umwelt-online: Richtlinie 97/68/EG Verbrennungsmotor-Emissionen (9)
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Aufstellung der Hergestellten Motoren  Anhang X

Listen-Nr.:..

für den Zeitraum von: .. bis: ..

Zu den Kennummern, typen, Familien und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie hergestellt wurden, sind folgende Angaben zu machen:

Hersteller: ..

Fabrikmarke: ..

Genehmigungsnummer:..

Bezeichnung der Motorenfamilie 1: ...

Motortyp: 1: .. 2: .. n: ..
Motor-Kennummern: .. 001 .. 001 .. 001
.. 002 .. 002 .. 002
. . .
. . .
. . .
.. m .. p .. q

Ausstellungsdatum: ..

Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): ..

1) Gegebenenfalls weglassen; das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit "n" verschiedenen Motortypen, von denen Einheiten

des Typs 1 mit den Kennummern .. 001 bis .. m,
des Typs 2 mit den Kennummern .. 001 bis .. p,
des Typs n mit den Kennummern .. 001 bis .. q

hergestellt wurden.

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Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung  Anhang XI 12

1. FZ-Motoren

Gemeldete Motortypgenehmigung 1 2 3 4
Nummer der Typgenehmigung
Datum der Genehmigung
Name des Herstellers
Motortyp/Motorenfamilie
Beschreibung des Motors Allgemeine Informationen1
Kühlmittel1
Zylinderzahl
Hubraum (cm3 )
Typ des Abgasnachbehandlungssystems2
Nenndrehzahl (min-1)
Nennwert der Nutzleistung (kW)
Emissionen (g/kWh) CO
HC
NOx
PM
1) Flüssigkeit oder Luft.

2) Bitte Abkürzungen verwenden: CAT = Katalysator, PT = Partikelfilter, SCR = selektive katalytische Reduktion.

2. SZ-Motoren1, 2

2.1. Allgemeine Informationen zum Motor:

Gemeldete Motortypgenehmigung 1 2 3 4
Nummer der Typgenehmigung
Datum der Genehmigung
Name des Herstellers
Motortyp/Motorenfamilie
Beschreibung des Motors Allgemeine Informationen1
Kühlmittel2
Zylinderzahl
Hubraum (cm3)
Typ des Abgasnachbehandlungssystems3
Nenndrehzahl (min-1)
Drehzahl bei maximaler

Leistung (min-1)

Nennwert der Nutzleistung (kW)
Maximale Nutzleistung (kW)
1) Bitte Abkürzungen verwenden: DI = Direkteinspritzung, PC = Vor-/Wirbelkammer, Na = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCa = Turboaufladung mit Zwischenkühlung, EGR = Abgasrückführung. Beispiele: PC NA, DI TCa EGR.

2) Flüssigkeit oder Luft.

3) Bitte Abkürzungen verwenden: DOC = Dieseloxidationskatalysator, PT = Partikelfilter, SCR = selektive katalytische Reduktion.

2.2. Endergebnis der Emissionsprüfung

Gemeldete Motortypgenehmigung 1 2 3 4
Abschließendes NRSC-Prüfergebnis mit DF (g/kWh) CO
HC
NOx
HC + NOx
PM
Gemeldete Motortypgenehmigung 1 2 3 4
NRSC CO2 (g/kWh)
Abschließendes NRTC-Prüfergebnis mit DF (g/kWh) CO
HC
NOx
HC + NOx
PM
NRTC-Warmstart-Zyklus CO2 (g/kWh)
NRTC-Warmstart-Zyklusarbeit (kWh)

2.3. NRSC-Verschlechterungsfaktoren und Ergebnisse der Emissionsprüfung

Gemeldete Motortypgenehmigung 1 2 3 4
DF mult/add1 CO
HC
NOx
HC + NOx
PM
NRSC-Prüfergebnis ohne DF (g/kWh) CO
HC
NOx
HC + NOx
PM

2.4. NRTC-Verschlechterungsfaktoren und Ergebnisse der Emissionsprüfung

Gemeldete Motortypgenehmigung 1 2 3 4
DF mult/add1 CO
HC
NOx
HC + NOx
PM
NRTC-Kaltstart- Prüfergebnis ohne DF (g/kWh) CO
HC
NOx
HC + NOx
PM
NRTC-Warmstart- Prüfergebnis ohne DF (g/kWh) CO
HC
NOx
HC + NOx
PM
1) Nichtzutreffendes streichen.

2.5. Ergebnisse der NRTC-Warmstart-Emissionsprüfung

Regenerierungsdaten können für Motoren der Stufe IV angegeben werden.

