umwelt-online: Archivdatei - Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (4)

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Kapitel 17
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte

Artikel 17.01 Allgemeine Bestimmungen

Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung Kapitel 3, Kapitel 7 bis 14 und Kapitel 16. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.

Artikel 17.02 Abweichungen

1. Die Untersuchungskommission kann von folgenden Bestimmungen Abweichungen zulassen:

  1. Artikel 3.03 Nummern 1 und 2 gilt sinngemäß;
  2. Artikel 7.02 gilt sinngemäß;
  3. die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach Artikel 12.02 Nummer 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord übernachtet wird;
  4. von den übrigen Bestimmungen bezüglich Bau, Einrichtung und Ausrüstung, soweit im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

  1. auf Artikel 10.01 Nummer 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 10.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
  2. auf Artikel 12.02 Nummer 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.

3. Zusätzlich gilt

  1. für Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein;
  2. für Artikel 8.10 Nummer 3: Bei stillliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten;
  3. für Artikel 10.03 Nummer 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher Handfeuerlöscher vorhanden sein;
  4. für Artikel 14.02 Nummer 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entsprechen.

Artikel 17.03 Sonstige Bestimmungen

1. Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.

2. Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften der Richtlinie 98/37/EG des Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maschinen 3) entsprechen.

3. Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.

4. Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.

Artikel 17.04 Restsicherheitsabstand

1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 17.07 Nummer 4 auftreten.

2. Ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 17.07 Nummer 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3. An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.

Artikel 17.05 Restfreibord

1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 17.07 Nummer 4 auftreten.

2. Der Restfreibord nach Artikel 17.07 Nummer 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

3. Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass Artikel 17.08 eingehalten ist.

4. Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern.

Artikel 17.06 Krängungsversuch

1. Der Stabilitätsnachweis nach den Artikel 17.07 und 17.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.

2. Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5 % betragen darf.

Artikel 17.07 Stabilitätsnachweis

1. Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden sind. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.

2. Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:

  1. Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum Schiffsinneren;
  2. hydrostatische Daten oder Kurven;
  3. Hebelarmkurven der statischen Stabilität, soweit nach Nummer 5 oder Artikel 17.08 erforderlich;
  4. Beschreibung der Betriebszustände mit den entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und Überführungszustand;
  5. Berechnung der krängenden, trimmenden und aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel, Restsicherheitsabstände und Restfreiborde;
  6. Zusammenstellung der Rechenergebnisse mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen.

3. Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:

  1. Dichte des Baggergutes bei Baggern
  2. bei Greifbaggern sind die Werte nach Buchstabe a um 15 % zu erhöhen;
  3. bei Hydraulikbaggern ist die größtmögliche Hubkraft zugrunde zu legen.

4.1. In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen

  1. aus Last;
  2. aus baulichen Asymmetrien;
  3. aus Winddruck;
  4. aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener Triebkraft;
  5. aus Queranströmung, soweit erforderlich;
  6. aus Ballast und Vorräten;
  7. aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung;
  8. aus freien Flüssigkeitsoberflächen;
  9. aus dynamischen Massenkräften;
  10. aus sonstigen mechanischen Einrichtungen.

Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.

4.2. Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:

Mw = c * pw *a (1w + (T / 2 )) [kNm]

In dieser Formel bezeichnet

c = den formabhängigen Widerstandsbeiwert.
  Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen.

Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.

  Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen;
pw = den spezifischen Winddruck, der einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen ist;
a = den Lateralplan über der Ebene der größten Einsenkung in m2;
lw = den Abstand des Schwerpunktes des Lateralplans a von der Ebene der größten Einsenkung in m.

4.3. Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus Artikel 15.03 Nummer 6 zu verwenden.

4.4. Das durch Queranströmung nach Nummer 4.1 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser quer liegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.

4.5. Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4.1 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.

4.6. Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4.1 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.

5. Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel

Ma = 10 * D *  * sin Φ [kNm]

berechnet werden.

In dieser Formel bezeichnet: = die metazentrische Höhe in m;

Φ = den Krängungswinkel in °.

Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel ausschlaggebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach den Nummern 3 und 4.

Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.

Artikel 17.08 Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord

Wird ein verringerter Restfreibord nach Artikel 17.05 Nummer 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass

  1. nach Korrektur für freie Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger als 0,15 m beträgt;
  2. innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens

    h = 0,30 - 0,28 * Φn [m]

    vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für Φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);

  3. die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° beträgt;
  4. ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 17.04 vorhanden ist;
  5. ein Restfreibord von mindestens 0,05 m vorhanden ist;
  6. innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein Resthebel von mindestens

h = 0,20 - 0,23 * Φn [m]

vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen.

Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.

Artikel 17.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

Einsenkungsmarken nach Artikel 4.04 und Tiefgangsanzeiger nach Artikel 4.06 müssen angebracht sein.

Artikel 17.10 Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis

1. Auf die Anwendung der Artikel 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,

  1. durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
  2. bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.

2. Jedoch müssen

  1. bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen;
  2. der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen.

Kapitel 18
Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge

Artikel 18.01 Einsatzbedingungen

Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I oder II bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.

Artikel 18.02 Anwendung des Teils II

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 14 des Teils II.

Artikel 18.03 Abweichungen

1.

  1. Artikel 3.03 Nummer 1 gilt sinngemäß;
  2. Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;
  3. Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstaben a und b gilt sinngemäß;
  4. von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.

2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:

  1. auf Artikel 8.08 Nummern 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;
  2. auf Artikel 10.01 Nummern 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach Artikel 10.01 Nummer 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
  3. auf Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.

Artikel 18.04 Sicherheitsabstand und Freibord

1. Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.

2. Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die Artikel 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.

Artikel 18.05 Beiboote

Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn

  1. kein Fahrantrieb vorhanden ist oder
  2. auf der Baustelle ein anderes Beiboot zur Verfügung steht.

Diese Erleichterung ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

Kapitel 19
Sonderbestimmungen für historische Schiffe

(Ohne Inhalt)

Kapitel 19a
Sonderbestimmungen für Kanalbargen

(Ohne Inhalt)

Kapitel 19b
Sonderbestimmungen für Schiffe, die auf Wasserstrassen der Zone 4 verkehren

Artikel 19b.01 Anwendung von Kapitel 4

1. Abweichend von Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 wird der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4 verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt verringert:

  1. wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 150 mm;
  2. wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 200 mm.

2. Abweichend von Artikel 4.02 beträgt der Mindestfreibord für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4 verkehren, 0 mm, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird.

Kapitel 20
Sonderbestimmungen für Seeschiffe

(Ohne Inhalt)

Kapitel 21
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge

Artikel 21.01 Allgemeines

Für Sportfahrzeuge gelten für Bau und Ausrüstung nur die Artikel 21.02 und 21.03.

Artikel 21.02 Anwendung des Teils II

1. Für Sportfahrzeuge gelten

  1. aus Kapitel 3:
    Artikel 3.01 , Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6, Artikel 3.04 Nummer 1;
  2. Kapitel 5;
  3. aus Kapitel 6:
    Artikel 6.01 Nummer 1, Artikel 6.08;
  4. aus Kapitel 7:
    Artikel 7.01 Nummern 1 und 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Nummern 1 und 2, Artikel 7.04 Nummer 1, Artikel 7.05 Nummer 2, Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
  5. aus Kapitel 8:
    Artikel 8.01 Nummern 1 und 2, Artikel 8.02 Nummern 1 und 2, Artikel 8.03 Nummern 1 und 3, Artikel 8.04, Artikel 8.05 Nummern 1 bis 10 und Nummer 13, Artikel 8.08 Nummern 1, 2, 5, 7 und 10, Artikel 8.09 Nummer 1, Artikel 8.10;
  6. aus Kapitel 9:
    Artikel 9.01 Nummer 1 sinngemäß;
  7. aus Kapitel 10:
    Artikel 10.01 Nummern 2 und 3 sowie Nummern 5 bis 14, Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstaben a bis c sowie Nummer 2 Buchstabe a und Buchstaben e bis h, Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstaben a, b und d, wobei mindestens zwei Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; Artikel 10.03 Nummern 2 bis 6, Artikel 10.03a, Artikel 10.03b, Artikel 10.03c, Artikel 10.05;
  8. Kapitel 13;
  9. Kapitel 14.

2. Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote 4) unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen nur auf

  1. Artikel 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
  2. Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.02, Artikel 7.03 Nummer 1 und Artikel 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
  3. Artikel 8.01 Nummer 2, Artikel 8.02 Nummer 1, Artikel 8.03 Nummer 3, Artikel 8.05 Nummer 5, Artikel 8.08 Nummer 2, Artikel 8.10;
  4. Artikel 10.01 Nummern 2, 3, 6 und 14, Artikel 10.02 Nummer 1 Buchstaben b und c sowie Nummer 2 Buchstabe a und Buchstaben e bis h, Artikel 10.03 Nummer 1 Buchstaben b und d sowie Nummern 2 bis 6, Artikel 10.05;
  5. Kapitel 13;
  6. aus Kapitel 14:
    aa) Artikel 14.12;
    bb) Artikel 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
    cc) Artikel 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG entsprechen muss;
    dd) Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird.

