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Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Übereinkommen von 1975)

(ABl. Nr. L 346 vom 02.12.2014 S. 1)



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Gemäß der Notifizierung C.N.661.2014.TREATIES - XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1. Januar 2015 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft:

Anlage 1, Seite 11, Nummer 5

"HS code: 24.03.10" wird durch "HS code: 24.03.11 and 24.03.19" ersetzt. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 35)

Anlage 6, Erläuterung 0.8.3, Nummer 5

"HS-Code: 24.03.10" wird durch "HS-Codes: 24.03.11 und 24.03.19" ersetzt. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 35)

Anlage 6, neue Erläuterung 0.38.2

Es wird folgende neue Erläuterung zu Artikel 38 Absatz 2 eingefügt:

"Erläuterung zu Absatz 2

0.38.2. Die rechtliche Verpflichtung, der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, dass eine Person vorübergehend oder dauerhaft von den Erleichterungen des Übereinkommens ausgeschlossen wurde, gilt als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/115, Absatz 43)"

Anlage 6, neue Erläuterung 8.9.1

Es wird folgende neue Erläuterung zu Anlage 8, Artikel 9 Absatz 1 eingefügt:

"8.9.1. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission verfügen über Kompetenz und Erfahrung bei der Anwendung der Zollverfahren, insbesondere des TIR-Versandverfahrens, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden von ihren jeweiligen Regierungen oder Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, benannt. Sie vertreten die Interessen der Vertragsparteien des Übereinkommens und nicht die besonderen Interessen einer einzelnen Regierung oder Organisation. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/117, Absatz 29)"

Anlage 6, neue Erläuterung 8 .9.2

Es wird folgende neue Erläuterung zu Anlage 8 Artikel 9 Absatz 2 eingefügt:

"8.9.2. Tritt ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, kann der Verwaltungsausschuss ein Ersatzmitglied wählen. In diesem Fall bleibt das gewählte Mitglied lediglich für die noch verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Ist ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission aus anderen, von einem Rücktritt unabhängigen Gründen nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, sollte die nationale Verwaltung des betreffenden Mitglieds dies der TIR-Kontrollkommission und dem TIR-Sekretariat schriftlich mitteilen. In diesem Fall kann der Verwaltungsausschuss für die noch verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/117, Absatz 29)"

Anlage 6, neue Erläuterung 9.II.4

Es wird folgende neue Erläuterung zu Anlage 9, Teil II, Absatz 4 eingefügt:

"Erläuterung zu Absatz 4

9.II.4 Die rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4 wird als erfüllt angesehen, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 30)"

Anlage 6, neue Erläuterung 9.II.5

Es wird folgende neue Erläuterung zu Anlage 9, Teil II, Absatz 5 eingefügt:

"Erläuterung zu Absatz 5

9.II.5 Die Erläuterung 9.II.4 gilt sinngemäß auch für Absatz 5. ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 30)"

Anlage 9, Teil I, Absatz 3 Ziffer vi

Die Erläuterung erhält folgende Fassung:

"vi) der TIR-Kontrollkommission jährlich vor dem 1. März den Preis für jede Art von Carnet TIR, das er ausstellt, mitzuteilen;"

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