Gemeldete Motortypgenehmigung 1 2 3 4
NRTC-Warmstart ohne Regeneration (g/kWh) CO
HC
NOx
HC + NOx
PM
NRTC-Warmstart mit Regeneration (g/kWh) CO
HC
NOx
HC + NOx
PM

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Anerkennung alternativer Typgenehmigungen  Anhang XII   04 12

1. In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 9 Absatz 2 werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:

1.1. Typgenehmigungen nach Richtlinie 2000/25/EG;

1.2. Typgenehmigungen nach Richtlinie 88/77/EWG, die den Anforderungen für die Stufe a oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 02 Korrigenda I/2 entsprechen;

1.3. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 96;

2. In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß Artikel 9 Absatz 3 wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:

2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000/25/EG;

2.2. Typgenehmigungen nach Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 99/96/EG geänderten Fassung entsprechend den Anforderungen der Stufe A, B1, B2 oder C laut Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie;

2.3. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 03;

2.4. UN/ECE-Regelung Nr. 96, Genehmigungen nach Stufen D, E, F und G gemäß Absatz 5.2.1 von UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 01.

3. In Bezug auf Motoren der Kategorien H, I, J und K (Stufe IIIA) gemäß Artikel 9 Absatz 3a und Artikel 9 Absatz 3b wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:

3.1. Typgenehmigungen nach Richtlinie 2005/55/EG in der durch Richtlinie 2005/78/EG und Richtlinie 2006/51/EG geänderten Fassung entsprechend den Anforderungen der Stufe B1, B2 oder C laut Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie;

3.2. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 05, die den Anforderungen der Stufen B1, B2 und C gemäß Abschnitt 5.2 der Regelung genügen;

3.3. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 96 Stufen H, I, J und K gemäß Absatz 5.2.1 von UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 02.

4. In Bezug auf Motoren der Kategorien L, M, N und P (Stufe IIIB) gemäß Artikel 9 Absatz 3c wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:

4.1. Typgenehmigungen nach Richtlinie 2005/55/EG in der durch Richtlinie 2005/78/EG und Richtlinie 2006/51/EG geänderten Fassung entsprechend den Anforderungen der Stufe B2 oder C laut Artikel 2 und Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie;

4.2. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 05, die den Anforderungen der Stufen B2 oder C gemäß Abschnitt 5.2 der Regelung genügen;

4.3. UN/ECE-Regelung Nr. 96, Genehmigungen nach Stufen L, M, N und P gemäß Absatz 5.2.1 von UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03.

5. In Bezug auf Motoren der Kategorien Q und R (Stufe IV) gemäß Artikel 9 Absatz 3d wird die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls der entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Richtlinie erteilten Genehmigungen anerkannt:

5.1. Typgenehmigungen nach Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihrer Durchführungsmaßnahmen, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 8.5 dieser Richtlinie entspricht;

5.2. Typgenehmigungen nach UN/ECE-Regelung Nr. 49 Änderungsserie 06, falls durch einen technischen Dienst bestätigt wurde, dass der Motor den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 8.5 dieser Richtlinie entspricht.

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Vorschriften für im Rahmen eines "Flexibilitätssystems" in Verkehr gebrachte Motoren Anhang XIII
  04 10 11

Auf Antrag eines Originalgeräteherstellers (OEM-Hersteller) und nach Genehmigung durch eine Genehmigungsbehörde kann ein Motorenhersteller gemäß den nachstehenden Vorschriften im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Stufen von Grenzwerten eine begrenzte Anzahl von Motoren in Verkehr bringen, die nur den Emissionsgrenzwerten der vorhergehenden Stufe genügen:

1. Massnahmen des Motorenherstellers und des OEM

1.1. Ein OEM, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, beantragt, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, bei einer Genehmigungsbehörde die Genehmigung für seine Motorenhersteller, Motoren in Verkehr zu bringen, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind. Die Anzahl von Motoren, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, darf die in den Abschnitten 1.1.1 und 1.1.2 genannten Höchstmengen nicht übersteigen.

1.1.1. Die Anzahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 20 % der Anzahl der jährlich durch den OEM in Verkehr gebrachten Geräte mit Motoren in dieser Kategorie (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM während weniger als fünf Jahren Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.

1.1.2. Der OEM hat als Alternative zu Abschnitt 1.1.1, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, auch die Möglichkeit, für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind, zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorkategorien darf die folgenden Höchstmengen nicht überschreiten:

Motorkategorie P (kW) Anzahl Motoren
19< P < 37 200
37< P < 75 150
75< P < 130 100
130< P< 560 50

1.2. Während Stufe III B beantragt ein OEM, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, bei einer Genehmigungsbehörde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Beginn dieser Stufe für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind. Die Anzahl von Motoren, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, darf die in den Abschnitten 1.2.1 und 1.2.2 genannten Höchstmengen nicht übersteigen.