Artikel 21.03 (Ohne Inhalt)

Kapitel 22
Stabilität von Schiffen, die Container befördern

Artikel 22.01 Allgemeines

1. Sind nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.

Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.

2. Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.

Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:

  1. Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen - Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
  2. Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
  3. Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
  4. eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.

3. Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.

4. Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.

Artikel 22.02 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container

1. Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:

a) Die metazentrische Höhe darf 1,00 m nicht unterschreiten.

b) Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.

c) Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:

hKZ = cKZ * (v2 / LWL) * ( - (T'/2)) [m]

In dieser Formel bezeichnet

cKZ den Beiwert (cKZ = 0,04) in s2/m;
v die größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser in m/s;
die Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis in m;
T' den Tiefgang des beladenen Schiffes in m.

d) Der krängende Hebel aus Winddruck ist nach folgender Formel zu berechnen:

hKW = cKW * (A' / D') * (lw + (T'/2)) [m]

In dieser Formel bezeichnet

cKW den Beiwert (cKW = 0,025) in t/m2;
A' den Überwasserlateralplan beim beladenem Schiff in m2;
D' das Deplacement des beladenen Schiffes in t;
lW die Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie in m;
T' den Tiefgang des beladenen Schiffes in m.

e) Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach folgender Formel zu berechnen:

hKfO = (cKfO / D') * Σ (b * 1 * (b - 0,55√b)) [m]

In dieser Formel bezeichnet

cKfO den Beiwert (cKfO = 0,015) in t/m2
b die Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes in m (*);
l die Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes in m (*);
D' das Deplacement des beladenen Schiffes in t.
*) Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen entstehen, wenn durch wasserdichte Längs- und/oder Querunterteilungen voneinander unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet werden.

f) Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.

2. Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

a)

Für BWL/2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden

(11,5 = 1/tan5°).

b)>zul = - 1,00 [m]

Der kleinere Wert für KGzul nach Formel a oder b ist maßgebend.

In diesen Formeln bezeichnet

  zul die maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis in m;
die Höhe des Metazentrums über Basis in m nach der Näherungsformel nach Nummer 3;
F den jeweils vorhandenen Freibord auf 1/2 L in m;
Z den Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis


  (0,7 * v)2 v2
Z = ___________________ = 0,04 * ________ [-]
  9,81 * 1,25 * LWL LWL


v die größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser in m/s;
Tm den jeweiligen mittleren Tiefgang in m;
hKW den krängenden Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1

Buchstabe d in m;

hKfO die Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e in m.

3. Näherungsformel für

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und Artikel 22.03 Nummer 2 der Wert für aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:

a) für Schiffe mit Pontonform

b) für andere Schiffe

Artikel 22.03 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container

1. Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:

  1. Die metazentrische Höhe darf 0,50 m nicht unterschreiten.
  2. Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
  3. Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln von Artikel 22.02 Nummer 1 Buchstaben c bis e zu berechnen.
  4. Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zugrunde zu legen.

2. Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner alszul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei musszul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.

a)

Für BWL / F darf kein kleinerer Wert als 6,6 und

für kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden (l - i) / 2 * (1 - 1,5 (F / F) ;

b)zul = - 0,50 [m]. Der kleinere Wert fürzul nach den Formeln a oder b ist maßgebend.

In diesen Formeln bezeichnet

I das Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm in m4 nach der Näherungsformel nach Nummer 3;
i das Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe

Tm + (2 / 3) F`[m4]

H die Wasserverdrängung des Schiffes bei Tm in m3;
F' den ideellen Freibord F' = H' - Tm [m] oder F' = (a * BWL) / (2 * b) [m], wobei der kleinere Wert maßgebend ist;
a den senkrechten Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes in m;
b den Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff in m;
H' die ideelle Seitenhöhe H' = H + (q / (0,9 * LBWL) ) [m]
q die Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].


3. Näherungsformel für I

Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:

a) für Schiffe mit Pontonform

b) für andere Schiffe

Artikel 22.04 Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord

Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach Artikel 22.01 Nummer 2 entnommen werden.

Kapitel 22a
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet

Artikel 22a.01 Anwendung des Teils I

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist zusätzlich zu Artikel 2.03 Nummer 3 die Untersuchungskommission, die später das Gemeinschaftszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

Artikel 22a.02 Anwendung des Teils II

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die Artikel 22a.03 bis 22a.05.

Artikel 22a.03 Festigkeit

Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.

Artikel 22a.04 Schwimmfähigkeit und Stabilität 12

1. Die Nummern 2 bis 10 gelten für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe.

2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen durch einen Krängungsversuch nach Anlage 1 der IMO-Entschließung MSC 267 (85) ermittelt werden.

3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.

Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden.

Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen.

Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

  1. Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
  2. Längsausdehnung: mindestens 0,10 L
  3. Querausdehnung: 0,59 m
  4. Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
  5. Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
  6. Längsausdehnung: mindestens 0,10 L
  7. Querausdehnung: 3,00 m
  8. Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,39 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
  9. Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d. h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
  10. Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
  11. Flutbarkeiten
  12. Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen.
  13. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
  14. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
  15. Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.

5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. der Krängungswinkel
    Φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° (5° bei ungesicherten Containern) nicht überschreiten.
  2. über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m (0,03 m bei ungesicherten Containern) aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 27° (15° bei ungesicherten Containern) erreicht ist.
  3. Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.

6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen;
  2. der Krängungswinkel Φ der Gleichgewichtslage darf 12° (5° bei ungesicherten Containern) nicht überschreiten.
  3. Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel Φ von 27° (10° bei ungesicherten Containern) erreicht ist.
  4. Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.

7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzuwenden;
  2. sie müssen selbsttätig wirken;
  3. sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein;
  4. die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:

'Öffnung sofort nach Durchgang schließen'.

9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (nachstehend 'ADN') mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.

10. Soweit zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.

Artikel 22a.05 Zusätzliche Anforderungen 12

1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen

  1. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare und mit eigener Energieversorgung versehene Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist und die bei Ausfall des Hauptantriebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglicht;
  2. über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 verfügen;
  3. über ein fest installiertes Lenzsystem nach Artikel 8.08 verfügen;
  4. die Anforderungen des Artikels 23.09 Nummer 1.1 erfüllen.

2. Bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1

  1. im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegerät im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können, wobei die getrennten Schiffsteile nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen,
  2. über einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile verfügen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist, wobei in diesem Fall der Nachweis an Bord mitzuführen ist,
  3. als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 oder dem Absatz 9.3.3.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.3.13 bis 9.3.3.15 des Teils 9 des ADN entsprechen,
  4. über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen,

ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.

3. Bei Fahrgastschiffen mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1

  1. unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sind, was durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein muss, wobei die laufende Klasse nicht erforderlich ist;
  2. entweder
    einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt
    oder
    einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;
  3. über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;
  4. die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können;

ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.

Artikel 22a.06 Anwendung des Teils IV bei Umbauten

Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission Kapitel 24 nur aufgrund von besonderen Empfehlungen des Ausschusses anwenden.

Kapitel 22b
Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe

Artikel 22b.01 Allgemeines

1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.

2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:

  1. mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach Artikel 13.02;
  2. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 13.03 und 13.04;
  3. Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07;
  4. Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.

Artikel 22b.02 Anwendung des Teils I

1. Zusätzlich zu Artikel 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrechtzuerhalten.

2. Abweichend von Artikel 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels erteilten Gemeinschaftszeugnisse maximal fünf Jahre.

Artikel 22b.03 Anwendung des Teils II

1. Unbeschadet der Nummer 2 und des Artikels 22b.02 Nummer 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

  1. Artikel 3.04 Nummer 6 Absatz 2;
  2. Artikel 8.08 Nummer 2 Satz 2;
  3. Artikel 11.02 Nummer 4 Satz 2 und Satz 3;
  4. Artikel 12.02 Nummer 4 Satz 2;
  5. Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe a Satz 2.

2. Abweichend von Artikel 15.02 Nummer 9 und Artikel 15.15 Nummer 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.

3. Abweichend von Artikel 6.02 Nummer 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.

4. Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die Artikel 22b.04 bis 22b.12.

Artikel 22b.04 Sitze und Sicherheitsgurte

Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.

Artikel 22b.05 Freibord

Abweichend von Artikel 4.02 und Artikel 4.03 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.

Artikel 22b.06 Auftrieb, Stabilität und Unterteilung

Für schnelle Schiffe müssen

  1. Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen,
  2. Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeuges im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen,
  3. Stabilitätseigenschaften im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase, die das Fahrzeug bei jeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand gelangen lassen,

in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.

Artikel 22b.07 Steuerhaus

1. Einrichtung

  1. Abweichend von Artikel 7.01 Nummer 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.
  2. Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden. Die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied alle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sitzen betätigen zu können. In jedem Fall muss
    aa) der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;
    bb) das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges einzugreifen.
  3. Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage sein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.

2. Freie Sicht

  1. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 2 darf der Sichtschatten aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.
  2. Abweichend von Artikel 7.02 Nummer 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.

3. Instrumente

Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in Artikel 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.

4. Beleuchtung

In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.

5. Fenster

Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.

6. Oberflächenwerkstoffe

Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.

