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Regelwerk, EU-2012, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Richtlinie 2012/48/EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/87 im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(2) Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der RheinSchUO erteilte Schiffsattest auf der Grundlage technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3) Damit Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau verhindert werden, sollten die Änderungen der Richtlinie 2006/87 so schnell wie möglich in Kraft treten.

(4) Nach Erlass der Durchführungsbeschlüsse der Kommission 2012/64/EU 2, 2012/65/EU 3 und 2012/66/EU 4 über die Anerkennung von drei Klassifikationsgesellschaften entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 2006/87 sollten die erforderlichen Änderungen in Anhang VII der Richtlinie 2006/87/EG vorgenommen werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und Personenverkehr eingesetzten Ausschusses 5

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang II der Richtlinie 2006/87 wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

2. Anhang VII der Richtlinie 2006/87/EG wird gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

3. Anhang IX der Richtlinie 2006/87 wird gemäß Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Dezember 2013 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Brüssel, den 10. Dezember 2012

1) ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2012 S. 6.

3) ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2012 S. 7.

4) ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2012 S. 8.

5) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29.

.

Anhang I

Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 97, 97a und 97b erhalten folgende Fassung:

"97. 'Anerkannte Klassifikationsgesellschaft' eine Klassifikationsgesellschaft, die nach den Kriterien und Verfahren des Anhangs VII der Richtlinie anerkannt ist;

97a. 'Signallichter' Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;

97b. 'Lichtzeichen' Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;"

b) Folgende Nummern werden angefügt:

"106. 'Sachverständiger' eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union) umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann;

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