Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
zurück |
Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975)
(ABl. L 331 vom 20.09.2021 S. 1)
Gemäß den UN-Depositenanmeldungen C.N.157.2021.TREATIES-XI.A.16 und C.N.268.2021.TREATIES-XI.A.16 treten die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens am 1. September 2021 für alle Vertragsparteien in Kraft
Artikel 1, neuer Buchstabe s
"s) 'eTIR-Verfahren' das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Übereinkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR-Verfahrens sind in der Anlage 11 festgelegt."
1a. Artikel 3 Buchstabe b
"b) dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind. Der Transport wird unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR-Verfahrens durchgeführt."
"Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder."
Neuer Artikel 58c
" Gremium für die technische Durchführung
Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt."
"(1) Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2) Außer in dem in Artikel 60a vorgesehenen Fall wird jeder Vorschlag für eine Änderung dieses Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
(3) Außer in den in Artikeln 60 und 60a vorgesehenen Fällen tritt jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat.
(4) Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung."
Neuer Artikel 60a
" Sonderverfahren für das Inkrafttreten und Änderungen der Anlage 11
(1) Die im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, sechs Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist.
(2) Jeder Vorschlag für eine Änderung der Anlage 11 wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch die Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
(3) Die gemäß Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen der Anlage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder - für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien - zur Annahme mitgeteilt.
(4) Das Datum des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, festgelegt.
(5) Änderungen treten gemäß Absatz 4 in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fuenftel der Staaten oder fünf Staaten, die durch die Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind - je nachdem, welche Zahl geringer ist -, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderungen erheben.
(6) Die gemäß Absatz 2 bis 5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen."
"Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwänden aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a sowie vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung."
Anlage 9 Teil I Absatz 3 neue Ziffer xi
(Stand: 23.12.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion