umwelt-online: Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (7)

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Klassifikationsgesellschaften Anhang VII   12

Teil I
Kriterien für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

Eine Klassifikationsgesellschaft, die nach Artikel 10 dieser Richtlinie anerkannt werden will, muss alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen:

1. Die Klassifikationsgesellschaft kann umfassende Erfahrungen in der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Binnenschiffen belegen. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Binnenschiffen, insbesondere für die Berechnung der Stabilität entsprechend Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN), auf die in Artikel 22a.04 und Artikel 22a.05 des Anhangs II verwiesen wird; dieses Vorschriftenwerk wird mindestens in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache veröffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert. Die Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht oder zu geltenden internationalen Vereinbarungen stehen.

2. Die Klassifikationsgesellschaft muss ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen.

3. Die Klassifikationsgesellschaft darf nicht von Schiffseignern oder Unternehmen oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe konzipieren, bauen, ausrüsten, in Stand halten, betreiben oder versichern. Die Klassifikationsgesellschaft darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein.

4. Die Klassifikationsgesellschaft hat ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Vorschriften zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten.

5. Die Klassifikationsgesellschaft sowie ihre Sachverständigen verfügen über einen guten Ruf in der Binnenschifffahrt; die Sachverständigen müssen sich als fachlich qualifiziert ausweisen können. Sie müssen unter der Verantwortung der Klassifikationsgesellschaft handeln.

6. Die Klassifikationsgesellschaft verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische Leitungs-, Hilfs-, Prüf-, Besichtigungs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und des Vorschriftenwerks sorgt. Sie unterhält Besichtiger in mindestens einem Mitgliedstaat.

7. Die Klassifikationsgesellschaft arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

8. Die Klassifikationsgesellschaft wird so geleitet und verwaltet, dass die Vertraulichkeit der von einem Mitgliedstaat geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.

9. Die Klassifikationsgesellschaft ist bereit, einem Mitgliedstaat sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

10. Die Geschäftsführung der Klassifikationsgesellschaft hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, dass diese Politik auf allen Ebenen der Klassifikationsgesellschaft verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.

11. Die Klassifikationsgesellschaft hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit der Norm EN ISO/IEC 17020: 2004 - in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen - im Einklang. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt sein muss, und stellt unter anderem sicher, dass

  1. das Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesellschaft systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;
  2. das Vorschriftenwerk der Klassifikationsgesellschaft befolgt wird;
  3. die Vorschriften für die verordnungsrechtlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, eingehalten werden;
  4. die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Klassifikationsgesellschaft erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;
  5. alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen durchgeführt werden;
  6. ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Klassifikationsgesellschaft beschäftigt werden, vorhanden ist;
  7. die Vorschriften für die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Klassifikationsgesellschaft ermächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen ausgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;
  8. die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;
  9. das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystem anhand von Aufzeichnungen belegt wird; und
  10. ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Gesellschaft besteht.

12. Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert sein, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Sitz oder eine Niederlassung nach Nummer 4 hat, anerkannt sein muss.

13. Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, ihre Vorschriften unter Berücksichtigung der geeigneten Richtlinien der Europäischen Union anzupassen und dem Ausschuss alle sachdienlichen Auskünfte rechtzeitig zu erteilen.

14. Die Klassifikationsgesellschaft verpflichtet sich, die bereits anerkannten Klassifikationsgesellschaften regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten und sollte es Vertretern eines Mitgliedstaats und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.

Teil II
Verfahren für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

Die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie wird von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren ausgesprochen. Zusätzlich ist dabei folgendes Verfahren zu beachten:

1. Die Vertreter des Staates, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine in allen Bereichen, für die sie im Rahmen der für die Binnenschifffahrt geltenden Verordnungen zuständig ist, beschluss- und handlungsfähige Niederlassung hat, legen der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor. Daneben übermitteln die Vertreter dieses Staates alle Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.

2. Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Übermittlung weiterer Informationen oder Unterlagen sowie eine Anhörung der betreffenden Klassifikationsgesellschaft verlangen.

3. Der Entzug einer Anerkennung erfolgt entsprechend. Jedes Mitglied des Ausschusses kann den Entzug einer Anerkennung beantragen. Die Vertreter des Staates, die den Entzug beantragen, haben die den Antrag stützenden Informationen und Unterlagen vorzulegen.

4. Vor Erteilung der Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die im Rahmen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nicht von allen Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt ist, konsultiert die Kommission das Sekretariat der Zentralkommission.

5. Nach jeder Entscheidung über die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft oder den Entzug einer Anerkennung wird die Liste der anerkannten Gesellschaften geändert.

6. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Klassifikationsgesellschaften über ihre Entscheidungen.