Artikel 22b.08 Zusätzliche Ausrüstung

Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit

  1. einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach Artikel 7.06 Nummer 1 und
  2. griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der Europäischen Norm EN 395:1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.

Artikel 22b.09 Geschlossene Bereiche

1. Allgemeines

Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstopp noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können.

2. Kommunikation

  1. Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit akustischen und visuellen Einrichtungen ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gehört und gesehen werden können.
  2. Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste geben können.
  3. Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeuges verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das Anlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.

Artikel 22b.10 Ausgänge und Fluchtwege

Flucht- und Rettungswege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen muss sichergestellt sein.
  2. Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
  3. Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von außen und innen klar erkenntlich sein.
  4. Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
  5. Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.

Artikel 22b.11 Feuerschutz und Feuerbekämpfung

1. Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden.

2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach Artikel 10.03b zu versehen.

3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.

Artikel 22b.12 Übergangsbestimmungen

Schnelle Schiffe im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 22, die am 31. März 2003 über ein gültiges Gemeinschaftszeugnis verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:

  1. bei der Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses Artikel 22b.01 , Artikel 22b.04, Artikel 22b.08, Artikel 22b.09, Artikel 22b.10, Artikel 22b.11 Nummer 1;
  2. am 1. April 2013 Artikel 22b.07 Nummern 1, 3, 4, 5 und 6;
  3. am 1. Januar 2023 den übrigen Vorschriften.

Teil III

Kapitel 23
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf Besatzung

Artikel 23.01 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.02 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.03 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.04 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.05 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.06 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.07 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.08 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.09 Ausrüstung der Schiffe

1. Bei Motorschiffen, Schubbooten, Schubverbänden und Fahrgastschiffen ist die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 47 zu vermerken.

1.1. Standard S1

  1. Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.

    Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.

  2. In den Gefahrenbereichen

    muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.

  3. Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.
  4. Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können.
  5. Die nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können.
  6. Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
  7. Das vorgeschriebene Beiboot muss von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist ausgesetzt werden können.
  8. Ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer muss vorhanden sein.
  9. Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
  10. Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
  11. Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
  12. Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
  13. Die nach Artikel 6.01 Nummer 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.

1.2. Standard S2

  1. Für einzeln fahrende Motorschiffe:

    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;


  2. für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:

    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;


  3. für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:

    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;


  4. für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:

    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;


  5. für Fahrgastschiffe:

    Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.

Artikel 23.10 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.11 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.12 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.13 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.14 (Ohne Inhalt)

Artikel 23.15 (Ohne Inhalt)

Teil IV

Kapitel 24
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

1. Die Artikel 24.02 bis 24.04 gelten nur für Fahrzeuge, die am 30. Dezember 2008 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind oder sich am 31. Dezember 1994 in Bau oder Umbau befunden haben.

2. Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt Artikel 24.06.

Artikel 24.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 12 12a

1. Unbeschadet der Artikel 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht vollständig entsprechen,

  1. diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und
  2. bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 3  
3.03 Nummer 1 Buchstabe a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 2 Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 4 Sicherheitseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
  Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 5 Absatz 2 Fernüberwachung von Heckschotttüren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2041
3.04 Nummer 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 3 Satz 3 und Satz 4 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
3.04 Nummer 6 Maschinenraum-Ausgänge Maschinenräume, die vor 1995 gemäß Artikel 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem zweiten Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
  Kapitel 5  
5.06 Nummer 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
  Kapitel 6  
6.01 Nummer 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
6.02 Nummer 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
  Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
  Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
Nummer 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/ des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
6.03 Nummer 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
6.05 Nummer 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
6.06 Nummer 1 Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
6.07 Nummer 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 2 Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
6.08 Nummer 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 9.20 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
  Kapitel 7  
7.02 Nummer 2 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
7.02 Nummer 3 Absatz 2 Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 64 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
7.03 Nummer 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden
Nummer 8 Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
7.04 Nummer 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 2 Maschinensteuerung Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen
Nummer 3 Anzeige Soweit kein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 9, Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Satz 4 Anzeige der Richtung der Schubkraft N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
7.05 Nummer 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06 Nummer 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2011, eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II- 35 vorhanden ist.
Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen und vor dem 1.1.2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.
7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
7.12 Absatz 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

Absätze 2 und 3   N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
  Kapitel 8  
8.01 Nummer 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
8.02 Nummer 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nummer 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025
Nummer 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
8.03 Nummer 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 3 Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
8.05 Nummer 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 4 Keine Tagestanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
Nummer 6 Satz 3 bis Satz 5 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 7, Unterabsatz 1 Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
8.08 Nummer 8 Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
8.09 Nummer 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
8.10 Nummer 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
  Kapitel 8a  
8a.02 Nummer 2 und Nummer 3 Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte Die Vorschriften gelten nicht
  1. für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und
  2. für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

Für Motoren

  1. die zwischen dem 1.1.2003 und dem 1.7.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68;
  2. die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XV der Richtlinie 97/68.

