umwelt-online: Archivdatei - Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (5)

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Artikel 24.07 (Ohne Inhalt)

Artikel 24.08 Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18

Bei der Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses für ein Fahrzeug, das nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen, gemäß der RheinSchUO erteilten Schiffsattests war, ist die bereits zugeteilte einheitliche europäische Schiffsnummer zu verwenden, der gegebenenfalls die Ziffer "0".vorangestellt wird.

Kapitel 24a
Zusätzliche Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die nicht auf Wasserstrassen der Zone R verkehren

Artikel 24a.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Gemeinschaftszeugnisse

1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten

  1. für Fahrzeuge, für die ein Gemeinschaftszeugnis erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde, und
  2. für Fahrzeuge, die vor dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben,

welche nicht auf Wasserstraßen der Zone R verkehren.

2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Kapitel 1 bis 12 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen.

3. Die Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Artikel 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.

Artikel 24a.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 12 12a

1. Unbeschadet der Artikel 24a.03 und 24a.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 3  
3.03 Nummer 1a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.03 Nummer 2 Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
3.03 Nummer 2 Sicherheitseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
3.03 Nummer 4 Gasdichte Trennung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
3.03 Nummer 5 Absatz 2 Fernüberwachung von Heckschotttüren  
3.03 Nummer 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nummer 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
3.04 Nummer 3 Satz 3 und Satz 4 Verschließbarkeit von Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
3.04 Nummer 6 Ausgänge von Räumen, die infolge der Änderung dieser Richtlinie als Maschinenräume gelten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
  Kapitel 4  
4.04 Einsenkungsmarken N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
  Kapitel 5  
5.06 Nummer 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
  Kapitel 6  
6.01 Nummer 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
6.02 Nummer 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026


Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
Nummer 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
Nummer 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
6.03 Nummer 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
6.05 Nummer 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
6.06 Nummer 1 Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
6.07 Nummer 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026
Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
6.08 Nummer 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 9.20 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
  Kapitel 7  
7.02 Nummern 2 bis 6 Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
7.02 Nummer 3 Absatz 2 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
Nummer 6 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
7.03 Nummer 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 8 Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
7.04 Nummer 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 2 Maschinensteuerung Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: bei direkt umsteuerbaren Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049, bei übrigen Maschinen spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 3 Anzeige Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
7.05 Nummer 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die
  • den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt

    oder

  • den am 30.11.2009 geltenden Vorschriften eines Mitgliedstaats der Union entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06 Nummer 1 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die aufgrund der Vorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 31.12.2012 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden.


Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.
7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
7.12 Absatz 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses.

Bei nicht hydraulischer Absenkung: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049

Absätze 2 und 3   N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
  Kapitel 8  
8.01 Nummer 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
8.02 Nummer 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
8.03 Nummer 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 3 Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
8.05 Nummer 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
Nummer 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 4 Keine Tagestanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
Nummer 6 Satz 3 bis Satz 5 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 7 Betätigung der Absperrvorrichtung am Tank von Deck aus N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
Nummer 7 Unterabsatz 1 Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind. N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2029
Nummer 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
8.06 Unterbringung von Schmieröl, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
8.07 Unterbringung von Ölen, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
8.08 Nummer 8 Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
8.09 Nummer 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
8.10 Nummer 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
  Kapitel 8a  
    Die Vorschriften gelten nicht für
  1. Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab 560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006
    bb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31. Dezember 2008
    in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  2. Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) H, die bis zum 31. Dezember 2005
    bb) I und K, die bis zum 31. Dezember 2006
    cc) J, die bis zum 31. Dezember 2007
    in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  3. Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) D, E, F und G, die bis zum 31. Dezember 2006*)
    bb) H, I und K, die bis zum 31. Dezember 2010
    cc) J, die bis zum 31. Dezember 2011
    in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  4. Motoren, die die Grenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG einhalten und bis zum 30. Juni 2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  5. Ersatzmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht anzuwenden sind.

Die in den Buchstaben a, b, c und d genannten Fristen werden in Bezug auf Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre verlängert.

  Kapitel 9  
9.01 Nummer 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 2 2. Gedankenstrich Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
9.02 Nummern 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
9.05 Nummer 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
9.11 Nummer 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
9.12 oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind Schaltanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
9.12 Nummer 3 Buchstabe b Erdschlussüberwachungseinrichtung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
9.13 Notabschaltvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
9.14 Installationsmaterial N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
9.14 Nummer 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
9.15 Nummer 2 Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
Nummer 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
9.16 Nummer 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
9.20 Elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
9.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
  Kapitel 10  
10.01 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
10.02 Nummer 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

Zweites und drittes Seil: 30. Dezember 2029

10.03 Nummer 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 30. Dezember 2024
Nummer 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 30. Dezember 2024
Nummer 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 30. Dezember 2024
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen Vor dem 1. Oktober 1985 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049 zugelassen, wenn sie Artikel 13.03 des Anhangs II der Richtlinie 82/714/EWG entsprechen.
10.04 Anwendung der europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
10.05 Nummer 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024

Rettungswesten, die am Tag vor 30. Dezember 2008 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024 weiter verwendet werden.

  Kapitel 11  
11.02 Nummer 4 Satz 1 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen

Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020

11.04 Nummer 1 Lichte Breite des Gangbordes N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nummer 2 Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
11.05 Nummer 1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummern 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
11.06 Nummer 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
11.07 Nummer 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U. , spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummern 2 und 3   N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
11.10 Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
11.11 Winden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2024
11.12 Nummern 2 bis 6 und 8 bis 10 Krane: Fabrikschild, höchstzulässige Belastung, Schutzvorrichtungen, rechnerischer Nachweis, Prüfung durch Sachverständige, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
  Kapitel 12  
12.01 Nummer 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
12.02 Nummer 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 5 Lärm und Vibration in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
Nummer 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 11 Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 12 Buchstaben a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
12.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
12.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
12.05 Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
12.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
12.07 Nummer 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049

Kapitel 14a
Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen1 und 2 und Nummer 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen,
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
  Kapitel 15  
  Fahrgastschiffe s. Artikel 8 dieser Richtlinie
  Kapitel 15a  
  Segelfahrgastschiffe s. Artikel 8 dieser Richtlinie
  Kapitel 16  
16.01 Nummer 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
Nummer 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
  Kapitel 17  
Schwimmende Geräte s. Artikel 8 dieser Richtlinie
  Kapitel 21  
Freizeitfahrzeuge s. Artikel 8 dieser Richtlinie
  Kapitel 22b  
22b.03 Zweite Antriebsanlage für Rudermaschinen N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30 Dezember 2029
1) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten.

Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

  1. muss Artikel 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
  2. darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 11.04.

(*) Gemäß Anlage I Nummer 1a Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenzwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Artikel 24a.03 Abweichungen für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden

1. Zusätzlich zu Artikel 24a.02 dürfen Schiffe, die vor dem 1. Januar 1985 auf Kiel gelegt wurden, von den folgenden Vorschriften unter den in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle beschriebenen Bedingungen abweichen, vorausgesetzt die Sicherheit des Fahrzeuges und der Besatzung ist auf angemessene Weise gewährleistet.

2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 3  
3.03 Nummer 1 Wasserdichte Querschotte N.E.U.
3.03 Nummer 2 Wohnungen, Sicherheitseinrichtungen N.E.U.
3.03 Nummer 5 Öffnungen in wasserdichten Schotten N.E.U.
3.04 Nummer 2 Begrenzungsflächen Bunker N.E.U.
3.04 Nummer 7 Schalldruckpegel Maschinenräume N.E.U.
  Kapitel 4  
4.01 Sicherheitsabstand N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2019
4.02 Freibord N.E.U.
  Kapitel 6  
6.01 Nummer 3 Ausführung der Steuereinrichtung N.E.U.
  Kapitel 7  
7.01 Nummer 2 Schalldruckpegel Steuerhaus N.E.U.
7.05 Nummer 2 Kontrolle der Signalleuchten N.E.U.
7.12 In der Höhe verstellbare Steuerhäuser N.E.U.
  Kapitel 8  
8.01 Nummer 3 Verbot bestimmter Brennstoffe N.E.U.
8.04 Abgasleitungen von Motoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
8.05 Nummer 13 Warnanlage Brennstoffniveau N.E.U.
8.08 Nummer 2 Vorhandensein der Lenzpumpen N.E.U.
8.08 Nummern 3 und 4 Lenzrohrdurchmesser, Fördermenge Lenzpumpen N.E.U.
8.08 Nummer 5 Selbstansaugende Lenzpumpen N.E.U.
8.08 Nummer 6 Vorhandensein der Sauger N.E.U.
8.08 Nummer 7 Selbstschließende Armatur Achterpiek N.E.U.
8.10 Nummer 2 Fahrgeräusch der Schiffe N.E.U.
  Kapitel 9  
9.01 Nummer 2 Unterlagen für elektrische Anlagen N.E.U.
9.01 Nummer 3 Ausführung elektrischer Anlagen N.E.U.
9.06 Zulässige maximale Spannungen N.E.U.
9.10 Generatoren und Motoren N.E.U.
9.11 Nummer 2 Akkumulatoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
9.12 Nummer 2 Schalter, Schutzeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
9.14 Nummer 3 Gleichzeitige Schaltung N.E.U.
9.15 Kabel N.E.U.
9.16 Nummer 3 Beleuchtung Maschinenraum N.E.U.
9.17 Nummer 1 Schalttafeln für Signalleuchten N.E.U.
9.17 Nummer 2 Speisung von Signalleuchten N.E.U.
  Kapitel 10  
10.01 Nummer 9 Ankerwinden N.E.U.
10.04 Nummer 1 Beiboot nach Norm N.E.U.
10.05 Nummer 1 Rettungsringe nach Norm N.E.U.
10.05 Nummer 2 Rettungswesten nach Norm N.E.U.
  Kapitel 11  
11.11 Nummer 2 Sicherung der Winden N.E.U.
  Kapitel 12  
12.02 Nummer 13 Leitungen für gefährliche Gase oder Flüssigkeiten N.E.U.

Artikel 24a.04 Sonstige Abweichungen

Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.

Artikel 24a.05 Übergangsbestimmung zu Artikel 2.18

Artikel 24.08 gilt sinngemäß.


1) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

2) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

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Sicherheitszeichen Anlage I 12


Bild 1
Zutritt für Unbefugte verboten
  Farbe: rot/weiß/schwarz
Bild 2
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
  Farbe: rot/weiß/schwarz
Bild 3
Hinweis auf ein Feuerlöschgerät
  Farbe: rot/weiß
Bild 4
Warnung vor allgemeiner Gefahr
  Farbe: schwarz/gelb
Bild 5
Löschschlauch
  Farbe: rot/weiß
Bild 6
Feuerlöscheinrichtung
Farbe: rot/weiß
Bild 7
Gehörschutz benutzen
Farbe: blau/weiß
Bild 8
Verbandskasten
  Farbe: grün/weiß
Bild 9
Schnellschlussventil des Tanks
Farbe: braun/weiß
Bild 10
Rettungswesten tragen
Farbe:
blau/weiß

Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in dieser Anlage, vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.

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Dienstanweisungen Anlage II 12


Nr. 1: Anforderungen an die Ausweich- und Wendeeigenschaften
Nr. 2: Anforderungen an Mindestgeschwindigkeit, Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften
Nr. 3: Anforderungen an Kupplungssysteme und Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder in einem starren Verband fortbewegt werden sollen
Nr. 4: Anwendung der Übergangsbestimmungen
Nr. 5: Geräuschmessungen
Nr. 6: Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15
Nr. 7: Spezialanker mit verminderter Ankermasse
Nr. 8: Festigkeit von wasserdichten Schiffsfenstern
Nr. 9: Anforderungen an Sprinkleranlagen
Nr. 10: Ohne Inhalt
Nr. 11: Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 12: Brennstofftanks auf schwimmenden Geräten
Nr. 13: Mindestdicke der Außenhaut auf Schleppkähnen
Nr. 14: Ohne Inhalt
Nr. 15: Fortbewegung aus eigener Kraft
Nr. 16: Ohne Inhalt
Nr. 17: Geeignete Feueralarmsysteme
Nr. 18: Nachweis der Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität von getrennten Schiffsteilen
Nr. 19: Ohne Inhalt
Nr. 20: Ausrüstung von Schiffen, die Standard S1 oder S2 entsprechen
Nr. 21: Anforderungen an Sicherheitsleitsysteme
Nr. 22: Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Nr. 23: Ohne Inhalt
Nr. 24: Geeignete Gaswarneinrichtung
Nr. 25: Kabel
Nr. 26: Sachverständige/Sachkundige
Nr. 27: Sportfahrzeuge

Hinweis:

Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat für Fahrzeuge, die in seinem Gebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, für die in Anhang IV angeführten Bereiche Abweichungen von den in den nachfolgenden Dienstanweisungen angegebenen diesbezüglichen Werten gestatten.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat für Fahrzeuge, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, für die in Anhang III angeführten Bereiche höhere Anforderungen in Bezug auf die in den folgenden Dienstanweisungen angegebenen diesbezüglichen Werte festlegen.