Teil III
Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

Auf der Grundlage der Kriterien der Teile I und II sind zurzeit die folgenden Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Richtlinie anerkannt:

(1) Bureau Veritas

(2) Germanischer Lloyd

(3) Lloyd's Register of Shipping

(4) Polski Rejestr Statków S.A. (Polnisches Schiffsregister)

(5) RINa s.p.a (Italienisches Schiffsregister)

(6) Russisches Seeschifffsregister

Bis zu ihrer Anerkennung nach den Teilen I und II sind Klassifikationsgesellschaften, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden * anerkannt und genehmigt sind, zurzeit gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie nur für Fahrzeuge anerkannt, die ausschließlich auf Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats verkehren.
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*) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 20.

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Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen Anhang VIII

Artikel 1

Wenn die Behörde bei einer Prüfung feststellt, dass das Fahrzeug ein ungültiges Zeugnis mitführt oder den Angaben dieses Zeugnisses nicht entspricht, aber das ungültige Zeugnis oder diese mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellt, muss der Eigner des Fahrzeuges oder sein Vertreter alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen benachrichtigt.

Artikel 2

Wenn die Behörde bei den in Artikel 1 genannten Prüfungen feststellt, dass das Zeugnis an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, kann diese Behörde die Weiterfahrt des Fahrzeuges so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind.

Sie kann auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug - gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung - ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen benachrichtigt.

Artikel 3

Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen hat oder den Eigner des Fahrzeuges von seiner Absicht unterrichtet hat, dies zu tun, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet innerhalb von sieben Tagen die Behörde des Mitgliedstaats, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hatte, über die von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.

Artikel 4

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zuzustellen.

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Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt Anhang IX 12


Begriffsbestimmungen:

  1. 'Typprüfung' ist das Testverfahren nach Teil I Artikel 4 oder Teil II Artikel 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltungen der Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung.
  2. 'Typgenehmigung' ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen dieses Anhangs genügt.
  3. Für Navigationsradaranlagen umfasst dieses Verfahren die Bestimmungen nach Teil I Artikel 5 bis 7 und Artikel 9. Für Wendeanzeiger umfasst das Verfahren die Bestimmungen nach Teil II Artikel 1.04 bis 1.06 und Artikel 1.08.
  4. 'Prüfbescheinigung' ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden.
  5. 'Antragsteller' oder 'Hersteller' ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle Belange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist.
  6. 'Prüfstelle' ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt.
  7. 'Erklärung des Herstellers' ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.
  8. 'Konformitätserklärung nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität' ** ist die Erklärung nach Richtlinie 1999/5/EG Anhang II Absatz 1, mit der der Hersteller bestätigt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
  9. 'Zuständige Behörde' ist die amtliche Behörde, die die Typgenehmigung erteilt.

Teil I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

Artikel 2 Aufgabe der Navigationsradaranlage

Die Navigationsradaranlage muss ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.

Artikel 3 Mindestanforderungen

1. Unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit (Artikel 3.1.b der Richtlinie 1999/5/EG) und auf die effektive Nutzung des Spektrums, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten (Artikel 3.2 der Richtlinie 1999/5/EG ), müssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die Anforderungen der Europäischen Norm EN 302194-1: 2006 erfüllen.

2. Nummer 1 gilt für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese Geräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen.

Artikel 4 Typprüfung

1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Artikels 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.

2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

Artikel 5 Antrag auf Typprüfung

1. Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen.

Die Prüfstellen sind der Europäischen Kommission bekanntzugeben.

2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. ausführliche technische Beschreibungen;
  2. kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
  3. ausführliche Bedienungsanleitungen;
  4. Kurzbedienungsanleitung und
  5. gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.

3. Sofern seitens des Antragsstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach Richtlinie 1999/5/EG im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem Antrag auf Typprüfung einzureichen.

Artikel 6 Typgenehmigung

1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr typgenehmigten Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.

2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen.

Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden.

Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.

Artikel 7 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer 13

1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit

  1. dem Namen des Herstellers,
  2. der Bezeichnung der Anlage,
  3. dem Typ des Gerätes und
  4. der Seriennummer zu versehen.

2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.

Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN

e = Europäische Union

NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:

01 = Deutschland 08 = Tschechische Republik
02 = Frankreich 09 = Spanien
03 = Italien 11 = Vereinigtes Königreich
04 = Niederlande 12 = Österreich
05 = Schweden 13 = Luxemburg
06 = Belgien 14 = Schweiz
07 = Ungarn 17 = Finnland
18 = Dänemark 27 = Slowakei
19 = Rumänien 29 = Estland
20 = Polen 32 = Lettland
21 = Portugal 34 = Bulgarien
23 = Griechenland 36 = Litauen
24 = Irland
25 = Kroatien 49 = Zypern
26 = Slowenien 50 = Malta

NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden.

Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

Artikel 8 Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

Artikel 9 Änderungen an zugelassenen Anlagen

1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen.

2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist.

Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

Teil II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt

Kapitel 1
Allgemeines

Artikel 1.01 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

Artikel 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers

Der Wendeanzeiger hat die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

Artikel 1.03 Typprüfung

1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.

2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

Artikel 1.04 Antrag auf Typprüfung

1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen.

Die Prüfstellen sind der Europäischen Kommission bekanntzugeben.

2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. ausführliche technische Beschreibungen;
  2. kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
  3. Bedienungsanleitungen.

3. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind.

Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen.

Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfstelle aufbewahrt.

Artikel 1.05 Typgenehmigung

1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt.

Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.

2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen.

Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden.

Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.

Artikel 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer 13

1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit

  1. dem Namen des Herstellers,
  2. der Bezeichnung der Anlage,
  3. dem Typ des Gerätes und
  4. der Seriennummer zu versehen.

2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, so dass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.

Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer:

e-NN-NNN

e = Europäische Union

NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung,

01 = Deutschland 18 = Dänemark
02 = Frankreich 19 = Rumänien
03 = Italien 20 = Polen
04 = Niederlande 21 = Portugal
05 = Schweden 23 = Griechenland
06 = Belgien 24 = Irland
25 = für Kroatien
07 = Ungarn 26 = Slowenien
08 = Tschechische Republik 27 = Slowakei
09 = Spanien 29 = Estland
11 = Vereinigtes Königreich 32 = Lettland
12 = Österreich 34 = Bulgarien
13 = Luxemburg 36 = Litauen
14 = Schweiz 49 = Zypern
17 = Finnland 50 = Malta

NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden.

Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

Artikel 1.07 Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

Artikel 1.08 Änderungen an zugelassenen Anlagen

1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Falls Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen.

2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist.

Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 2.01 Konstruktion, Ausführung

1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.

2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.

3. Soweit in Anhang II oder in diesem Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Europäischen Norm EN 60945: 2002 festgelegten Anforderungen und Messmethoden.

Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0 °C bis 40 °C erfüllt werden.

Artikel 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

1. Allgemeine Anforderungen:

Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG entsprechen.

2. Abgestrahlte Funkstörungen:

In den Frequenzbereichen 156-165 MHz, 450-470 MHz und 1,53-1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät.

Artikel 2.03 Bedienung

1. Es sollen nicht mehr Bedienorgane vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind.

Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden.

Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.

2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417: 1998 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift akzeptabel ist, ist eine Reduzierung auf 3 mm erlaubt.

3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.

4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

Artikel 2.04 Bedienungsanleitungen

Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Inbetriebnahme und Bedienung;
  2. Wartung und Pflege;
  3. allgemeine Sicherheitsvorschriften.

Artikel 2.05 Einbau des Sensors

Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

__________
*) ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24.

Kapitel 3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger

1. Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.

2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.

3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

Artikel 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit

1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als Zeiger und Balkendarstellungen (Bar-Graphs) sind nicht erlaubt.

2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein.

Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.

3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

Artikel 3.03 Messbereiche

Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:

30 °/min

60 °/min

90 °/min

180 °/min

300 °/min.

Artikel 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit

Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (s. Anhang zu diesem Teil II).

Artikel 3.05 Empfindlichkeit

Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

Artikel 3.06 Funktionsüberwachung

1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden.

2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

Artikel 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen

1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.

2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

Artikel 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder

Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.

Artikel 3.09 Tochtergeräte

Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

Kapitel 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

Artikel 4.01 Bedienung

1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.

2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann.

3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.

4. Wenn Drucktasten benutzt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist.

Artikel 4.02 Dämpfungseinrichtungen

1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 s nicht überschreiten.

2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein.

Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

Artikel 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten

1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen.

Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein.

Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein.

Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min nicht überschreiten.

Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0 °C bis 40 °C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten.

Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten.

Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach Artikel 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.

2. Eine digitale Schnittstelle muss nach Europäischen Normen EN 61162-1: 2008, EN 61162-2: 1998 und EN 61162- 3: 2008 ausgeführt sein.

3. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein.

Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn

  1. der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist, oder
  2. der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist, oder
  3. die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (Artikel 3.06) angesprochen hat.

Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

Artikel 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit

Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der Europäischen Norm EN 60945: 2002.

Artikel 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen

Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm EN 60945: 2002 im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2000 MHz durchgeführt.

Die Anforderungen nach Artikel 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.

Artikel 5.03 Prüfverfahren

1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert.

Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben.

2. Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang dargestellten Toleranzgrenzen liegen.

3. Alle Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein.

.

