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Regelwerk, EU 2009, Steuern/Abgaben - EU Bund

Beschluss 2009/477/EG des Rates vom 28. Mai 2009 über die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
- TIR-Übereinkommen -

(ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2009 S. 1)



zum TIR-Übereinkommen von 1975

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ( TIR-Übereinkommen) vom 14. November 19751 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/782 des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt und trat am 20. Juni 1983 in der Gemeinschaft in Kraft3.

(2) Das TIR-System ermöglicht die Beförderung von Waren im internationalen Versandverfahren bei minimalem Eingreifen der Zollbehörden im Verlauf der Beförderung und bietet durch seine internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften.

(3) Seit 1975 ist das TIR-Übereinkommen mehrmals nach dem Verfahren seiner Artikel 59 und 60 geändert worden. Das Ziel dieser Änderungen, die in verschiedenen Phasen erfolgten, bestand darin, das TIR-Verfahren sicherer zu machen und an das sich wandelnde Beförderungs- und Zollumfeld anzupassen.

(4) Mit den Änderungen der ersten Phase, die im Februar 1999 in Kraft traten, wurde die Anlage 9 in das Übereinkommen aufgenommen. Diese Anlage enthält die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren. Damit erhalten nur zugelassene Verkehrsunternehmer und anerkannte nationale bürgende Verbände Zugang zum TIR-System. Die nationalen Behörden haben so die Möglichkeit, die Hauptanwender des TIR-Systems umfassend zu kontrollieren und zu überwachen.

(5) Gleichzeitig wurde die TIR-Kontrollkommission eingerichtet. Dieses Gremium, dem TIR-Sachverständige angehören, ist damit betraut, die Anwendung des Übereinkommens zu überwachen und gegebenenfalls die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen, die an dem TIR-System beteiligt sind, zu erleichtern.

(6) Mit den Änderungen der zweiten Phase, die im Mai 2002 in Kraft traten, wurde das TIR-Verfahren insofern gestärkt, als die Aufgaben und Pflichten der für das Funktionieren und die Organisation des TIR-Systems zuständigen internationalen Organisation klarer definiert wurden. Dabei wurden die Beziehungen zwischen dieser Organisation, ihren Mitgliedsverbänden und auch dem Verwaltungsausschuss für das TIR Übereinkommen festgelegt.

(7) Darüber hinaus wurden im Rahmen der Änderungen der zweiten Phase neue Konstruktionsvorschriften für bestimmte Arten von Straßenfahrzeugen eingeführt. Diese auf Ersuchen des Transportsektors vorgenommenen Änderungen bieten die Möglichkeit, im TIR-Transport Fahrzeuge oder Behälter mit Schiebeplanen zu verwenden.

(8) Damit das TIR-System besser kontrolliert und sichergestellt werden kann, dass es funktioniert, wurden Vorschriften für ein elektronisches System (SafeTIR-System) eingeführt, mit dem die internationale Organisation, die für die Organisation und das Funktionieren der Bürgschaftskette zuständig ist, über die Vorlage der Carnets TIR in den Bestimmungszollstellen unterrichtet wird. Das SafeTIR-System wurde dem TIR-Übereinkommen als Anlage 10 beigefügt und trat im August 2006 in Kraft.

(9) Im Bedarfsfall wurden zudem jeweils weitere Änderungen am TIR-Übereinkommen vorgenommen. Das Layout des Carnet TIR wurde angepasst, um die Verwendung der Carnets TIR zu vereinfachen und alle für den TIR-Transport erforderlichen Angaben erfassen zu können. So dürfen dem Carnet TIR unter bestimmten Bedingungen Ladelisten als Anlage beigefügt werden, auch wenn im Warenmanifest genug Platz wäre, Informationen über alle beförderten Waren einzutragen. Außerdem wurde ein Verfahren für den Fall eingeführt, dass ein Teil des TIR-Transports nicht über die Straße erfolgen kann oder nicht unter das TIR-System fällt.

(10) Im Interesse der Transparenz sollten diese Änderungen des Übereinkommens, die für die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten bindend sind, zu Informationszwecken im Amtsblatt veröffentlicht werden; zudem sollte dafür gesorgt werden, dass auch künftige Änderungen veröffentlicht werden.

(11) Angesichts der Zahl der vorgenommenen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit erforderlich, dass alle Änderungen, die nach dem Verfahren der Artikel 59 und 60 des Übereinkommens bis Ende 2008 angenommen wurden, in konsolidierter Fassung veröffentlicht und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Wortlaut des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ( TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wird in konsolidierter Fassung mit den bis Ende 2008 vorgenommenen Änderungen im Anhang zu diesem Beschluss zu Informationszwecken veröffentlicht.

Künftige Änderungen des Übereinkommens werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2009

________
1) ABl. L 252 vom 14.09.1979 S. 2.

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