Dienstanweisung Nr. 1
Anforderungen an die Ausweich- und Wendeeigenschaften

(Artikel 5.09 und 5.10 in Verbindung mit den Artikeln 5.02 Nummer 1, 5.03 Nummer 1, 5.04 und 16.06 des Anhangs II)

1. Allgemeines und Randbedingungen für die Durchführung des Ausweichmanövers

1.1. Nach Artikel 5.09 müssen Schiffe und Verbände rechtzeitig ausweichen können, und die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 nachzuweisen. Dies ist durch simulierte Ausweichmanöver nach Backbord und Steuerbord mit vorgegebenen Größen, bei denen für bestimmte Drehgeschwindigkeiten des Anschwenkens und des Stützens Grenzwerte für den dabei benötigten Zeitbedarf einzuhalten sind, nachzuweisen.

Dabei sind die Anforderungen nach Nummer 2 zu erfüllen, und zwar unter Einhaltung einer Flottwassertiefe von mindestens 20 % des Tiefgangs, mindestens jedoch 0,50 m.

2. Durchführung des Ausweichmanövers und Messwertaufnahme (Schematische Darstellung in Anhang 1)

2.1. Das Ausweichmanöver ist wie folgt durchzuführen:

Aus der konstanten Anfangsgeschwindigkeit von V0 = 13 km/h gegen Wasser ist bei Beginn des Manövers (Zeitpunkt t0 = 0 s, Drehgeschwindigkeit r = 0°/min, Ruderwinkel δ0 = 0°, konstante Motordrehzahleinstellung) durch Ruderlegen eine Ausweichbewegung des Schiffes oder Verbandes nach Backbord oder Steuerbord einzuleiten. Der Ruderwinkel S oder die Stellung des Steuerorgans δa bei aktiven Steuereinrichtungen ist nach den Angaben unter 2.3 bei Beginn des Ausweichmanövers einzustellen. Der eingestellte Ruderwinkel δ (z.B. 20° Steuerbord) ist beizubehalten, bis der unter 2.2 genannte Wert der Drehgeschwindigkeit r1 für die jeweilige Schiffs- oder Verbandsgröße erreicht ist. Bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1 ist der Zeitpunkt t1 aufzunehmen und Gegenruder mit dem gewählten Ruderwinkel δ (z.B. 20° Backbord) zu geben (Stützen), um die Anschwenkbewegung zu beenden und in die Gegenrichtung anzuschwenken, d. h. die Drehgeschwindigkeit auf den Wert r2 = 0 zurückzuführen und wieder auf den unter 2.2 genannten Wert ansteigen zu lassen. Der Zeitpunkt t2, wenn die Drehgeschwindigkeit r2 = 0 erreicht ist, ist aufzunehmen. Bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r3 nach 2.2 ist Gegenruder mit dem gleichen Ruderwinkel δ zu geben, um die Drehbewegung zu beenden. Der Zeitpunkt t3 ist aufzunehmen. Wenn die Drehgeschwindigkeit r4 = 0 erreicht ist, ist der Zeitpunkt t4 aufzunehmen und anschließend ist das Schiff oder der Verband mit frei wählbaren Ruderbewegungen auf Ausgangskurs zu bringen.

2.2. Folgende Grenzwerte für das Erreichen der Drehgeschwindigkeit r4 in Abhängigkeit der Schiffs- oder Verbandsgrößen und der Wassertiefe h sind einzuhalten:

  Schiffs- oder Verbandsgröße

L × B

Einzuhaltende Drehgeschwindigkeit

r1 = r3 [°/min]

Einzuhaltende Grenzwerte für den Zeitbedarf t4 [s] in flachem und tiefem Wasser
    δ = 20° δ = 45° 1,2 ≤ h/T ≤ 1,4 1,4 < h/T ≤ 2 h/T > 2
1 Alle Motorschiffe; einspurige
Schiffsverbände ≤ 110 × 11,45
20°/min 28°/min 150 Schiff 110 s 110 s
2 Einspurige Schiffsverbände bis 193 × 11,45 oder zweispurige  Schiffsverbände bis 110 × 22,90 12°/min 18°/min 180 Schiff 130 s 110 s
3 Zweispurige Schiffsverbände
≤ 193 × 22,90
8°/min 12°/min 180 Schiff 130 s 110 s
4 Zweispurige Schiffsverbände bis 270 × 22,90 oder dreispurige Schiffsverbände bis 193 × 34,35 6°/min 8°/min (*) (*) (*)
(*) Nach Festlegung des nautischen Sachverständigen.

Der Zeitbedarf t1, t2, t3 und t4 für das Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1, r2, r3 und r4 ist im Messprotokoll nach Anhang 2 zu vermerken. Die Werte t4 dürfen die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.3. Es sind mindestens vier Ausweichmanöver durchzuführen, und zwar je ein Ausweichmanöver

Bei Bedarf (z.B. bei Unsicherheit über die Messwerte oder unbefriedigendem Verlauf) sind die Ausweichmanöver zu wiederholen. Die nach 2.2 vorgegebenen Drehgeschwindigkeiten und Grenzwerte für den Zeitbedarf müssen eingehalten werden. Für aktive Steuereinrichtungen oder besondere Ruderbauarten sind die Stellung des Steuerorgans δa oder der Ruderwinkel δa gegebenenfalls im Ermessen des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Bauart der Steuereinrichtung abweichend von δ = 20° und δ = 45° festzulegen.

2.4. Für die Feststellung der Drehgeschwindigkeit muss sich an Bord ein Wendeanzeiger gemäß Anhang IX der Richtlinie befinden.

2.5. Der Ladungszustand beim Ausweichmanöver soll nach Artikel 5.04 möglichst 70 % bis 100 % der maximalen Tragfähigkeit betragen. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung durchgeführt, ist die Zulassung für die Talfahrt und für die Bergfahrt auf diese Beladung zu beschränken.

Der Ablauf der Ausweichmanöver und die verwendeten Bezeichnungen können der schematischen Darstellung des Anhangs 1 entnommen werden.

3. Wendeeigenschaften

Die Wendeeigenschaften von Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m sind ausreichend im Sinne des Artikels 5.10 in Verbindung mit Artikel 5.02 Nummer 1, wenn bei einem Aufdrehmanöver mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h gegen Wasser die Grenzwerte für das Anhalten Bug zu Tal nach der Dienstanweisung Nummer 2 eingehalten wurden. Dabei sind die Flottwasserbedingungen nach 1.1 einzuhalten.

4. Sonstige Anforderungen

4.1. Unabhängig von den Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 muss

  1. bei Steuereinrichtungen mit Handantrieb eine Umdrehung des Handsteuerrads mindestens 3° Ruderausschlag entsprechen und
  2. bei Steuereinrichtungen mit motorischem Antrieb bei größter Eintauchung des Ruders eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4° pro Sekunde über den gesamten Bereich des möglichen Ruderausschlags erreicht werden können.

Diese Anforderung ist auch bei voller Schiffsgeschwindigkeit bei einer Ruderbewegung über den Bereich von 35° Backbord nach 35° Steuerbord zu prüfen. Außerdem ist zu prüfen, ob das Ruder bei voller Antriebsleistung die äußerste Stellung beibehält. Bei aktiven Steuereinrichtungen oder besonderen Ruderbauarten ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.

4.2. Sind zum Erreichen der Manövriereigenschaften zusätzliche Einrichtungen nach Artikel 5.05 erforderlich, müssen diese den Anforderungen des Kapitels 6 entsprechen, und unter Nummer 52 des Gemeinschaftszeugnisses ist folgender Vermerk einzutragen:

"Die unter Nummer 34 genannten Flankenruder (*)/Bugsteuereinrichtungen (*)/andere Einrichtungen (*) ist (*)/sind (*) zum Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erforderlich.

______
(*) Nichtzutreffendes streichen."

5. Aufnahme der Messwerte und Protokollierung

Messung, Protokollierung und Aufzeichnung der Versuchsdaten sind nach dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren durchzuführen.

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Schematische Darstellung des Ausweichmanövers Anhang 1
zur Dienstanweisung Nr. 1


t0 = Beginn des Ausweichmanövers
t1 = Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1
t2 = Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r2 = 0
t3 = Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r3
t4 = Zeitpunkt bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r4 = 0 (Ende des Ausweichmanövers).
δ = Ruderwinkel [°]
r = Drehgeschwindigkeit [°/min]

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Messprotokoll Ausweichmanöver und Wendeeigenschaften Anhang 2
zur Dienstanweisung Nr. 1


Untersuchungskommission: ................................................................................................................................................
Datum: .................................................................................................................................................................................
Name: ..................................................................................................................................................................................
Name des Fahrzeugs: ..........................................................................................................................................................
Eigentümer: .........................................................................................................................................................................
Art des Fahrzeugs: .............................................................. Strecke: ...............................................................................
oder Verbandes: .................................................................. Pegel [m]: ...........................................................................
L × B [m × m]: .................................................................... Wassertiefe h [m]: ..............................................................
TVersuch [m]: .......................................................................... h/T: .....................................................................................
Strömungsgeschwindigkeit [m/s]:
Beladung: ........................................ % der maximalen ......................................................................................................
(beim Versuch) [t]: ............................................................. Tragfähigkeit: .....................................................................
Wendegeschwindigkeitsanzeiger
Typ: .....................................................................................................................................................................................
Ruderbauart: übliche Bauart/besondere Bauart (*)
Aktive Steuereinrichtung: ja/nein (*)
Messwerte der Ausweichmanöver:


Zeitbedarf
t1 bis t4 beim Ausweichmanöver

Ruderwinkel δ oder δa (*) bei Beginn des Ausweichmanövers und einzuhaltende Drehgeschwindigkeit r1 = r3

Bemerkungen
δ = 20° StB*)

δa = ... StB*)

δ = 20° BB*)

δa = ... BB*)

δ = 45° StB*)

δa = ... StB*)

δ = 45° BB*)

δ a = ... BB*)

r1 = r3 = ... °/min

r1 = r3 = ... °/min

t1 [s]




t2 [s]          
t3 [s]          
t4 [s]          
Grenzwert t4
nach 2.2
Grenzwert t4 = ... [s]

Wendeeigenschaften*)

Standort am Anfang des Wendemanövers: ........................................................................................................ km

Standort am Ende des Wendemanövers: ............................................................................................................km

_____
*) Nichtzutreffendes streichen.

Rudermaschine

Art des Antriebs: Hand/motorisch*)

Ruderausschlag je Umdrehung*): ................................................................................................................... °

Winkelgeschwindigkeit des Ruders über den gesamten Bereich*): .................................................................. °/s

Winkelgeschwindigkeit des Ruders über den Bereich*) 35° BB nach 35° StB: ............................................... °/s

Dienstanweisung Nr. 2
Anforderungen an die Mindestgeschwindigkeit, Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften

(Artikel 5.06, 5.07 und 5.08 in Verbindung mit den Artikeln 5.02 Nummer 1, 5.03 Nummer 1, 5.04 und 16.06 des Anhangs II)

1. Mindestgeschwindigkeit nach Artikel 5.06

Die Geschwindigkeit gegen Wasser ist ausreichend im Sinne des Artikels 5.06 Nummer 1, wenn sie mindestens 13 km/h beträgt. Dabei müssen, wie bei der Feststellung der Stoppeigenschaften:

  1. die Bedingungen für die Flottwassertiefe nach 2.1 eingehalten werden;
  2. Messung, Protokollierung, Aufzeichnung und Auswertung der Versuchsdaten durchgeführt werden.

2. Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften gemäß Artikel 5.07 und Artikel 5.08

2.1. Schiffe und Verbände können rechtzeitig Bug zu Tal anhalten im Sinne des Artikels 5.07 Nummer 1, wenn das Anhalten Bug zu Tal gegen Grund bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h gegen Wasser, einer Flottwassertiefe von mindestens 20 % des Tiefgangs, mindestens jedoch 0,50 m, nachgewiesen wird. Dabei sind folgende Grenzwerte einzuhalten:

  1. In strömenden Gewässern (bei Strömungsgeschwindigkeit 1,5 m/s) muss der Stillstand gegen Wasser auf einer Strecke, gemessen gegen Land, von höchstens

    550 m bei Schiffen und Verbänden mit einer

    oder

    480 m bei Schiffen und Verbänden mit einer

    erreicht werden. Das Stoppmanöver endet bei Stillstand gegen Land.


  2. In stillen Gewässern (Strömungsgeschwindigkeit kleiner als 0,2 m/s) muss der Stillstand gegen Wasser auf einer Strecke, gemessen gegen Land, von höchstens

    350 m bei Schiffen und Verbänden mit einer

    oder

    305 m bei Schiffen und Verbänden mit einer

    erreicht werden. Außerdem sind in stillen Gewässern zusätzlich die Rückwärtsfahreigenschaften durch einen Rückwärtsfahrversuch nachzuweisen. Dabei muss bei Rückwärtsfahrt eine Geschwindigkeit von mindestens 6,5 km/h erreicht werden.

Messung, Protokollierung und Aufzeichnung von Versuchsdaten nach a oder b sind nach dem in der Anlage 1 beschriebenen Verfahren durchzuführen.

Während des gesamten Versuchs muss das Schiff oder der Verband ausreichend manövrierfähig bleiben.