Anhang

Bild 1 Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Teil III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

Artikel 1 Allgemeines

1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen.

2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die

  1. eine Typgenehmigung nach
  2. aa) Teil I Artikel 6 oder
    bb) Teil II Artikel 1.05 oder
  3. eine nach Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die
  4. eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.

Artikel 2 Anerkannte Fachfirmen

1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, durchgeführt werden.

Die für die Anerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.

3. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umgehend mit.

Artikel 3 Anforderungen an die Bordstromversorgung

Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

Artikel 4 Einbau der Radarantenne

1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.

2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

Artikel 5 Einbau des Radarsichtgeräts und des Bedienteils

1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.

2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.

3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

4. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.

Artikel 6 Einbau des Wendeanzeigers

1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.

2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und nur geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.

3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

Artikel 7 Einbau des Positionssensors

Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor (z.B. DGPS-Antenne) so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Artikel 8 Einbau- und Funktionsprüfung

Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemeinschaftszeugnisses (ausgenommen nach Artikel 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach Artikel 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
  2. die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
  3. die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und gegebenenfalls des ADN;
  4. die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
  5. im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
  6. der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
  7. Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
  8. die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
  9. die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
  10. die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
  11. die darstellbare Mindestentfernung beträgt d 15 m;
  12. der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
  13. Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
  14. Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;
  15. die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
  16. Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
  17. die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
  18. eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
  19. eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.
  20. Zusätzlich für Inland-ECDIS-Geräte:
  21. Der statistische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
  22. der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

Artikel 9 Bescheinigung über Einbau und Funktion

Nach erfolgreicher Prüfung gemäß Artikel 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster in Teil IV aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.

Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt


Teil IV
(MUSTER)

Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt


Art/Name des Schiffes: ......................................................................................................................................................

Einheitliche Europäische Schiffsnummer: .............................................................................................................................

Schiffseigner: .....................................................................................................................................................................

Name: ...............................................................................................................................................................................

Anschrift: ..........................................................................................................................................................................

Navigationsradaranlagen Anzahl: ...........................................
lfd. Nr. Typ Hersteller Typgenehmigungs-
nummer
Seriennummer
Wendeanzeiger Anzahl: .............................................
lfd. Nr. Typ Hersteller Typgenehmigungsnummer Seriennummer
Hiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften der Richtlinie 2006/87 Anhang IX Teil III für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen.
Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde *
Name: ................................................................................................................................................................................
Anschrift:.............................................................................................................................................................................

Stempel/Siegel
Ort ............................ Datum ..............................
Unterschrift
__________
*) Nicht Zutreffendes streichen

Teil V 13
(MUSTER)

1. Verzeichnis der für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen behörden

"Staat Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.

2. Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr. Typ Hersteller Inhaber der
Typgenehmi-
gung
Datum der
Typgenehmi-
gung
Zuständige
Behörde
Typgenehmi-
gungs-Nr.

3. Verzeichnis der aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr. Typ Hersteller Inhaber der
Typgenehmi-
gung
Datum der
Typgenehmi-
gung
Zuständige
Behörde
Typgenehmi-
gungs-Nr.

4. Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen

Belgien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Bulgarien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Dänemark

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Deutschland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Estland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Finnland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Frankreich

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Griechenland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Italien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Irland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Kroatien

Lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Lettland

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Litauen

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Luxemburg

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Malta

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Niederlande

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Österreich

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Polen

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Portugal

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Rumänien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Schweden

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Schweiz

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Spanien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Slowakei

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Slowenien

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Tschechische Republik

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Ungarn

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Vereinigtes Königreich

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Zypern

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

5. Verzeichnis der für die Typprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen

lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Staat

Teil VI
Gleichwertige Anlagen

1. Navigationsradaranlagen: Typgenehmigungen nach Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11 vom 27. November 2008 ***

2. Wendegeschwindigkeitsanzeiger: Typgenehmigungen nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11 vom 27. November 2008 ***

3. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, deren Einbau und Funktion dem Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, zuletzt geändert nach Beschluss 2008-II-11 vom 27. November 2008 ***, entsprechen ***

_____
1) ABl. L 59 vom 27.02.1998 S. 1.

2) Alternative Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 97/68/EG anerkannt werden, sind in deren Anhang XII Absatz 2 aufgeführt.

3) ABl. L 207 vom 23.07.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).

4) ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

5) Nennspannung und Nennfrequenz sind die vom Hersteller angegebenen Sollwerte. Es können auch Spannungs- und/oder Frequenzbereiche genannt werden.

6) Grundwerte der IEC-Reihe E 12: 1,0; 1,2; 1,5; 1,8; 2,2; 2,7; 3,3; 3,9; 4,7; 5,6; 6,8; 8,2.

*) ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25.

**) ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.

***) Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt.

ENDE

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