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Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975)

(ABl. L 459 vom 22.12.2021 S. 1)




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Gemäß der Notifizierung CN.370.2021.TREATIES-XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 4. Februar 2022 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft

Artikel 6 Absatz 1

Jedewird ersetzt durch Die Zollbehörde oder eine andere zuständige Behörde einer Vertragspartei kann

Artikel 20 Zeile 1

Der bestehende Wortlautwird ersetzt durch Für die Fahrt durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können die zuständigen Zollbehörden

Anlage 6 Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2 

können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassenwird ersetzt durch können die Zollbehörden einer Vertragspartei mehrere Verbände zulassen

Anlage 6 Erläuterung zu Artikel 8 Absatz 3 Ende des Absatzes

200.000 USDwird ersetzt durch 400.000 EUR

Anlage 6, Erläuterungen zu Artikel 45

Eingefügt wird eine neue Erläuterung 0.45-1 zu Artikel 45 mit folgendem Wortlaut:

0.45-1 Die rechtliche Bestimmung zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Durchführung eines TIR-Versands zugelassen sind, gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden.

Die bisherige Erläuterung 0.45-1erhält folgende neue Nummerierung: 0.45-2(Anm. d. Red.: Die Erläut. 0.45-1 gab es vorher nicht)

Anlage 9 Teil I Absatz 1

Vertragsparteienwird ersetzt durch Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei

Artikel 38 Absatz 2 Zeile 1

innerhalb einer Wochewird ersetzt durch unverzüglich

Anlage 6 Erläuterung zu Artikel 38 Absatz 2 Zeile 3

gilt alswird ersetzt durch ist

Anlage 6 Erläuterung zu Anlage 9 Teil II Absatz 4

die rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4 wird als erfüllt angesehenwird ersetzt durch Angaben gemäß Absatz 4 werden übermittelt

Anlage 9 Teil II Absatz 4 Zeile 1

innerhalb einer Wochewird ersetzt durch unverzüglich

Anlage 9 Teil II Absatz 4 Ende des Absatzes

in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ)wird ersetzt durch, einschließlich folgender Angaben:

  1. persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört, gemäß dem vom Verwaltungsausschuss festgelegten Standardformat erteilt worden ist;
  2. Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen);
  3. Kontaktperson mit vollständigen Kontaktdaten und
  4. Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden).

Anlage 9 Teil II Absatz 5

Der bestehende Wortlaut wird ersetzt durch Die Verbände teilen den zuständigen Behörden und der TIR-Kontrollkommission jede Änderung der Angaben zu zugelassenen Personen unverzüglich mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten.

Anlage 9 Teil II Musterzulassung (MZ)

Die MZ im Anhang der Anlage 9 Teil II und der zugehörige Textwerden entfernt.


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