2.2. Der Beladungszustand beim Versuch soll nach Artikel 5.04 möglichst 70-100 % der maximalen Tragfähigkeit betragen. Dieser Beladungszustand ist gemäß Anlage 2 zu bewerten. Hat das Schiff oder der Verband beim Versuch eine geringere Beladung als 70 %, ist die zugelassene Verdrängung für die Talfahrt entsprechend der vorhandenen Beladung festzulegen, sofern die Grenzwerte gemäß 2.1 eingehalten werden.

2.3. Entsprechen beim Versuch die tatsächlichen Werte der Anfangsgeschwindigkeit und der Strömungsgeschwindigkeit nicht den in 2.1 festgelegten Voraussetzungen, sind die erhaltenen Ergebnisse nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zu bewerten.

Die Abweichung von der vorgegebenen Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h darf höchstens +1 km/h betragen, im strömenden Wasser muss die Strömungsgeschwindigkeit zwischen 1,3 und 2,2 m/s betragen, andernfalls sind die Versuche zu wiederholen.

2.4. Die höchste in der Talfahrt zugelassene Verdrängung oder die sich daraus ergebende größte Beladung oder der maximale eingetauchte Querschnitt der Schiffe und Verbände ist auf der Grundlage der Versuche festzulegen und in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

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Messung, Protokollierung und Aufzeichnung von Versuchsdaten beim Stoppmanöver Anlage 1
zur Dienstanweisung Nr. 2

1. Stoppmanöver

Die in Kapitel 5 bezeichneten Schiffe und Verbände müssen auf einer Probefahrtstrecke in strömenden oder stillen Gewässern ein Stoppmanöver durchführen, um nachzuweisen, dass sie mit Hilfe ihrer Antriebsanlage ohne Benutzung von Ankern Bug zu Tal anhalten können. Das Stoppmanöver ist grundsätzlich nach dem in Bild 1 dargestellten Ablauf durchzuführen. Es beginnt bei der Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit - die möglichst genau 13 km/h gegenüber Wasser betragen soll - mit dem Umsteuern von "voraus" auf "rückwärts" (Punkt A beim Kommando "Stopp") und endet beim Erreichen des Stillstands gegen Land (Punkt E: v = 0 gegen Land oder Punkt D = Punkt E: v = 0 gegen Wasser und gegen Land bei Stoppmanövern in stillen Gewässern).

Bei Stoppmanövern in strömenden Gewässern müssen auch Standort und Zeitpunkt des Erreichens von Stillstand gegen Wasser (Schiff bewegt sich mit Strömungsgeschwindigkeit Punkt D: v = 0 gegen Wasser) festgehalten werden.

Die Messwerte sind in einem Messprotokoll entsprechend der Darstellung in Tabelle 1 zu vermerken. Vor der Durchführung des Stoppmanövers sind die geforderten feststehenden Angaben im Kopf des Messprotokolls aufzunehmen.

Die mittlere Strömungsgeschwindigkeit (vSTR) des Gewässers im Bereich des Fahrwassers ist - soweit bekannt - in Abhängigkeit des Pegelstands oder durch Messung der Bewegung eines Schwimmkörpers festzustellen und im Messprotokoll zu vermerken.

Grundsätzlich ist auch die Verwendung von geeichten Messflügeln zur Erfassung der Schiffsgeschwindigkeit gegen Wasser während des Stoppmanövers zulässig, wenn damit der Bewegungsablauf und die Messdaten im zuvor beschriebenen Sinne erfasst werden können.

2. Aufnahme der Messwerte und Protokollierung (Tabelle 1)

Zunächst ist die Anfangsgeschwindigkeit gegen Wasser für das Stoppmanöver festzustellen. Dies kann durch Messung der Zeitintervalle zwischen jeweils zwei Landmarken erfolgen. In strömenden Gewässern ist dabei deren mittlere Strömungsgeschwindigkeit zu berücksichtigen.

Das Stoppmanöver beginnt mit dem Kommando "Stopp" A beim Passieren einer Landmarke. Das Passieren der Landmarke ist senkrecht zur Längsachse des Schiffes festzustellen und zu protokollieren. Das Passieren aller weiteren Landmarken während des Stoppmanövers ist auf gleiche Weise festzustellen, und die jeweilige Landmarke (z.B. Kilometrierung) und der Zeitpunkt des Passierens sind im Messprotokoll festzuhalten.

Die Aufnahme der Messwerte soll möglichst im Abstand von 50 m erfolgen. Der jeweilige Zeitpunkt des Erreichens der Punkte B und C - soweit feststellbar - sowie die Punkte D und E sind zu vermerken und der jeweilige Standort abzuschätzen. Die im Messprotokoll vorgesehenen Angaben zur Drehzahl müssen nicht aufgenommen werden, sollten aber zum besseren Einstellen der Anfangsgeschwindigkeit festgehalten werden.

3. Darstellung des Ablaufs des Stoppmanövers

Der Ablauf des Stoppmanövers gemäß Bild 1 ist im Diagramm darzustellen. Dazu ist zunächst die Weg-Zeit-Kurve unter Verwendung der Daten des Messprotokolls zu zeichnen, und die Punkte A bis E sind zu kennzeichnen. Anschließend können die Werte der mittleren Geschwindigkeit zwischen jeweils zwei Messpunkten ermittelt und die Geschwindigkeits-Zeit-Kurve gezeichnet werden.

Das geschieht folgendermaßen (siehe Bild 1):

Durch Bildung des Quotienten einer Wegdifferenz und der dazugehörigen Zeitdifferenz Δs/Δt wird die mittlere Schiffsgeschwindigkeit für eben diese Zeitdifferenz ermittelt.

Beispiel:

Für das Zeitintervall von 0 Sekunde bis 10 Sekunden wird die Wegstrecke von 0 m bis 50 m zurückgelegt.

Δs/Δt = 50 m/10 s = 5,0 m/s = 18,0 km/h

Dieser Wert wird als mittlere Geschwindigkeit über dem Abszissenwert von 5 Sekunden aufgetragen. Im zweiten Zeitintervall von 10 Sekunden bis 20 Sekunden werden 45 m zurückgelegt.

Δs/Δt = 45 m/10 s = 4,5 m/s = 16,2 km/h

An der Marke D steht das Schiff relativ zum Wasser, d. h., die Strömung beträgt ca. 5 km/h.

Bild 1 Ablauf des Stoppmanövers


Bezeichnungen in Bild 1:
A Kommando "Stopp"
B Propeller steht
C Propeller dreht rückwärts
D v = 0 gegen Wasser
E v = 0 gegen Land
v Schiffsgeschwindigkeit
vL v gegen Land
s Gemessener Weg gegen Land
t Gemessene Zeit

Tabelle 1: Messprotokoll Stoppmanöver

Untersuchungskommission: .......... Art des Fahrzeugs oder Verbands ......... Strecke: ..........................
    L x B[m]: .......... Pegel [m]: ..................
Datum: ........ TVersuch [m]: .......... Wassertiefe [m]: ..................
Name: ........ (beim Versuch)[t]: .......... Gefälle [m/km]: ............
Fahrt Nr.: ........ % der maximalen Tragfähigkeit .......... VSTR [km/h]: .............
    Motorische Antriebsleistung PB [kW]: ..........   [m/s]: ...............
    Antriebssystem nach Anhang 2,
Tabelle 2:
.......... Maximale Verdrängung [m3]: ...............


Ort
[Stromkm]
Zeit
[sek.]
As
[m]
At
[sek.]
vIL
[km/h]
Drehzahl n
[min-1]
Bemerkungen
             
             
             
             
             
             

.

Bewertung der Ergebnisse des Stoppmanövers Anlage 2
zur Dienstanweisung Nr. 2

1. Anhand der aufgenommenen Messwerte nach Anlage 1 ist die Einhaltung der Grenzwerte festzustellen. Weichen die Bedingungen während des Stoppmanövers wesentlich von den festgelegten Normbedingungen ab oder bestehen Zweifel an der Einhaltung der Grenzwerte, so sind die Messergebnisse zu bewerten. Hierzu kann das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Berechnung von Stoppmanövern angewandt werden.

2. Die theoretischen Stoppwege bei Normbedingungen gemäß Nummer 2.1 der Dienstanweisung Nr. 2 (SSOLL) und bei den Bedingungen während des Stoppmanövers (SIST) werden berechnet und mit dem gemessenen Stoppweg (SMESSUNG) in Beziehung gebracht. Der korrigierte Stoppweg des Stoppmanövers bei Normbedingungen (SNORM) ergibt sich wie folgt:

Formel 2.1:

SNORM =  SMESSUNG * (SSOLL /SIST) ≤ jeweiliger Grenzwert gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a oder b der Dienstanweisung Nr. 2.

Wurde das Stoppmanöver mit einer Beladung von 70-100 % der maximalen Tragfähigkeit nach Nummer 2.2 der Dienstanweisung Nr. 2 durchgeführt, ist für die Ermittlung von SNORM bei der Berechnung von SSOLL und von SIST die Wasserverdrängung (DSOLL = DIST) einzusetzen, die der beim Versuch vorhandenen Beladung entspricht.

Ergibt die Ermittlung von SNORM gemäß Formel 2.1, dass der jeweilige Grenzwert über- oder unterschritten wird, so ist durch Variation von DSOLL der Wert von SSOLL soweit zu vermindern oder zu vergrößern, dass der Grenzwert gerade eingehalten wird (SNORM = jeweiliger Grenzwert). Die höchste in der Talfahrt zugelassene Verdrängung ist danach festzulegen.

3. Entsprechend der nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b der Dienstanweisung Nr. 2 festgelegten Grenzwerte sind nur die Stoppwege

Sges = SI + SB

4. Die einzelnen Stoppwege werden wie folgt berechnet:

Berechnung von Stoppmanövern

Bild 2 Schaubild


  Berechnungsformeln: mit folgenden Koeffizienten:
4.1 SI = k1 vL t1 tI ≤ 20 s - k1 aus Tabelle 1
4.2 SII = k2 * vII2 * [(D * g) / (k3 * FPOR + RtmII - RG)] * (k4 + / VSTR /VII) - k2, k3, k4 aus Tabelle 1
4.3 RTmII = (RT =v2) (k7 k6 (vL - vSTR))2 - k6, k7 aus Tabelle 1

- RT/v2 aus Tabelle 3

4.4 RG =i D pg 10-6  
4.5 VII = k6 (VL - VSTR) - k6 aus Tabelle 1
4.6 FPOR =f PB - f aus Tabelle 2
4.7 tII = SII / ([vH * (k4 * (vSTR / vH)) - k4 aus Tabelle 1


In den Formeln 4.1 bis 4.7 bedeuten  
vL Geschwindigkeit gegen Land bei Beginn des Umsteuerns (m/s)
tI Umsteuerzeit (s)
vII Geschwindigkeit relativ zum Wasser bei Abschluss des Umsteuerns (m/s)
D Wasserverdrängung (m3)
FPOR Pfahlzugkraft rückwärts (kN)
PB Motorische Antriebsleistung (kW)
RTmII Mittlerer Widerstand während Phase II, festzustellen an Hand des Diagramms zur Ermittlung von RT/v2 (kN)
RG Gefällewiderstand (kN)
i Gefälle (bei fehlender Angabe = 0,16) (m/km)
vSTR Mittlere Strömungsgeschwindigkeit (m/s)
g Erdbeschleunigung (9,81) (m/s2)
p Dichte des Wassers, p Frischwasser = 1.000 (kg/m3)
T Tiefgang (des Schiffes oder Verbandes) (m)
h Wassertiefe (m)
B Breite (m)
L Länge (m)
     

Die Koeffizienten für die Formeln 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 können den folgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle 1

k-Faktoren für:

  1. Motorschiffe und einspurige Schiffsverbände,
  2. zweispurige Schiffsverbände,
  3. dreispurige Schiffsverbände:
  a b c Dimension
k1 0,95 0,95 0,95 -
k2 0,115 0,120 0,125 (kg s2)/m4
k3 1,20 1,15 1,10 -
k4 0,48 0,48 0,48 -
k6 0,90 0,85 0,80 -
k7 0,58 0,55 0,52 -

Tabelle 2
Koeffizient f für das Verhältnis von Pfahlzugkraft rückwärts zur motorischen Antriebsleistung

Antriebssystem f Dimension
Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante 0,118 kN/kW
Ältere Düsen mit scharfer Hinterkante 0,112 kN/kW
Propeller ohne Düsen 0,096 kN/kW
Ruderpropeller mit Düsen (üblich: scharfe Hinterkante) 0,157 kN/kW
Ruderpropeller ohne Düsen 0,113 kN/kW

Tabelle 3
Diagramm zur Ermittlung des Widerstands

Zur Ermittlung von RT/v2 in Abhängigkeit von D1/3 (B + 2T):

.

Beispiele zur Anwendung der Anlage 2
(Bewertung der Ergebnisse des Stoppmanövers)
Anhang zur Anlage 2
zur Dienstanweisung Nr. 2

Beispiel I

1. Daten des Verbandes und seiner Fahrzeuge

Formation: Gütermotorschiff (GMS) mit einem seitlich gekuppelten Schubleichter (SL) (Europa IIa)

  L [m] B [m] Tmax [m] Tgf*) max [t] Dmax [m3] PB [kW]
GMS 110 11,4 3,5 2.900 3.731 1.500
SL 76,5 11,4 3,7 2.600 2.743 -
Verband 110 22,8 3,7 5.500 6.474 1.500
GMS-Antriebssystem: Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante.
*) Tgf = Tragfähigkeit.

