem Wortlaut:
"0.42a
Der Ausdruck "umgehend" in Artikel 42a bedeutet, dass nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens bzw. auf das Funktionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommission schriftlich unverzüglich und nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der Maßnahmen mitzuteilen sind, damit die TIR-Kontrollkommission ihre Überwachungsaufgaben wirksam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen kann, die Maßnahme gemäß Artikel 42a des TIR-Übereinkommens und ihren in Anlage 8 des TIR-Übereinkommens festgelegten Aufgaben auf Vereinbarkeit mit dem TIR-Übereinkommen zu prüfen."
Anlage 2 Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i:
Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Laderaums müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann."
Anlage 2 Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii:
Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Laderaum nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt."
Anhang 2 neuer Artikel 5:(red. Anm.: hier ist wohl Anlage 2 gemeint)
Nach dem geänderten Artikel 4 wird eingefügt:
" Artikel 5 Fahrzeuge mit einem Schiebeplanendach
(1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen des vorliegenden Artikels entsprechen.
(2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der nachstehenden Ziffern i bis iii entsprechen.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt."
Anhang 2 Zeichnung Nr. 9:(red. Anm.: hier ist wohl Anlage 2 gemeint)
Die vorhandene Zeichnung Nr. 9 erhält folgende Fassung:
" Zeichnung Nr. 9
Beispiel für die Konstruktion eines Fahrzeugs mit Schiebeplanen
". |
Anhang 2 neue Zeichnung Nr. 10:(red. Anm.: hier ist wohl Anlage 2 gemeint)
Nach der neuen Zeichnung Nr. 9 wird eingefügt:
" Zeichnung Nr. 10
Beispiel für die Konstruktion eines Fahrzeugs mit Dachschiebeplane
(Stand: 07.06.2021)
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