Die Vorschriften für die Motorkategorien

  1. a)V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und
  2. b) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten als gleichwertig
  Kapitel 9  
9.01 Nummer 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 2 2. Gedankenstrich Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
9.02 Nummern 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
9.05 Nummer 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.11 Nummer 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
9.12 Nummer 2 Buchstabe d Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 3 Buchstabe b Erdschlussüberwachungseinrichtung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
9.13 Notabschaltvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
9.14 Nummer 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
9.15 Nummer 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
9.16 Nummer 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.20 Elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
9.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
  Kapitel 10  
10.01 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
10.02 Nummer 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:

N.E.U., spätestens 1.1.2008

Zweites und drittes Seil: 1.1.2013

10.03 Nummer 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nummer 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nummer 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen (1)
10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
10.05 Nummer 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.
  Kapitel 11  
11.02 Nummer 4 Satz 1 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen

Höhe von Lukensüllen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

11.04 Nummer 1 Lichte Breite des Gangbordes N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nummer 2 Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
11.05 Nummer 1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummern 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
11.06 Nummer 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
11.07 Nummer 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummern 2 und 3   Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
11.10 Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
11.11 Winden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
11.12 Nummern 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
  Kapitel 12  
12.01 Nummer 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
12.02 Nummer 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 11 Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 12 Buchstaben a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
12.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
12.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
12.05 Trinkwasseranlagen N.E.U., spätestens 31.12.2006
12.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
12.07 Nummer 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Kapitel 14a
Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 und Nummer 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen,
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
  Kapitel 15  
15.01 Nummer 1 Buchstabe c Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007
Buchstabe d Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 2 Buchstabe c Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen
(Dampfmaschinen).

Buchstabe e Verbot von Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden sind
15.02 Nummer 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 10 Buchstabe c Dauer des fernbetätigten Schließvorganges N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 12 Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.03 Nummern 1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummern 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Gemeinschaftszeugnis oder eine andere Verkehrszulassung vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.

2-Abteilungsstatus N.E.U.
Nummern 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.05 Nummer 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.06 Nummer 1 Unterabsatz 1 Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Artikel 15.06 Nummer 1 Unterabsatz 2 Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem1.1.2045
15.06 Nummer 3 Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007
  Fluchtwege nicht durch Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2015
Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2045
Nummer 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2015
Nummer 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2045
Nummer 9 Anforderungen an Treppen und Podeste m Fahrgastbereich N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2045
Nummer 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer entsprechend Norm EN 11:1995 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2045
Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord Gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen

Anforderungen an Einhausungen

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

Nummer 16 Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05 N.E.U., spätestens 31.12.2006
Nummer 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 18 Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 19 Anforderungen des Artikels 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.07 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
15.08 Nummer 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 5 Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 6 Fest installiertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 8 Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
15.09 Nummer 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 4 Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Nummer 5 Buchstaben b und c Ausreichend Raum zum Sitzen, Auftrieb von 750 N N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Buchstabe f Stabile Schwimmlage, Halteeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Buchstabe i Geeignete Einrichtungen für den Übergang von Evakuierungsflächen in Rettungsflöße N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
15.10 Nummer 2 Artikel 9.16 Nummer 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 3 Ausreichende Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 6, Satz 1 Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Sätze 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
15.11 Feuerschutz  
Nummer 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Gegenstände müssen schwer entflammbar sein N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
Nummer 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 7a Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 8 Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 9 Wände Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 10 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.11 Nummer 11 Luftzugssperren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 12 Satz 2 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 13 Einschachtung der Innentreppen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 14 Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 15 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
15.12 Nummer 1 Buchstabe c Tragbare Feuerlöscher in Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 2 Buchstabe a 2. Feuerlöschpumpe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 3 Buchstaben b und c Druck und Wasserstrahllänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 6 Materialien, Schutz gegen Unwirksamwerden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
15.12 Nummer 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 8 Buchstabe b Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Buchstabe c Wasserstrahllänge auf allen Decks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Nummer 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
15.14 Nummer 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe:

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Nummer 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem1.1.2045
15.15 Nummer 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Nummer 4 (Ohne Inhalt)  
Nummer 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind:

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

15.15 Nummer 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind:

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Nummer 9 Buchstabe a Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15
Buchstabe b Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
  Kapitel 16  
16.01 Nummer 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind, erst bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035.
16.01 Nummer 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
  Kapitel 17  
17.02 Nummer 3 Zusätzlich geltende Bestimmungen Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer genannten Artikel.
17.03 Nummer 1 Generalalarmanlage N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nummer 4 Größte zulässige Last von Hebezeugen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
17.04 Nummern 2 und 3 Restsicherheitsabstand bei Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
17.05 Nummern 2 und 3 Restfreibord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
17.06, 17.07 und 17.08 Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
17.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
  Kapitel 20

vgl. Übergangsvorschriften zu Kapitel 20 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung

 
  Kapitel 21  
21.01 bis 21.02   Die Vorschriften gelten für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden, erst bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
(1)
  1. Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 1. April 1976 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
  2. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
  3. Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 7.03 Nummer 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.
  4. Artikel 10.03b Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, die nach dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden.