2. Messwerte aus Stoppmanöver

Strömungsgeschwindigkeit: vSTR IST = 1,4 m/s 5,1 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Wasser): VS IST = 3,5 m/s 12,5 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Land): VLIST = 4,9 m/s 17,6 km/h
Umsteuerzeit (gemessen) (Punkt a bis C): tI = 16 s    
Stoppweg gegen Wasser (Punkt a bis D): SMESSUNG = 340 m    
Aus Beladungszustand (ggf. Abschätzung): DIST = 5 179 m3 0,8 Dmax
Vorhandener Tiefgang des Verbands: TIST = 2,96 m 0,8 Tmax

3. Grenzwert nach Nummer 2.1 Buchstabe a oder b zum Vergleich mit SNORM

Da B > 11,45 m und da sich der Verband in strömendem Gewässer befindet, gilt für ihn gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a:

SNORM < 550 m

4. Ermittlung des korrigierten Stoppwegs bei Normbedingungen

4.1. Koeffizienten für die Berechnung aus Anlage 2

Tabelle 1

für SI IST und SI SOLL k1 = 0,95
für SII IST und SII SOLL k2 = 0,12
  k3 = 1,15
  k4 = 0,48
  k6 = 0,85
  k7 = 0,55

Tabelle 2 (für moderne Düse mit abgerundeter Hinterkante)

f = 0,118

4.2. Berechnung von SIST

a) SI IST mit den Messwerten aus dem Stoppmanöver (Formel 4.1):

SI IST = k1 * vL IST * tI IST

SI IST = 0,95 * 4,9 * 16 = 74,5 m

b) Formel für SII IST

SII IST = k * v2II IST * [(DIST * g) / (k3 * FPOR + RTmII IST - RG)] * (k4 + (VSTR IST / VII IST))

c) Berechnung von RTmII IST nach Tabelle 3 und Formel 4.3 der Anlage 2

DIST 1/3 = 5.179 1/3 + 17,3 [m]

DIST 1/3 * (B + 2 * TIST) = 17,3 * (22,8 + 5,92) = 496,8 [m2]

aus Tabelle 3 (RT / v2) = 10,8 [(kN * s2) / m2]

vL IST - vSTR IST = 4,9 - 1,4 = 3,5 m/s

RTMII IST = (RT / v2) * (k7 * k6 * (vL IST - vSTR IST))2 = 10,8 * (0,55 * 0,85 * 3,5)2 =28,8 [kN]

d) Berechnung des Gefällewiderstands RG nach Formel 4.4

RG = 10-6 * (0,16* DIST * ρ * g) = 10-6 * (0,16 * 5.179 * 1.000 * 9,81) =8,13 [kN]

e) Berechnung von VII IST nach Formel 4.5

vII IST = k6 (vL IST - vSTR IST) = 0,85 * 3,5 = 2,97 [m/s]

v2II IST = 8,85 [m/s]

f) Berechnung von F POR nach Formel 4.6 und Tabelle 2

FPOR = 0,118 * 1.500 =177 [kN]

g) Berechnung von SII IST unter Verwendung der Formel b und der Ergebnisse von c, d, e und f:

SII IST = [(0,12 * 8,85 * 9,81 * (0,48 + [1,4 / 2,97] / (1,15 * 177 + 28,8 - 8,13)] * 5.179

SII IST =228,9 m

h) Berechnung der GEsamtstrecke nach Formel 3.1

SIST = 74,51 * 228,9 =303,4 m

Anmerkung: Da die von D abhängige Größe (RtmII - RG) mit 20,67 kN offensichtlich relativ gering gegenüber k3 * FPOR mit 203,55 kN ist, kann vereinfachend SII proportional D, d.h. SII = Konst * D angesetzt.

4.3. Berechnung von SSOLL

Ausgangswerte:
vSTR SOLL = 1,5 m/s = 5,4 km/h DIST = DSOLL = 5.179 m3
vS SOLL = 3,6 m/s = 13 km/h TSOLL = TIST = 2,96 m
vL SOLL = 5,1 m/s = 18,4 km/h

a) SI SOLL = k1 * vL SOLL * t1

SI SOLL = 0,95* 5,1 * 16 =77,50 m

b) sII SOLL = k2 * v2II SOLL * [(DSOLL * g) / (k3 * FPOR + RTmII SOLL - RG)] * (k4 + (vSTR SOLL) / (vII SOLL))

c) Berechnung von RTmII SOLL

RT / v2 = 10,8 [ (kN * s2) / m2]  wie unter 4.2 weil B, D, T unverändert

vL SOLL - vSTR SOLL = 3,6 [m/s]

RTmII SOLL = (RT / v2) * k7 * k6 * (vL SOLL - vSTR SOLL))2 = 10,8 * (0,55 * 0,85 * 3,6)2 = 30,99 [kN]

d) Gefällewiderstand RG wie in 4.2

e) Berechnung von vII SOLL

vII SOLL = k6 + (vL SOLL - vSTR SOLL) = 0,85 * 3,6 = 3,06 [m/s], v2II SOLL = 9,36 [m/s]2

f) FPOR wie in 4.2

g) Berechnung von SII SOLL unter Verwendung der Formel b und der Ergebnisse von c bis f

SII SOLL = [(0,12 * 9,36 * 9,81 * (0,48 + (1,5 / 3,06)) / (1,15 * 177 + 30,99 - 8,13)] * 5.179

= 0,0472 * 5.179 =244,5 m



KonstSOLL

h) Berechnung der Gesamtstrecke

SSOLL = SI SOLL + SII SOLL = 77,5 + 244,5 =322 m

4.4. Prüfung auf Einhaltung des zulässigen Stoppwegs bei Normbedingungen sNORM

nach Formel 2.1 der Anlage 2:

SNORM = SMESSUNG SSOLL/SIST = 340 (322/303,4) =360; 8 m < 550 m

Beurteilung:

Zulässiger Grenzwert wird deutlich unterschritten, d. h.:

5. Mögliche Vergrößerung von DIST in der Talfahrt

(SNORM)Grenze = SMESSUNG * ((SSOLL)Grenze / SIST) = 550 m

(SNORM)Grenze = 550 * (SIST / SMESSUNG) = 550 * (303,4 / 340) = 490,8m

Mit SII SOLL = KonstSOLL * D gemäß Anmerkung unter 4.2 ergibt sich:

(SSOLL)Grenze = (SI SOLL + SII SOLL)Grenze = SI SOLL + 0,0472 * (DSOLL)Grenze

Daraus folgt:

(DSOLL)Grenze = [(SSOLL)Grenze - SI SOLL] / 0,0472 = (490,8 - 77,5) / 0,0472 =8.756 m3

Folgerung:

Da (DSOLL)Grenze > Dmax (8.756 > 6.474) des Verbandes kann diese Formation (siehe 1)für die volle Abladung in der Talfahrt zugelassen werden.

Beispiel II

1. Daten des Verbandes und seiner Fahrzeuge

Formation: Großmotorschiff schiebend mit

2 Leichtern voraus und

1 Leichter seitlich gekuppelt.

  L [m] B [m] Tmax [m] Tgf*)max [t] Dmax (m3) PB (kW)
GMS 110 11,4 3,5 2.900 3.731 1.500
je SL 76,5 11,4 3,7 2.600 2.743

-

Verband 186,5 22,8 3,7 10.700 11.960 1.500
GMS-Antriebssystem: moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante.
*) Tgf = Tragfähigkeit.

2. Messwerte aus Stoppmanöver

Strömungsgeschwindigkeit: vSTR IST = 1,4 m/s 5,1 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Wasser): VS IST = 3,5 m/s 12,5 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Land): VLIST = 4,9 m/s 17,6 km/h
Umsteuerzeit (gemessen) (Punkt a bis C): tI = 16 s    
Stoppweg gegen Wasser (Punkt a bis D): SMESSUNG = 580 m    
Aus Beladungszustand (ggf. Abschätzung): DIST = 9.568 m3 0,8 Dmax
Vorhandener Tiefgang des Verbands: TIST = 2,96 m 0,8 Tmax

3. Grenzwert gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a oder b der Dienstanweisung zum Vergleich mit SNORM

DaB > 11,45 m und da sich der Verband in strömendem Gewässer befindet, gilt für ihn gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a der Dienstanweisung Nr. 2:

SNORM ≤ 550 m

4. Ermittlung des korrigierten Stoppwegs bei Normbedingungen

SMESSUNG = 340 m

4.1. Koeffizienten für die Berechnung gemäß Anlage 2

Tabelle 1

für SI IST und SI SOLL k1 = 0,95
für SII IST und SII SOLL k2 = 0,12
  k3 = 1,15
  k4 = 0,48
  k5 = 0,85
  k7 = 0,55

Tabelle 2 (für moderne Düse mit abgerundeter Hinterkante)

ƒ = 0,118

4.2. Berechnung von SI IST

a) SI IST mit den Messwerten aus den Versuchen:

SI IST = k1 * vLIST * tI IST

SI IST = 0,95 * 4,8 * 16 =73m

b) Formel für SII IST

SI IIST = k2 * v2I IIST * [(DIST * g) / (k3 * FPOR + RTmII IST - RG)] * (k4 + (vSTR IST / vII IST))

c) Berechnung von RTmII IST nach Tabelle 3 und Formel 4.3 der Anlage 2

DIST1/3 = 9.5681/3 = 21,2 [m]

DIST1/3 * (B + 2 * TIST) = 21,2 * (22,8 - 5,92) = 609 [m2]

aus Tabelle 3. (RT / v2) = 14,0 [(kN *s2) / m2]

vL IST - vSTR IST = 4,8 - 1,4 = 3,4m/s

RTmll IST = (RT / v2) * (k7 * k6 * (vL IST - vSTR IST) )2 = 14,0 * (0,55 * 0,85 * 3,4)2 = 35,4 [kN]

d) Berechnung des Gefällewiderstands RG nach Formel 4.4 der Anlage 2

RG = 10-6 * (0,16 * DIST * ρ * g) = 10-6 * (0,16 * 9,568 * 1.000 * 9,81) =15,02 [kN]

e) Berechnung von vII IST nach Formel 4.5 der Anlage 2

vII IST = k6 * (vL IST * vSTR IST) = 2,89 [m/s]

v2II IST = 8,35 [m/s]2

f) Berechnung von FPOR nach Formel 4.6 und Tabelle 2

FPOR = 0,118 * 1.500 =177 [kN]

g) Berechnung von SII IST unter Verwendung der Formel b und der ERgebnisse von c, d, e und f:

SII IST = [(0,12 * 8,35 * 9,81 (0,48 * (1,4/2,89) / (1,15 * 177 + 35,4 - 15,02)] *9.568

SII IST =402m

h) Berechnung der Gesamtstrecke nach Formel 3.1

SIST = 73 + 402 =475m

4.3. Berechnung von SSOLL

Ausgangswerte:

VSTR SOLL = 1,5 m/s ≫ 5,4 km/h DSOLL = DIST = 9.568 m3
VS SOLL = 3,6 m/s ≫ 13 km/h TSOLL = TIST = 2,96 m
VL SOLL = 5,1 m/s ≫ 18,4 km/h

a) SI SOLL = k1 * vL SOLL * t1

SI SOLL = 0,95 * 5,1 * 16 =77,50 m

b) SII SOLL = k2 *v2II SOLL * ((DSOLL * g) / (k3 * FPOR + RTmll SOLL - RG))* (k4 + (vSTR SOLL / vII SOLL)

c) Berechnung von RTmII SOLL

(RT / v2) = 14,0 [(kN * s2) / m2] wie unter 4.2 weil B, D, T unverändert

vL SOLL - VSTR SOLL = 3,6 [m/s]

RTmII SOLL = 14,0 * (0,55 * 0,85 * 3,6)2 =39,6 [kN]

d) Gefällewiderstand RG wie in 4.2

e) Berechnung von vII SOLL:

vII SOLL = 0,85 * 3,6 =3,06 [m/s], v2II SOLL = 9,36 [m/s]

f) FPOR wie in 4.2

g) Berechnung von SII SOLL unter Verwendung der Formel b) und der Ergebnisse von c) bis f)

SII SOLL = [(0,12 * 9,36 * 9,81 * (0,48 + [1,5 /3,06])] / [1,15 * 177 + 39,6 - 15,02] * 9.568

SII SOLL = 0,04684 * 9.568 =448 m


KonstSOLL

h) Berechnung der Gesamtstrecke

SSOLL = SI SOLL + SII SOLL = 77,5 + 448 =525,5 m

4.4. Prüfung auf Einhaltung des zulässigen Stoppwegs bei Normbedingungen

Sstandard

nach Formel 2.1 der Anlage 2

SNORM = SMESSUNG (SSOLL / SIST)= 580 (525,5 / 475) =641 m > 550 m

Beurteilung: Zulässiger Grenzwert wird deutlich überschritten, daher Zulassung für die Talfahrt nur mit verminderter Zuladung möglich, die gemäß Nummer 5 ermittelt werden kann.