1.2.1. Die Anzahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 37,5 % der Anzahl der jährlich durch den OEM in Verkehr gebrachten Geräte mit Motoren in dieser Kategorie (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM während weniger als fünf Jahren Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.

1.2.2. Der OEM hat als Alternative zu Abschnitt 1.2.1 auch die Möglichkeit, für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM gedacht sind, zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorenkategorien darf die folgenden Höchstmengen nicht überschreiten:

Motorkategorie P (kW) Anzahl Motoren
37< P < 56 200
56< P < 75 175
75< P < 130 250
130< P< 560 125

1.3. Für Motoren zum Antrieb von Lokomotiven kann ein OEM während Stufe III B für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Beginn dieser Stufe für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen von höchstens 16 Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind, beantragen. Der OEM kann für seine Motorenhersteller auch die Genehmigung beantragen, eine zusätzliche Stückzahl von höchstens 10 Motoren mit einer Nennleistung von mehr als 1.800 kW ausschließlich für den Einbau in Lokomotiven, die im Eisenbahnnetz des Vereinigten Königreichs eingesetzt werden, in Verkehr zu bringen. Diese Anforderung gilt nur dann als erfüllt, wenn für diese Lokomotiven eine Sicherheitsbescheinigung für den Betrieb im Netz des Vereinigten Königreichs eingeholt wurde bzw. diese Einholung möglich ist.

Eine solche Genehmigung sollte nur erteilt werden, wenn technische Gründe dafür vorliegen, dass die Grenzwerte der Stufe III B nicht eingehalten werden können.

1.4. Der OEM fügt dem Antrag an die Genehmigungsbehörde folgende Angaben bei:

  1. ein Muster der Kennzeichnungen, die auf den einzelnen mobilen Maschinen und Geräten anzubringen sind, die mit einem im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Kennzeichnungen tragen folgenden Text: "MASCHINE Nr.... (Maschinenserie) VON... (Gesamtzahl der Maschinen im jeweiligen Leistungsbereich) MIT MOTOR Nr.... GEMÄSS TYPGENEHMIGUNG (Richtlinie 97/68/EG ) Nr....";
  2. ein Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den in Abschnitt 2.2 genannten Text trägt.

1.5. Der OEM stellt der Genehmigungsbehörde die mit der Durchführung des Flexibilitätssystems zusammenhängenden Angaben zur Verfügung, die die Genehmigungsbehörde als für die Entscheidung notwendig anfordert.

1.6. Der OEM übermittelt jeder Genehmigungsbehörde in den Mitgliedstaaten auf Antrag sämtliche Angaben, die sie benötigt, um beurteilen zu können, ob Motoren, von denen behauptet wird, dass sie im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht wurden, oder die als solche gekennzeichnet sind, ordnungsgemäß in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden.

2. Massnahmen des Motorenherstellers

2.1. Ein Motorenhersteller kann mit einer Genehmigung gemäß Abschnitt 1 im Rahmen des Flexibilitätssystems Motoren in Verkehr bringen.

2.2. Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren einen Aufkleber mit folgendem Wortlaut anbringen: "Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motor".

3. Maßnahmen der Genehmigungsbehörde

3.1. Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den OEM-Hersteller von ihrer Entscheidung, die Anwendung des Flexibilitätssystems zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

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ZKR Stufe I 1 Anhang XIV     04
PN
( kW)
CO
(g/ kWh)
HC
(g/ kWh)
NOx
(g/k/Wh)
PT
(g/ kWh)
37< PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85
75< PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70
P> 130 5,0 1,3 n> 2.800 tr/min = 9,2
500< n < 2.800 tr/min = 45 x n(-0,2)
0,54

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ZKR Stufe II 2 Anhang XV   04
PN
(kW)
CO
(g/kWh)
HC
(g/kWh)
NOx
(g/kWh)
PT
(g/kWh)
18< PN < 37 5,5 1,5 8,0 0,8
37< PN < 75 5,0 1,3 7,0 0,4
75< PN < 130 5,0 1,0 6,0 0,3
130< PN < 560 3,5 1,0 6,0 0,2
PN> 560 3,5 1,0 n> 3150 min-1 = 6,0

343< n < 3.150 min-1 = 45 n(-0,2) -3 n

< 343 min-1 = 11,0

0,2

1) Z KR-Protokoll 19, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000.

2) Z KR-Protokoll 21, Resolution der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 31. Mai 2000.

ENDE

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