(2) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden, und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:

Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten.

Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

  1. muss Artikel 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
  2. darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach Artikel 11.04.

Artikel 24.03 Abweichungen für Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden

1. Auf Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.

In der nachstehenden Tabelle bedeuten

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen
  Kapitel 3  
3.03 Nummer 1 Lage des Kollisionsschotts E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
3.04 Nummer 2 Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und Fahrgasträumen E.U, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035
Nummer 7 Höchstzulässiger Schalldruckpegel Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
  Kapitel 4  
4.01 Nummer 2, 4.02 und 4.03 Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
  Kapitel 7  
7.01 Nummer 2 Eigengeräuschpegel E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
7.05 Nummer 2 Kontrolle der Signallichter Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
  Kapitel 8  
8.08 Nummern 3 und 4 Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
8.10 Nummer 2 Fahrtgeräusch E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
  Kapitel 9  
9.01 Anforderungen an elektrische Anlagen E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.06 Zulässige maximale Spannungen E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.10 Generatoren und Motoren E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.11 Nummer 2 Aufstellung von Akkumulatoren E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.12 Schaltanlagen E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.14 Installationsmaterial E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.15 Kabel E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
9.17 Signalleuchten E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
  Kapitel 12  
12.02 Nummer 5 Lärm und Vibration in Wohnungen Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015
  Kapitel 15  
15.02 Nummer 5, Nummer 6 Satz 1, Nummern 7 bis 11 und Nummer 13 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.02 Nummer 16 Wasserdichte Fenster E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.04 Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.05 Anzahl der Fahrgäste Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
15.10 Nummer 4, Nummer 6, Nummer 7, Nummern 8 und 11 Notstromanlage E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

2. Artikel 15.11 Nummer 3 Buchstabe a ist auf Tagesausflugsschiffe, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, bis zur ersten Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie andere Materialien zur Oberflächenbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entstehen dürfen.

3. Artikel 15.11 Nummer 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, bis zur ersten Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

Artikel 24.04 Sonstige Abweichungen

1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach Artikel 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach Artikel 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.

2. Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 auf Kiel gelegt wurden, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

3. Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe a bis Buchstabe e und Artikel 15.12 Nummer 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, die nach dem 30. September 1984 auf Kiel gelegt wurden, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattests nach dem 1.1.2045.

4. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

5. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine europäische oder internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.

Artikel 24.05 (Ohne Inhalt)

Artikel 24.06 Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 24.01 fallen 12 12a

1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten

  1. für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 erstmals ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und
  2. für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben.

2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

4. Artikel 24.04 Nummern 4 und 5 gelten entsprechend.

5. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

Artikel und Nummer Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Gültig für Fahrzeuge mit Schiffsattest oder Verkehrszulassung vor
  Kapitel 3    
3.03 Nummer 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2041. 1.10.1999
3.04 Nummer 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.4.2003
Nummer 3 Satz 3 und Satz 4 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.10.2003
  Kapitel 6    
6.02 Nummer 1 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.4.2007
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.4.2007
6.03 Nummer 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.4.2007
6.07 Nummer 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.4.2007
  Kapitel 7    
7.02 Nummer 2 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 30.12.2008
7.04 Nummer 3 Anzeige Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.4.2007
Nummer 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.4.2007
Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.4.2007
7.05 Nummer 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 1.12.2013
7.06 Nummer 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. 1.12.2013
Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen und vor dem 1.1.2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989- II-35 vorhanden ist. 1.12.2013
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989- II-35 vorhanden ist. 1.12.2013
  Kapitel 8    
8.02 Nummer 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach 2025 1.4.2007
Nummer 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025 1.4.2007
Nummer 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025 1.4.2003
8.03 Nummer 3 Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.4.2004
8.05 Nummer 7 Satz 1 Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.4.2008
8.05 Nummer 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.4.1999
Nummer 13 Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.4.1999
8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.4.2007
8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.4.2007
  Kapitel 8a    
    Die Vorschriften gelten nicht
  1. für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und
  2. für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
1.1.2002
8a.02 Nummer 2 und Nummer 3 Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte Für Motoren
  1. die zwischen dem 1.1.2003 und dem 1.7.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG ;
  2. die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte gemäß Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG .

Die Vorschriften für die Motorkategorien

  1. a) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und
  2. b) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen,

gelten als gleichwertig

1.7.2007
  Kapitel 10    
10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.12.2013
10.02 Nummer 2 Buchstabe a Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008. Zweites und drittes Seil: spätestens 1.1.2013 1.4.2003
10.03 Nummer 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 1.4.2002
Nummer 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 1.4.2002
10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 1.4.2002
10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen 1) spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 1.4.2002
10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.10.2003
10.05 Nummer 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. 1.10.2003
  Kapitel 11    
11.02 Nummer 4 Satz 1 Höhe von Schanzkleidern und Lukensüllen sowie Gangbordgeländern

Höhe von Lukensüllen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035

1.12.2013
11.04 Nummer 2 Gangbordgeländer
auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.12.2013
11.12 Nummern 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.12.2013
11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.10.2002
Kapitel 14a
Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen1 und 2 und Nummer 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern
  1. die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen,
  2. die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
  3. ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
1.12.2013
  Kapitel 15    
15.01 Nummer 1 Buchstabe c Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Buchstabe d Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 2 Buchstabe b Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 13.04 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Buchstabe c Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Buchstabe e Verbot von Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden sind. 1.1.2006
15.02 Nummer 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.03 Nummern 1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummern 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.12.2013
Nummer 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.12.2013
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Gemeinschaftszeugnis oder eine andere Verkehrszulassung vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt
N.E.U.

1.12.2013
2-Abteilungsstatus N.E.U.
Nummern 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.05 Nummer 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.06 Nummer 1 Unterabsatz 1 Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks vor dem Heckschott N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.12.2013
15.06 Nummer 1, Unterabsatz 2 Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.12.2013
Nummer 2 Schränke und Räume nach Artikel 11.13 für brennbare Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007 1.1.2006
  Fluchtwege nicht durch Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015.  
Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015. 1.1.2006
Nummer 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 9 Buchstaben a bis c, Buchstabe e und letzter Satz Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 10
Buchstabe a
Satz 1
Geländer entsprechend Norm EN 711:1995 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord Gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 12 Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.12.2013
Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.12.2013
Nummer 16 Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05 N.E.U., spätestens 31.12.2006 1.1.2006
Nummer 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 18 Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.07 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
15.08 Nummer 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 3 Buchstabe c Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 5 Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 6 Fest installiertes Lenzsystem nach Artikel 8.06 Nummer 4 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nummer 7 Öffnen der Kühlräume von innen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 8 Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 9 Verbandskästen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
15.09 Nummer 1 Satz 1 Rettungsringe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 2 Einzelrettungsmittel N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 4 Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

1.1.2006
Nummer 5 Buchstaben b und c Ausreichend Raum zum Sitzen, Auftrieb von 750 N N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Buchstabe f Stabile Schwimmlage, Halteeinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Buchstabe i Geeignete Einrichtungen für den Übergang von Evakuierungsflächen in Rettungsflöße N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 9 Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 11 Krankentrage N.E.U., spätestens bei Erteilung oder 1.1.2006
  Elektrische Anlagen Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
15.10 Nummer 2 Artikel 9.16 Nummer 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nummer 3 Ausreichende Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nummer 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nummer 6, Satz 1 Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Sätze 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
15.11 Feuerschutz   1.1.2007
Nummer 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Gegenstände müssen schwer entflammbar sein N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 1.1.2006
Nummer 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 7a Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.12.2013
Nummer 8 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Satz 2 und Buchstabe d Nummer 9 Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 10 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 12 Satz 2 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 13 Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 14 Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 15 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
15.12 Nummer 1 Buchstabe c Tragbare Feuerlöscher in Küchen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 2 Buchstabe a 2. Feuerlöschpumpe N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 4 Hydrantenventile N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 5 Axial angeschlossene Haspel N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
Nummer 6 Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 8
Buchstabe b
Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach Artikel 3.04 Nummer 3 und 4 hergestellt wurden. 1.1.2006
15.13 Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses 1.1.2006
15.14 Nummer 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
15.15 Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe   1.1.2006
Nummer 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 1.1.2006
Nummer 4 (Ohne Inhalt)    
Nummer 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
Nummer 9 Buchstabe a Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15 1.1.2006
Buchstabe b Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.1.2006
1)
  1. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 zugelassen, wenn sie Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
  2. Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu Artikel 10.03 Nummer 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 gültig.
  3. Artikel 10.05 Nummer 2 Buchstabe a gilt bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, die nach dem 1. Oktober 1992 auf Kiel gelegt wurden.


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