5. Zulässige D* in der Talfahrt nach Formel 2.1 der Anlage 2

SNORM = SMESSUNG * (S*SOLL / SIST) = 550 m

Daraus folgt:

S*SOLL = 550 * (SIST / SMESSUNG) = SI SOLL + S*IISOLL

S*IISOLL = ConstantSOLL * D* = 0,04684 * D*

D* = [(550 * (475 / 580) - 77,5) / 0,04684)] = 7.950 [m3]

Folgerung: Da die in der Talfahrt zulässige Verdrängung D* nur 7.950 m3 beträgt, ist näherungsweise:

zul.Tgf
D*
7.950

------- = ------ = ------ = 0,66
max.Tgf
Dmax
11.960

Zulässige Tragfähigkeit ist in dieser Formation (siehe 1)

0,66 * 10.700 = 7.112

Dienstanweisung Nr. 3
Anforderungen an Kupplungssysteme und Kuppeleinrichtungen von
Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder in einem starren
Verband fortbewegt werden sollen

(Artikel 16.01, 16.02, 16.06 und 16.07 des Anhangs II)

Neben den Anforderungen des Kapitels 16 des Anhangs II sind auch die relevanten Bestimmungen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu beachten.

1. Allgemeine Anforderungen

1.1. Jedes Kupplungssystem muss die starre Verbindung der Fahrzeuge eines Verbandes gewährleisten, d. h., die Kupplungseinrichtung muss unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen Bewegungen der Fahrzeuge gegeneinander in Längs- oder Querrichtung verhindern, so dass die Formation als "nautische Einheit" angesehen werden kann.

1.2. Das Kupplungssystem und dessen Elemente müssen sich leicht und gefahrlos bedienen lassen, so dass die Fahrzeuge schnell und ohne Gefährdung des Personals gekuppelt werden können.

1.3. Das Kupplungssystem und dessen Verbindungselemente müssen die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen auftretenden Kräfte einwandfrei aufnehmen und in den Schiffskörper einleiten können.

1.4. Es muss eine ausreichende Anzahl von Kuppelstellen vorhanden sein.

2. Kupplungskräfte und Bemessung der Kupplungseinrichtung

Die Kupplungseinrichtungen der zuzulassenden Verbände und Formationen müssen unter Berücksichtigung einer ausreichenden Sicherheit bemessen sein. Dies gilt als erfüllt, wenn für die Bemessung der Kupplungselemente der Längsverbindungen mindestens die nach 2.1, 2.2 oder 2.3 ermittelten Kupplungskräfte als Bruchkräfte zugrunde gelegt worden sind.

2.1. Kuppelstelle zwischen Schubboot und Schubleichtern oder anderen Fahrzeugen:

FSB = 270 PB (LS / Bs) 10-3 [kN]

2.2. Kuppelstelle zwischen schiebendem Motorschiff und geschobenen Fahrzeugen:

FSF =80 PB (Ls / hk) 10-3 [kN]

2.3. Kuppelstellen zwischen geschobenen Fahrzeugen:

FSL = 80 PB (L`s / h`k) 10-3 [kN]

Als größte Kupplungskraft ist vor einem schiebenden Fahrzeug an der Kuppelstelle zwischen den ersten geschobenen Fahrzeugen und den davor gekuppelten Fahrzeugen 1.200 kN als ausreichend anzusehen, auch wenn sich nach der Formel in 2.3 ein größerer Wert ergibt.

Für die Kuppelstellen aller anderen Längsverbindungen zwischen geschobenen Fahrzeugen ist die nach Formel in 2.3 ermittelte Kupplungskraft für die Bemessung der Kupplungseinrichtungen zugrunde zu legen.


In diesen Formeln bedeuten:
FSB, FSF, FSL (kN) Kupplungskraft der Längsverbindung;
PB (kW) installierte Leistung der Antriebsmaschinen;
LS [m] Länge vom Heck des Schubbootes oder des schiebenden Fahrzeugs bis zur Kuppelstelle;
L'S [m] Länge vom Heck des Schubbootes bis zur Kuppelstelle zwischen den ersten geschobenen Fahrzeugen und den davorgekuppelten Fahrzeugen;
hK, h'K [m] jeweiliger Hebelarm der Längsverbindung;
BS [m] Breite des Schubbootes;
270  und 80 [kN /  kW] Erfahrungswerte für die Umsetzung der installierten Leistung in Schubkraft unter Berücksichtigung einer ausreichenden Sicherheit.

2.4.1. Für die Kupplung der einzelnen Fahrzeuge in Längsrichtung sind mindestens zwei Kuppelstellen vorzusehen. Jede Kuppelstelle ist für die nach 2.1, 2.2 oder 2.3 ermittelte Kupplungskraft zu bemessen. Bei der Verwendung starrer Verbindungselemente kann eine einzige Kuppelstelle zugelassen werden, sofern diese eine sichere Verbindung der Fahrzeuge gewährleistet.

Die Bruchkraft der Drahtseile ist entsprechend der vorgesehenen Seilführung auszuwählen. Drahtseile dürfen höchstens 3-fach geführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck auszuwählen.

2.4.2. Bei Schubbooten mit nur einem geschobenen Leichter kann für die Ermittlung der Kupplungskraft die Formel in 2.2 angewendet werden, wenn diese Schubboote für das Fortbewegen mehrerer dieser Leichter zugelassen sind.

2.4.3. Poller oder gleichwertige Einrichtungen müssen die auftretende Kupplungskräfte aufnehmen können und in ausreichender Zahl vorhanden sein.

3. Besondere Anforderungen bei Gelenkkupplungen

Gelenkkupplungen müssen so beschaffen sein, dass auch die starre Verbindung der Fahrzeuge gewährleistet werden kann. Die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 5 ist bei Probefahrten mit starrem Verband gemäß Artikel 16.06 zu überprüfen.

Der Antrieb der Gelenkkupplung zum Knicken muss eine einwandfreie Rückführung aus dem geknickten Zustand ermöglichen. Die Anforderungen der Artikel 6.02 bis 6.04 gelten sinngemäß, d. h., bei Verwendung von motorischen Antrieben muss für diese und deren Energiequelle bei Ausfall ein Ersatz zur Verfügung stehen.

Bedienung und Überwachung der Gelenkkupplung müssen vom Steuerstand aus möglich sein (zumindest die Bewegung beim Knicken); die Anforderungen der Artikel 7.03 und 7.05 gelten sinngemäß.

Dienstanweisung Nr. 4 12
Anwendung der Übergangsbestimmungen

(Kapitel 15 bis 22b, Kapitel 24 und Kapitel 24a des Anhangs II)

1. Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Zusammenbau von Schiffsteilen

1.1. Grundsätze

Beim Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandschutz nur für die Teile gewährt, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Gemeinschaftszeugnis erhalten bleibt. Somit können nur für diese Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behandelt.

1.2. Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen

1.2.1. Beim Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Gemeinschaftszeugnis erhalten bleibt.

1.2.2. Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Gemeinschaftszeugnis erhalten bleibt, werden wie ein Neubau behandelt.

1.2.3. Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die Europäische Schiffsnummer des Fahrzeuges, dessen Gemeinschaftszeugnis bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt.

1.2.4. Bei Beibehaltung eines vorhandenen Gemeinschaftszeugnisses oder bei Erteilung eines neuen Gemeinschaftszeugnisses für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils des Fahrzeugs im Gemeinschaftszeugnis vermerkt.

1.2.5. Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff installierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen.

1.2.6. Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff installierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen.

1.3. Beispiele zur Verdeutlichung

1.3.1. Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968, Schiff 2 Baujahr 1972) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Gemeinschaftszeugnis von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun u. a. mit Ankernischen ausgerüstet werden.

1.3.2. Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975, Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Gemeinschaftszeugnis von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun u. a. mit Ankernischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Gemeinschaftszeugnis das älteste Bauteil aus dem ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen.

1.3.3. Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der Motor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den 2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde.

2. Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart
(Zweckbestimmung des Fahrzeuges)

2.1. Grundsätze

2.1.1. Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind im Hinblick auf Anhang II dieser Richtlinie sicherheitstechnische Aspekte maßgeblich.

2.1.2. Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstechnische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue Art Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs II anzuwenden sind, die für die alte Typart keine Anwendung fanden.

2.1.3. Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen.

2.1.4. Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart im Sinne von Nummer 2.1.2 dar.

2.1.5. Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.

2.2. Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen

2.2.1. Artikel 24.02 Nummer 2 (N.E.U.) oder Artikel 24a.02 Nummer 2 gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, so dass neue Fahrzeugteile nicht den Übergangsbestimmungen unterliegen können.

2.2.2. Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen auch weiterhin anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2.

2.2.3. Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen nicht mehr auf diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammenhang stehen (z.B. Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker).

2.2.4. Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs II zur Anwendung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeuges betroffenen Teile und Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen in Teil II und Teil III des Anhangs II genügen.

2.2.5. Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Gemeinschaftszeugnis erteilt und unter den Nummern 7 und 8 dieses Zeugnisses wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch den Umbau aufgenommen.

2.3. Beispiele zur Verdeutlichung

2.3.1. Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 des Anhangs II kommt dann für das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen. Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch aufgrund von Kapitel 15 geändert wird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach Artikel 3.03 aufzuweisen.

2.3.2. Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, mit Ausnahme von Kapitel 5, Kapitel 7 (teilweise), Artikel 10.01 und Artikel 16.01.

2.3.3. Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmungen aus Kapitel 5, Kapitel 7 (teilweise), Artikel 10.01 und Artikel 16.01.

2.3.4. Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den geltenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbesondere in Artikel 11.04 des Kapitels 11 von Anhangs II genannt sind.

3. Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen

3.1. Anwendung der Übergangsbestimmungen

3.1.1. Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind, bedeuten - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung - keinen Umbau 'U' im Sinne von Artikel 24.02 Nummer 2, Artikel 24.03 Nummer 1, Artikel 24.06 Nummer 5 oder Artikel 24a.02 oder 24a.03 des Anhangs II.

3.1.2. Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.

3.2. Beispiele zur Verdeutlichung

3.2.1. Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1.1.2015 einen zweiten unabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwilligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern dies sachlich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen letztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden.

3.2.2. Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung des Schiffszeugnisses 2012) wird im Jahr 2016 um 10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten. Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 15 für den Ein- und Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss.

3.2.3. Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Umbau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den geltenden Vorschriften erfolgen.

Dienstanweisung Nr. 5
Geräuschmessungen

(Artikel 3.04 Nummer 7, 7.01 Nummer 2, 7.03 Nummer 6, 7.09 Nummer 3, 8.10, 11.09 Nummer 3, 12.02 Nummer 5, 17.02 Nummer 3 Buchstabe b und 17.03 Nummer 1 des Anhangs II)

1. Allgemeines

Zur Überprüfung der in Anhang II genannten maximalen Schalldruckpegel sind Messgrößen, Messverfahren und die Bedingungen für die quantitative, reproduzierbare Erfassung der Schalldruckpegel nach den Nummern 2 und 3 festzulegen.

2. Messgeräte

Das Messgerät muss die Anforderungen eines Klasse-1-Geräts nach EN 60651:1994 erfüllen.

Vor und nach jeder Messreihe muss auf das Mikrofon ein Kalibrator der Klasse 1 nach EN 60942:1998 aufgesteckt werden, um das Messsystem zu kalibrieren. Die Übereinstimmung des Kalibrators mit den Anforderungen nach EN 60942:1998 muss einmal im Jahr geprüft werden. Die Übereinstimmung der Messausrüstung mit den Anforderungen nach EN 60651:1994 muss alle zwei Jahre geprüft werden.

3. Geräuschmessungen

3.1.Auf Wasserfahrzeugen

Die Messungen sind entsprechend ISO 2923:2003 Abschnitte 5 bis 8 durchzuführen. Jedoch sind nur die A-bewerteten Schalldruckpegel zu messen.

3.2.Des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls

Die Geräuschemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen wird durch Messungen entsprechend EN ISO 22922:2000 Abschnitte 7 bis 11 erfasst. Bei der Messung müssen die Maschinenraumtüren und - fenster geschlossen sein.

4. Dokumentation

Die Messungen sind entsprechend dem "Protokoll Geräuschmessungen" (Anlage) zu dokumentieren.

Protokoll Geräuschmessungen

· auf Wasserfahrzeugen nach ISO 2923:2003

· des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls nach EN ISO 2922:2000*)

A. Fahrzeugdaten

1. Fahrzeugart und -name:

Einheitliche Europäische Schiffsnummer:

2. Eigentümer:

3. Hauptantrieb

____
*) Nichtzutreffendes streichen.

3.1. Hauptmaschine(n)

Nr. Hersteller Typ Baujahr Leistung (kW) Drehzahl
(min-1)
Zweitakt/Viertakt Aufladung
ja/nein
1              
2              

3.2. Getriebe:

Hersteller: ..................... Typ: ..................... Untersetzung: 1: .....................

3.3. Propeller

Anzahl: ..................... Flügelzahl: ..................... Durchmesser: ..................... mm ..................... Düse: ja/nein*)

3.4. Ruderanlage

Art:

4. Hilfsaggregate:

Nr. Zum Antrieb Hersteller Typ Baujahr Leistung (kW) Drehzahl (min-1)
1            
2            
3            
4            
5            

5. Durchgeführte Schallschutzmaßnahmen:

6. Bemerkungen:

B. Verwendete Messgeräte

1. Schallpegelmesser
  Hersteller: ............................. Typ: ............................. Letzte Prüfung: .............................
2. Oktav-/Terzband-Analysator
  Hersteller: ............................. Typ: ............................. Letzte Prüfung: .............................
3. Kalibrator
  Hersteller: ............................. Typ: ............................. Letzte Prüfung: .............................
4. Zubehör

5. Bemerkungen:

C. Messzustand - Fahrzeug

1. Formation während der Messung:
2. Beladung/Verdrängung: .................................. t/m3 *) (entspricht ca .................................. % des Maximalwerts)
3. Drehzahl Hauptmaschine: .................................. min-1 (entspricht ca .................................. % des Maximalwerts)
4. Mitlaufende Aggregate Nr.:
5. Bemerkungen:
*) Nichtzutreffendes streichen.

D. Messbedingungen - Umgebung

1. Messstrecke zu Berg/zu Tal*)

2. Wassertiefe: .................................. m (Pegel .................................. = .................................. m)

3. Wetter: .................................. Temperatur: .................................. °C Windstärke: .................................. BF

4. Fremdgeräusche: nein/ja*); falls ja, welche: ..................................

5. Bemerkungen:

E. Messdurchführung

1. Messung durch:

2. Datum:

3. Bemerkungen:

4. Unterschrift:

F.1. Messergebnisse

Geräuschmessung auf Wasserfahrzeugen:

Nr. Messpunkt Türen Fenster Messwert dB(a) Bemerkungen
geöffnet geschl. geöffnet geschl.
               
               
               
               

F.2. Messergebnisse

Geräuschmessung des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls:

Nr. Messpunkt Messwert dB(A) Bemerkungen
       
       
       
       

______
*) Nichtzutreffendes streichen.

Dienstanweisung Nr. 6 12
Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15 Örtliche Unterteilungen

Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen
(Artikel 15.02 Nummer 5, 15.03 Nummer 4, 15.03 Nummer 9 des Anhangs II)

1. Örtliche Unterteilungen (Artikel 15.02 Nummer 5)

Die Anwendung des Artikels 15.02 Nr. 5 kann dazu führen, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie quer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden Hier kann die Querunterteilung gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hoch geführt wird. Dies könnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen.

Auslegung der Vorschrift:

Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach Artikel 15.03 Nr. 9 erforderlich und enthält sie örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlecklänge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden.

2. Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche Mobile Einrichtungen hinsichtlich der Stabilität (Artikel 15.03 Nummer 5)

Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Stabilität des Schiffes führen, da sie - eine entsprechende Größe vorausgesetzt - Einfluss auf das Moment aus Wind haben.

Auslegung der Vorschrift:

Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1.1.2006 erstmals ein Schiffszeugnis erteilt wurde oder für die Artikel 24.06 Nummer 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach dieser Richtlinie erstellt werden, sofern deren Lateralplan Awz 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw überschreitet.

Dienstanweisung Nr. 7 12
Spezialanker mit verminderter Ankermasse

(Artikel 10.01 Nummer 5 des Anhangs II)

Teil 1
Zugelassene Spezialanker

Die von den zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach Artikel 10.01 Nummer 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.


Nr. Anker Zugelassene Verminderung der Ankermasse

in %

Zuständige Behörde
1. HA-DU 30 % Deutschland
2. D'Hone Spezial 30 % Deutschland
3. Pool 1 (hohl) 35 % Deutschland
4. Pool 2 (voll) 40 % Deutschland
5. De Biesbosch-Danforth 50 % Deutschland
6. Vicinay-Danforth 50 % Frankreich
7. Vicinay AC 14 25 % Frankreich
8. Vicinay Typ 1 45 % Frankreich
9. Vicinay Typ 2 45 % Frankreich
10. Vicinay Typ 3 40 % Frankreich
11. Stockes 35 % Frankreich
12. D'Hone-Danforth 50 % Deutschland
13. Schmitt high holding anchor 40 % Niederlande
14. SHI high holding anchor, type ST (standard) 30 % Niederlande
15. SHI high holding anchor, type FB (fully balanced) 30 % Niederlande
16. Klinsmann anchor 30 % Niederlande
17. HA-DU-POWER Anker 50 % Deutschland"

Teil 2
Prüfung und Zulassung von Spezialankern mit verminderter Ankermasse

(Verminderung der nach Artikel 10.01 Nummern 1-4 des Anhangs II ermittelten Ankermassen)

1. Kapitel 1 - Zulassungsverfahren

1.1. Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach Artikel 10.01 Nummer 5 des Anhangs II werden von der zuständigen Behörde zugelassen. Sie legt für den Spezialanker die zugelassene Verminderung der Ankermasse nach dem im Folgenden erläuterten Verfahren fest.

1.2. Eine Zulassung als Spezialanker ist nur möglich, wenn die ermittelte Verminderung der Ankermasse gleich oder größer als 15 % ist.

1.3. Anträge auf Zulassung als Spezialanker nach 1.1 sind bei der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten zu stellen. Dem Antrag sind in je 10-facher Ausfertigung beizufügen:

  1. eine Übersicht über Abmessungen und die Masse des Spezialankers, in der für jede lieferbare Ankergröße die zugehörigen Hauptmaße und die Typbezeichnung enthalten sind,
  2. ein Bremskraftdiagramm für den Vergleichsanker a nach 2.2 und den zuzulassenden Spezialanker B, das von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Institution aufgestellt und von dieser mit einer Beurteilung versehen ist.

1.4. Die zuständige Behörde setzt die Kommission über an sie gestellte Anträge auf Verminderungen der Ankermasse, die sie nach Versuchen zuzulassen gedenkt, in Kenntnis. Sie meldet sodann den zugelassenen Spezialanker unter Angabe der Typbezeichnung sowie der zugelassenen Verminderung der Ankermasse an die Kommission. Sie erteilt dem Antragssteller die Zulassung erst 3 Monate nach der Mitteilung an die Kommission unter dem Vorbehalt, dass diese keinen Einwand erhebt.

2. Kapitel 2 - Prüfungsverfahren

2.1. In den Bremskraftdiagrammen nach 1.3 müssen die Bremskräfte des Vergleichsankers a und des zuzulassenden Spezialankers B in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit aufgrund von Versuchen gemäß den Nummern 2.2 bis 2.5 angegeben sein. Der Anhang I zeigt eine Möglichkeit für die Durchführung von Bremskraftversuchen.

2.2. Der bei den Versuchen verwendete Vergleichsanker a muss ein herkömmlicher Klippanker sein, der der nachstehenden Skizze und den nachstehenden Angaben entspricht und dessen Ankermasse mindestens 400 kg beträgt.

Die angegebenen Abmessungen und die Masse gelten mit einer Toleranz von ± 5 %, jedoch muss die Fläche jedes Flunks mindestens 0,15 m2 betragen.

2.3. Die Masse des bei den Versuchen verwendeten Spezialankers B darf höchstens um 10 % von der Masse des Vergleichsankers a abweichen. Sind die Toleranzen größer, müssen die Kräfte proportional zur Masse umgerechnet werden.

2.4. Die Bremskraftdiagramme müssen für den Geschwindigkeitsbereich (v) von 0 bis 5 km/h (über Grund) linear aufgestellt werden. Hierzu müssen auf einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Flussstrecke mit grobem Kies und einer Flussstrecke mit feinem Sand je 3 Versuche zu Berg abwechselnd für die Vergleichsanker a und die Spezialanker B ausgeführt werden. Auf dem Rhein kann als Referenzstrecke für die Versuche mit grobem Kies die Strecke bei Rheinkilometer 401/402 und für Versuche mit feinem Sand die Strecke bei Rheinkilometer 480/481 dienen.

2.5. Die zu untersuchenden Anker müssen bei jedem Versuch mit einem Stahlseil geschleppt werden, dessen Länge zwischen dem Anker und dem Festmachepunkt am schleppenden Fahrzeug oder Gerät gleich der 10-fachen Höhe des Festmachepunktes über dem Ankergrund ist.

2.6. Der Prozentsatz der Verminderung der Masse des Ankers wird durch folgende Formel errechnet:

r = 75 * [1 - 0,5 (PB / PA) ((Fa / BF) + (Aa / AB))] [%]

Dabei ist:

r der Prozentsatz der Verminderung der Ankermasse des Spezialankers B, bezogen auf den Vergleichsanker A;
PA die Masse des Vergleichsankers A;
PB die Masse des Spezialankers B;
FA die Haltekraft des Vergleichsankers a bei v = 0,5 km/h;
FB die Haltekraft des Spezialankers B bei v = 0,5 km/h;
AA die Fläche auf dem Bremskraftdiagramm, gebildet aus
  • der Parallelen zur Ordinatenachse bei v = 0,
  • der Parallelen zur Ordinatenachse bei v = 5 km/h,
  • der Parallelen zur Abszissenachse bei der Haltekraft F = 0,
  • der Bremskraftkurve für den Vergleichsanker A.
   

Darstellung des Musters eines Bremskraftdiagramms

(Ermittlung der Flächen Aa und AB)

AB gleiche Definition wie für AA, jedoch unter Verwendung der Bremskraftkurve für den Spezialanker B.

2.7. Der zulässige Prozentsatz ist derjenige aus sechs nach 2.6 errechneten und gemittelten Werten von r.

.

Beispiel für eine Ankerprüf-Methode mit einem einspurigzweigliedrigen Schubverband Anhang I zu den Bestimmungen für die Prüfung und Zulassung von Spezialankern

Dienstanweisung Nr. 8
Festigkeit von wasserdichten Schiffsfenstern

(Artikel 15.02 Nummer 16 des Anhangs II)

1. Allgemeines

Nach Artikel 15.02 Nummer 16 des Anhangs II dürfen wasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und den Anforderungen des Artikels 15.06 Nummer 14 entsprechen.

2. Bauausführung wasserdichter Schiffsfenster

Die Anforderungen nach Artikel 15.02 Nummer 16 des Anhangs II sind als erfüllt anzusehen, wenn die Bauausführung wasserdichter Schiffsfenster den nachfolgenden Bestimmungen entspricht.

2.1. Es darf nur vorgespanntes Glas nach ISO 614, Ausgabe 04/94, verwendet werden.

2.2. Runde Schiffsfenster müssen der ISO 1751, Ausgabe 04/94, Baureihe B: mittelschwere Fenster Bauart: nicht zu öffnen/Festfenster, entsprechen.

2.3. Eckige Schiffsfenster müssen der ISO 3903, Ausgabe 04/94, Baureihe E: schwere Fenster Bauart: nicht zu öffnen/Festfenster, entsprechen.

2.4. Anstelle von Fenstern des ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens den Anforderungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 gleichwertig ist.

Dienstanweisung Nr. 9
Anforderungen an selbsttätige Druckwassersprühanlagen

(Artikel 10.03a Nummer 1 des Anhangs II)

Geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen im Sinne des Artikels 10.03a Nummer 1 müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

1. Die selbsttätige Druckwassersprühanlage muss jederzeit einsatzbereit sein, wenn Personen an Bord sind. Es dürfen keine zusätzlichen Maßnahmen durch die Besatzung erforderlich sein, um die Anlage auszulösen.

2. Die Anlage muss ständig unter dem erforderlichen Druck stehen. Rohrleitungen müssen stets bis zu den Sprühdüsen mit Wasser gefüllt sein. Die Anlage muss über eine kontinuierlich arbeitende Wasserversorgung verfügen. Es dürfen keine betriebsstörenden Verunreinigungen in die Anlage gelangen können. Für die Überwachung und Prüfung der Anlage sind entsprechende Anzeigeinstrumente und Prüfeinrichtungen anzubringen (z.B. Manometer, Wasserstandsanzeiger bei Drucktanks, Prüfleitung für die Pumpe).

3. Die Pumpe für die Wasserversorgung der Sprühdüsen muss bei einem Druckabfall im System selbsttätig anlaufen. Die Pumpe muss so leistungsfähig sein, dass sie bei einer gleichzeitigen Betätigung aller für die Besprühung der Fläche des größten zu schützenden Raumes notwendigen Sprühdüsen diese dauernd in ausreichender Menge und mit dem erforderlichen Druck mit Wasser versorgen kann. Die Pumpe darf nur die selbsttätige Druckwassersprühanlage versorgen. Bei Ausfall der Pumpe müssen die Sprühdüsen über eine andere an Bord vorhandene Pumpe ausreichend mit Wasser versorgt werden können.

4. Das Sprühsystem muss in Abschnitte unterteilt sein, wobei jeder Abschnitt nicht mehr als 50 Sprühdüsen umfassen darf.

5. Anzahl und Anordnung der Sprühdüsen müssen eine wirksame Wasserverteilung in den zu schützenden Räumen gewährleisten.

6. Sprühdüsen müssen bei einer Temperatur von 68 °C bis 79 °C ansprechen.

7. Die Anordnung von Teilen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage in den zu schützenden Räumen ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen. In Hauptmaschinenräumen dürfen keine solchen Anlageteile installiert werden.

8. An einer oder mehreren geeigneten Stellen, wovon mindestens eine ständig von Personal besetzt sein muss, müssen optische und akustische Melder vorhanden sein, die das Auslösen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage für jeden Abschnitt anzeigen.

9. Für die Energieversorgung der gesamten selbsttätigen Druckwassersprühanlage müssen zwei unabhängige Energiequellen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen. Jede Energiequelle muss in der Lage sein, die Anlage allein zu betreiben.

10. Ein Installationsplan der selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss vor deren Einbau der Untersuchungskommission zur Prüfung eingereicht werden. Aus diesem Plan müssen die typen und Leistungsdaten der verwendeten Maschinen und Apparate hervorgehen. Eine von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüfte und genehmigte Anlage, die mindestens den oben stehenden Vorschriften entspricht, kann ohne weitere Prüfung zugelassen werden.

11. Das Vorhandensein einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 43 eingetragen werden.

Dienstanweisung Nr. 10

(Ohne Inhalt)

Dienstanweisung Nr. 11 12
Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses

1. Allgemeines

1.1. Formulare

Zur Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses dürfen nur die von der zuständigen Behörde zugelassenen Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden nur einseitig ausgefüllt.

Bei Neuausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses müssen alle Seiten 1 bis 13 ausgestellt werden, auch wenn auf einzelnen Blättern keine Eintragungen erfolgen.

1.2. Schrift

Das Gemeinschaftszeugnis ist mit Schreibmaschine oder Drucker auszufüllen. Eintragungen von Hand in Druckschrift sollen nur im Einzelfall erfolgen. Die Schrift muss dokumentenecht sein. Als Schriftfarbe für alle Eintragungen ist nur schwarz oder blau zulässig. Streichungen von eingesetzten Angaben müssen in rot erfolgen.

2. Eintragungen

2.1. Streichungen der angegebenen Alternativen

Von den mit(*) versehenen Angaben sind die nicht zutreffenden zu streichen.

2.2. Nummern ohne Eintragungen

Ist zu einer der Nummern 1 bis 48 keine Angabe notwendig oder möglich, so ist das Feld mit einem über die ganze Länge des Feldes laufenden Strich zu füllen.

2.3. Beendigung der letzten Seite des Gemeinschaftszeugnisses

Solange keine Ergänzungsblätter zur Seite 13 notwendig sind (siehe 3.2.3), wird auf Seite 13 unten der Satz "Fortsetzung auf Seite(*)" gestrichen.

2.4. Änderungen

2.4.1.Erste Änderung von Hand auf einer Seite

Eine Seite kann nur einmal geändert werden, dabei sind jedoch mehrere Änderungen gleichzeitig möglich. Eine Angabe, die geändert werden muss, ist rot zu streichen. Eine Alternative, die bislang gestrichen war (siehe 2.1), oder eine Nummer, die bislang keinen Eintrag hatte (siehe 2.3), ist mit einem roten Strich zu unterstreichen. Die neue Eintragung erfolgt nicht im geänderten Feld, sondern auf derselben Seite unter "Änderungen", die Zeile "Diese Seite wurde ersetzt" wird gestrichen.

2.4.2.Weitere Änderungen von Hand auf einer Seite

Für weitere Änderungen wird die Seite ausgetauscht, und die notwendigen Änderungen sowie frühere Änderungen werden gleich in die entsprechenden Nummern eingetragen. Im Feld "Änderungen" wird die Zeile "Änderungen unter Nummer" gestrichen.

Die alte Seite wird bei der zuständigen Behörde aufbewahrt, die das Gemeinschaftszeugnis ursprünglich ausgestellt hat.

2.4.3.Änderungen durch EDV

Bei Änderungen durch EDV wird die Seite ausgetauscht, und die notwendigen Änderungen sowie frühere Änderungen werden gleich in die entsprechenden Nummern eingetragen. Im Feld "Änderungen" wird die Zeile "Änderungen unter Nummer" gestrichen.

Die alte Seite wird bei der zuständigen Behörde aufbewahrt, die das Gemeinschaftszeugnis ursprünglich ausgestellt hat.

2.5. Überklebungen

Überklebungen von Eintragungen oder Einklebungen (z.B. mit weiteren Angaben zu einer Nummer) sind nicht zulässig.

3. Austausch und Ergänzung von Seiten

3.1. Austausch

Die erste Seite des Gemeinschaftszeugnisses darf nicht ausgetauscht werden. Im Übrigen gilt für den Austausch von Seiten das Verfahren nach 2.4.2 oder 2.4.3.

3.2. Ergänzung

Sofern der Platz auf den Seiten 10, 12 oder 13 des Gemeinschaftszeugnisses für weitere Eintragungen nicht mehr ausreicht, wird es durch Hinzufügung zusätzlicher Seiten ergänzt.

3.2.1.Verlängerung/Bestätigung der Gültigkeit

Wenn nach der sechsten Verlängerung auf Seite 10 eine weitere Verlängerung notwendig ist, wird unten auf Seite 10 der Vermerk "Fortsetzung auf Seite 10a" geschrieben, ein Formblatt Seite 10 wird als "Seite 10a" gekennzeichnet und nach Seite 10 eingefügt. In Nummer 49 oben auf Seite 10a erfolgt der entsprechende Eintrag. Die Seite 10a wird unten mit dem Vermerk "Fortsetzung auf Seite 11" gekennzeichnet.

3.2.2.Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlagen

Es wird analog zu 3.2.1 verfahren, die Seite 12a wird hinter der Seite 12 eingefügt.

3.2.3.Anhang zum Gemeinschaftszeugnis

Auf Seite 13 wird unten der Satz "Ende des Gemeinschaftszeugnisses" in rot gestrichen, der gestrichene Satz "Fortsetzung auf Seite*)" rot unterstrichen und dahinter die Zahl "13a" geschrieben. Diese Änderung wird gesiegelt, ein Formblatt Seite 13 wird als "Seite 13a" gekennzeichnet und nach der Seite 13 eingefügt. Für diese Seite 13a gelten die Bestimmungen in 2.2 und 2.3 sinngemäß.

Bei weiteren Anhängen (Seite 13b, 13c usw.) wird entsprechend verfahren.

4. Erklärung zu den Nummern im Einzelnen

Nummern, die keiner weiteren Erläuterung bedürfen, werden nachfolgend nicht erwähnt.

2. Falls zutreffend, sind die in Artikel 1.01 festgelegten Begriffe zu verwenden. Andere Schiffstypen sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.
10. 10. Für Fahrzeuge, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das sind
  1. Fahrzeuge, die die Anforderungen des Anhangs II einschließlich der Übergangsbestimmungen des Kapitel 24 vollständig erfüllen, und
  2. Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a sowie die gemäß Anhang IV zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen,

ist unter dem Gedankenstrich ,- auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)' einzutragen:

'a) Rhein oder
b) Zone R.'

15. Diese Nummer ist nur auszufüllen bei Schiffen, bei denen mindestens eine der Eignungen 1.1 oder 1.2 oder 3 in Nummer 14 nicht gestrichen ist; andernfalls ist die Tabelle insgesamt zu streichen.
15.1. In der Tabelle ist/sind in der Spalte "Formationsskizze" die Nummer(n) der aufgeführten Formationen einzutragen, freie Zeilen sind zu streichen.

Andere Formationen können unter "Weitere Formationen" eingezeichnet werden und erhalten die Bezeichnung 18, 19, 20 usw.

Wenn aus der Eignung zum Schieben im vorhergehenden Gemeinschaftszeugnis nicht ersichtlich ist, welche Formationen zulässig sind, kann der Vermerk aus dem vorhergehenden Gemeinschaftszeugnis in Nummer 52 übertragen werden. In die 1. Zeile "Zugelassene Formationen" ist einzutragen: "Siehe Nummer 52".

15.2. Kupplungen

Hier wird nur die Kupplung zwischen dem schiebenden Fahrzeug und dem geschobenen Teil des Verbandes eingetragen.

17-20. Angaben gemäß Eichschein, für 17-19 auf zwei Dezimalstellen, für 20 ohne Dezimalstelle. Länge über alles und Breite über alles geben die größten Abmaße des Fahrzeugs einschließlich aller festen vor- und überstehenden Teile an; Länge L und Breite B geben die größten Abmessungen des Schiffskörpers an (siehe auch Artikel 1.01 - Begriffsbestimmungen).
21. Tragfähigkeit bei Güterschiffen in t gemäß Eichschein für den größten zugelassenen Tiefgang nach Nummer 19.

Verdrängung bei übrigen Fahrzeugen in m3. Falls kein Eichschein vorhanden ist, ist die Verdrängung aus dem Produkt des Völligkeitsgrads der Verdrängung mit der Länge LWL, der Breite BWL und dem mittleren Tiefgang bei maximaler Eintauchung zu ermitteln.

23. Anzahl der vorhandenen Schlafplätze in den Fahrgastbetten (einschl. Klappbetten und dergleichen).
24. Nur die wasserdichten Querschotte, die von Bordwand zu Bordwand gehen, werden berücksichtigt.
26. Falls zutreffend, sind folgende Begriffe einzusetzen:
  • handbediente Lukendeckel,
  • handbediente Roll-Luken,
  • handbediente Lukenwagen,
  • mechanisch bediente Lukenwagen,
  • mechanisch bediente Luken.

Andere Arten von Lukendächern sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.

Haben nicht alle Laderäume ein Lukendach, sind diese Räume anzugeben, evtl. in Nummer 52.

28. Angabe ohne Dezimalstelle.
30, 31 und 33. Als Winde zählt jedes Windengehäuse, unabhängig von der Anzahl der innerhalb desselben Gehäuses bedienten Anker oder Schleppdrahtseile.
34. Unter "Andere Anlagen" sind solche einzutragen, die keine Ruderblätter verwenden (z.B. Ruderpropeller-, Zykloidalpropeller-, Strahlanlagen).

Hier werden auch elektrische Hilfsantriebe zum Handantrieb eingetragen.

Bei der Bugsteueranlage wird unter "fernbedient" ausschließlich eine Fernsteuerung vom Steuerstand aus dem Steuerhaus verstanden.

35. Es sind nur die Sollwerte nach Artikel 8.08 Nummern 2 und 3, Artikel 15.01 Nummer 1 Buchstabe c und Artikel 15.08 Nummer 5 einzutragen, und zwar nur bei Fahrzeugen mit Kiellegung nach dem 31.12.1984.
36. Zur Klarstellung kann eine Skizze notwendig sein.
37. Es sind nur die Sollmassen nach Artikel 10.01 Nummern 1 bis 4 ohne Verminderung anzugeben.
38. Es sind nur die Mindestlängen nach Artikel 10.01 Nummer 10 und die Mindestbruchkraft nach Artikel 10.01 Nummer 11 anzugeben.
39, 40. Es sind nur die Mindestlängen und -bruchkräfte nach der neuen Berechnung gemäß Artikel 10.02 Nummer 2 anzugeben.
42. Die Untersuchungskommission kann die Liste der erforderlichen Ausrüstungsteile ergänzen; es muss sich jedoch um Gegenstände handeln, die für den entsprechenden Schiffstyp oder sein Einsatzgebiet zur Schiffssicherheit unentbehrlich sind; die Ergänzung erfolgt in Nummer 52.

Linke Spalte, Zeile 3 und Zeile 4: Bei Fahrgastschiffen ist der erste aufgeführte Ausrüstungsgegenstand durchzustreichen, und für den zweiten ist die von der Untersuchungskommission festgestellte Länge des Landstegs anzugeben. Bei allen anderen Fahrzeugen ist der zweite aufgeführte Ausrüstungsgegenstand vollständig zu streichen; hat die Untersuchungskommission allerdings einen kürzeren Landsteg zugelassen als in Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehen, ist nur die erste Hälfte zu streichen und die Länge des Landstegs anzugeben.

Linke Spalte, Zeile 6: Hier ist die Anzahl der gemäß Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe f und Artikel 15.08 Nummer 9 vorgeschriebenen Verbandskästen anzugeben.

Linke Spalte, Zeile 10: Hier ist die Anzahl der gemäß Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstaben d bis f vorgeschriebenen feuerbeständigen Behälter anzugeben.

43. Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften z.B. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), gefordert sind, werden hier nicht erfasst.
44. Zeile 3: In Gemeinschaftszeugnissen, die vor dem 1.1.2010 oder, falls Kapitel 24a Anwendung findet, vor dem 1.1.2025 zu verlängern sind, ist der Zusatz "gemäß EN 395:1998 oder 396:1998" durchzustreichen, wenn sich keine diesen Normen entsprechenden Rettungswesten an Bord befinden.

Zeile 4: Werden Gemeinschaftszeugnisse nach dem 1.1.2015 oder, falls Kapitel 24a Anwendung findet, vor dem 1.1.2030 verlängert oder wird ein neues Beiboot an Bord genommen, ist der Zusatz "mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgefäß" durchzustreichen. Der Zusatz "gemäß EN 1914:1997" ist durchzustreichen, wenn sich kein dieser Norm entsprechendes Beiboot an Bord befindet.

46. In der Regel kann ein 24-h-Betrieb nicht eingetragen werden, wenn Schlafplätze fehlen oder der Geräuschpegel zu hoch ist.
50. Der Sachverständige unterschreibt nur, wenn er auch die Seite 11 ausgefüllt hat.
52. Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen, Erläuterungen zu Eintragungen in einzelnen Nummern oder Ähnliches eingetragen.

5. Übergangsregelungen

5.1. Bestehende Gemeinschaftszeugnisse

In die bestehenden Gemeinschaftszeugnisse werden abgesehen von der Ausnahme gemäß Artikel 2.09 Nummer 2 Verlängerungen nicht mehr eingetragen.

5.2. Austausch bei einer Nachuntersuchung

Bei einer Nachuntersuchung eines Fahrzeugs, das noch kein Gemeinschaftszeugnis nach dem Muster der Anlage V Teil I besitzt, ist ein solches auszustellen. Dabei gelten Artikel 2.09 Nummer 4 und Artikel 2.17.

_____
*) Nichtzutreffendes streichen.

Dienstanweisung Nr. 12
Brennstofftanks auf schwimmenden Geräten

(Artikel 8.05 Nummer 1 und 17.02 Nummer 1 Buchstabe d des Anhangs II)

Nach Artikel 8.05 Nummer 1 müssen die Brennstofftanks zum Schiffskörper gehören oder fest im Schiff eingebaut sein.

Auf schwimmenden Geräten brauchen die Tanks für den Brennstoffvorrat der Arbeitsmaschinen nicht als Teil des Schiffskörpers gefertigt oder fest im Schiff eingebaut zu sein, sondern können als transportable Behälter ausgeführt sein, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

1. Das Fassungsvermögen dieser Behälter darf 1.000 Liter nicht überschreiten.

2. Die Behälter müssen ausreichend befestigt und geerdet werden können.

3. Die Behälter müssen aus Stahl ausreichender Wandstärke hergestellt sein und in einer Leckwanne aufgestellt sein. Diese muss so ausgeführt sein, dass auslaufender Treibstoff nicht in die Wasserstraße gelangen kann. Die Leckwanne kann entfallen bei doppelwandigen Behältern mit Lecksicherung oder Leckwarnung und wenn eine Befüllung nur durch Automatik-Zapfventil sichergestellt wird. Bei Verwendung eines nach den Bestimmungen eines Mitgliedstaats bauartgeprüften und zugelassenen Behälters gelten die Bedingungen dieser Nummer 3 als erfüllt.

Ein entsprechender Vermerk ist im Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

Dienstanweisung Nr. 13
Mindestdicke der Außenhaut von Schleppkähnen

(Artikel 3.02 Nummer 1 des Anhangs II)

Bei Nachuntersuchungen nach Artikel 2.09 von Schleppkähnen, die ausschließlich geschleppt werden, kann die Untersuchungskommission geringfügige Abweichungen von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe b in Bezug auf die Mindestdicke der Außenhautbeplattung zulassen. Die Abweichung darf höchstens 10 % betragen, und die Mindestdicke der Außenhaut darf 3 mm nicht unterschreiten.

Die Abweichungen müssen in das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden.

Unter Punkt 14 des Gemeinschaftszeugnisses darf nur die Eignung Nummer 6.2 "Geschleppt werden als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb" zutreffen.

Die Eignungen Nummer 1 bis 5.3 und 6.1 sind zu streichen.

Dienstanweisung Nr. 14

(Ohne Inhalt)

Dienstanweisung Nr. 15
Fortbewegen aus eigener Kraft

(Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a, 15.07 Nummer 1 und 22a.05 Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs II)

1. Mindestanforderung an die Fortbewegung

Die Fortbewegung aus eigener Kraft im Sinne der Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a, 15.07 Nummer 1 und 22a.05 Nummer 1 Buchstabe a gilt als ausreichend, wenn mit dem Bugruderantrieb das Schiff oder die von dem Schiff fortbewegte Zusammenstellung eine Geschwindigkeit von 6,5 km/h gegenüber Wasser erreicht, eine Drehgeschwindigkeit von 20°/min eingeleitet und bei einer Fahrgeschwindigkeit gegenüber Wasser von 6,5 km/h gestützt werden kann.

2. Probefahrten

Bei Überprüfung der Mindestanforderungen müssen die Artikel 5.03 und 5.04 eingehalten werden.

Dienstanweisung Nr. 16

(Ohne Inhalt)

Dienstanweisung Nr. 17 12
Zweckmäßiges Feuermeldesystem

(Artikel 10.03b Nummer 3, 15.11 Nummer 17 und 22b.11 Nummer 1 des
Anhangs II)

Feuermeldesysteme werden als zweckmäßig angesehen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

0. Bauteile

0.1. Feuermeldesysteme bestehen aus

  1. Feuermeldeanlage,
  2. Feueranzeigeanlage,
  3. Kontrolltafel

sowie der externen Energieeinspeisung.

0.2. Die Feuermeldeanlage kann in eine oder mehrere Brandabschnitte aufgeteilt sein.

0.3. Die Feueranzeigeanlage kann eine oder mehrere Anzeigegeräte haben.

0.4. Die Kontrolltafel ist das zentrale Steuerungselement des Feuermeldesystems. Es enthält auch Teile der Feueranzeigeanlage (ein Anzeigegerät).

0.5. Ein Brandmeldeabschnitt kann einen oder mehrere Feuermelder haben.

0.6. Feuermelder können ausgeführt sein als

  1. Wärmemelder,
  2. Rauchmelder,
  3. Ionendetektor,
  4. Flammenmelder,
  5. Kombinationsmelder (Feuermelder, die aus einer Kombination von zwei oder mehr der unter a bis d genannten Melder bestehen).

Feuermelder, die auf andere den Beginn eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die unter a bis e genannten Feuermelder.

0.7. Feuermelder können

  1. mit
  2. ohne

Einzelidentifikation ausgeführt sein.

1. Bauvorschriften

1.1. Allgemeines

1.1.1. Vorgeschriebene Feuermeldesysteme müssen jederzeit einsatzbereit sein.

1.1.2. Die entsprechend Nummer 2.2 geforderten Feuermelder müssen selbsttätig sein. Zusätzliche handbetätigte Feuermelder dürfen eingebaut sein.

1.1.3. Die Anlage mit Zubehör muss so ausgelegt sein, dass sie Ladespannungsschwankungen und Überspannungen, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Schock, Stöße und Korrosion, wie sie üblicherweise auf Fahrzeugen vorkommen, standhalten.

1.2. Energieversorgung

1.2.1. Energiequellen und elektrische Stromkreise, die für den Betrieb des Feuermeldesystems erforderlich sind, müssen selbstüberwachend sein. Beim Auftreten eines Fehlers muss ein optisches und akustisches Alarmsignal an der Kontrolltafel ausgelöst werden, das sich von einem Feueralarmsignal unterscheidet.

1.2.2. Es müssen mindestens zwei Energiequellen für den elektrischen Teil des Feuermeldesystems vorhanden sein, von denen eine Quelle eine Notstromanlage (Notstromquelle und Notschalttafel) sein muss. Es müssen zwei ausschließlich diesem Zweck dienende separate Einspeisungen vorhanden sein. Diese müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für die Feuermeldeanlage angeordneten selbsttätigen Umschalter führen. Auf Tagesausflugschiffen mit LWL bis 25 m und auf Motorschiffen ist eine eigene Notstromquelle ausreichend.

1.3. Feuermeldeanlage

1.3.1. Feuermelder müssen in Brandmeldeabschnitten zusammengefasst werden.

1.3.2. Feuermeldeanlagen dürfen nicht für einen anderen Zweck verwendet werden. Davon abweichend dürfen das Schließen der Türen nach Artikel 15.11 Nummer 8 und ähnliche Funktionen an der Kontrolltafel ausgelöst und an dieser angezeigt werden.

1.3.3. Feuermeldeanlagen müssen so ausgeführt sein, dass der erste angezeigte Feueralarm weitere Feueralarme durch andere Feuermelder nicht verhindert.

1.4. Brandmeldeabschnitte

1.4.1. Umfasst die Feuermeldeanlage keine fernübertragbare Feuermelder-Einzelidentifikation, so darf ein Brandmeldeabschnitt nicht mehr als ein Deck überwachen. Ausgenommen davon ist ein Brandmeldeabschnitt, der eine eingeschachtete Treppe überwacht.

Um Verzögerungen bei der Entdeckung des Brandherds zu vermeiden, muss die Anzahl der in jedem Brandmeldeabschnitt einbezogenen geschlossenen Räume begrenzt werden. Mehr als 50 geschlossene Räume in einem Brandmeldeabschnitt sind unzulässig.

Umfasst das Feuermeldesystem eine fernübertragbare Feuermelder-Einzelidentifikation, so dürfen die Brandmeldeabschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl geschlossener Räume überwachen.

1.4.2. Auf Fahrgastschiffen, die keine Feuermeldeanlage mit fernübertragbarer Feuermelder-Einzelidentifikation haben, darf ein Brandmeldeabschnitt nicht mehr als einen nach Artikel 15.11 Nummer 10 gebildeten Bereich umfassen. Das Ansprechen eines Feuermelders in einer einzelnen Kabine in diesem Brandmeldebereich muss im Gang vor dieser Kabine ein optisches und akustisches Signal auslösen

1.4.3. Küchen, Maschinen- und Kesselräume müssen eigene Brandmeldeabschnitte bilden.

1.5. Feuermelder

1.5.1. Als Feuermelder müssen Wärme-, Rauchmelder oder Ionendetektoren verwendet werden. Andere Feuermelder dürfen nur zusätzlich verwendet werden.

1.5.2. Feuermelder müssen typgeprüft sein.

1.5.3. Alle selbsttätigen Feuermelder müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Austausch eines Bestandteils auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit überprüft und wieder für die normale Überwachung eingesetzt werden können.

1.5.4. Rauchmelder müssen so eingestellt sein, dass sie bei einer durch Rauch verursachten Dämpfung der Helligkeit je Meter von mehr als 2 % bis 12,5 % ansprechen. In Küchen, Maschinen- und Kesselräumen eingebaute Rauchmelder müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Schiffsuntersuchungskommission genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Rauchmelder vermieden werden muss.

1.5.5. Wärmemelder müssen so eingestellt sein, dass sie bei Temperaturanstiegsraten von weniger als 1 °C/min bei Temperaturen von mehr als 54 °C bis 78 °C ansprechen.

Bei höheren Temperaturanstiegsraten muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, bei denen eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Wärmemelder vermieden wird.

1.5.6. Mit Zustimmung der Untersuchungskommission kann die zulässige Betriebstemperatur der Wärmemelder auf 30 °C über der Höchsttemperatur im oberen Raumteil von Maschinen- und Kesselräumen erhöht werden.

1.5.7. Die Empfindlichkeit der Flammenmelder muss ausreichen, um Flammen gegen einen erleuchteten Raumhintergrund festzustellen. Flammenmelder müssen zusätzlich mit einem System zur Erkennung von Fehlanzeigen ausgestattet sein.

1.6. Feuermeldeanlage und Kontrolltafel

1.6.1. Die Aktivierung eines Feuermelders muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal auslösen.

1.6.2. Die Kontrolltafel und die Anzeigegeräte müssen an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angeordnet sein. Ein Anzeigegerät muss sich im Steuerstand befinden.

1.6.3. Die Anzeigegeräte müssen mindestens den Brandmeldeabschnitt anzeigen, in dem ein Feuermelder wirksam geworden ist.

1.6.4. Auf oder neben jedem Anzeigegerät müssen unmissverständliche Informationen über die überwachten Räume und die Lage der Brandmeldeabschnitte angezeigt werden.

2. Einbauvorschriften

2.1. Feuermelder müssen so angebracht sein, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Stellen in der Nähe von Unterzügen und Lüftungsleitungen oder andere Stellen, an denen Luftströmungen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, und Stellen, an denen Stöße oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, müssen vermieden werden.

2.2. Im Allgemeinen müssen Feuermelder, die sich an der Decke befinden, mindestens 0,5 Meter von den Schotten entfernt sein. Der größte Abstand zwischen den Feuermeldern und Schotten muss folgender Tabelle entsprechen:

Art des Feuermelders Größte Bodenfläche pro Feuermelder Größter Abstand zwischen den Feuermeldern Größter Abstand der Feuermelder von den Schotten
Wärme 37 m2 9 m 4,5 m
Rauch 74 m2 11 m 5,5 m

Die Untersuchungskommission kann auf der Grundlage von Versuchen, welche die Charakteristik der Melder belegen, andere Abstände vorschreiben oder zulassen.

2.3. Die Verlegung von zur Feuermeldeanlage gehörenden elektrischen Leitungen durch Maschinen- und Kesselräume oder andere brandgefährdete Räume ist nicht zulässig, sofern dies nicht für die Feuermeldung aus diesen Räumen oder zum Anschluss an die entsprechende Energieversorgung erforderlich ist.

3. Prüfung

3.1. Feuermeldesysteme müssen

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre

von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.

3.2. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

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