zurück |
Typgenehmigungsbogen (Muster) |
Anhang VII 04 |
Benachrichtigung über
die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug1 der Typgenehmigung
für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .. /.. /EG
Nr. der Typgenehmigung:.. Nr. der Erweiterung:... (Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: ..
0. Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ..
0.2. Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Stamm-/ und (gegebenenfalls) Familien-Motortyp(en) 1:
0.3. Herstellerseitige typenkodierung, mit der der Motor (die Motoren) gekennzeichnet ist (sind):..
Stelle:..
Art der Anbringung:..
0.4. Angabe der Maschinen bzw. Geräte, die durch den Motor angetrieben werden sollen 2: ...
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ..
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..
0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennummer: ..
0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens: ..
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...
1. (Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen: ..
1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind: ...
1.1.1. Höchster zulässiger Ansaugunterdruck: .. kPa
1.1.2. Höchster zulässiger Abgasgegendruck: .. kPa
2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst 3: ...
3. Datum des Prüfberichts: ..
4. Nummer des Prüfberichts: ....
5. Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in bezug auf den Typ. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und vom Hersteller als Baumuster des (Stamm-)Motors vorgestellt1.
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1: Ort:..
Datum: ..
Unterschrift: ..
Anlagen: Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anlage 1)
(Gegebenenfalls) Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen 4
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Entsprechend Anhang I Abschnitt 1 dieser Richtlinie (z.B. "A").
3) Werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, "entfällt" angeben.
4) Nach Anhang I Abschnitt 4.2.
Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren | Anlage 1 04 12 |
1. Prüfbericht für Kompressionszündungsmotoren - Prüfergebnisse1
Angaben über den zu prüfenden Motor
Motortyp: ..........................................................................................................................
Motoridentifizierungsnummer: .........................................................................................
1. Informationen zur Durchführung der Prüfung: .............................................................
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Cetanzahl: ................................................................................................................
1.1.2. Schwefelgehalt: ........................................................................................................
1.1.3. Dichte: ......................................................................................................................
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Fabrikmarke(n): ........................................................................................................
1.2.2. Typ(en): .....................................................................................................................
(Bitte prozentualen Anteil des Öls am Gemisch angeben, wenn Schmiermittel und Kraftstoff gemischt sind )
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten: ....................................................................................
1.3.2. Aufgenommene Leistung bei angegebenen Motorendrehzahlen (nach Angaben des Herstellers):
Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW)1, unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs | |||
Ausrüstung | Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) |
Motordrehzahl bei Höchstleistung (wenn vom Nennwert abweichend) |
Nenndrehzahl3 |
insgesamt: | |||
1) Nichtzutreffendes bitte streichen.
2) Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten. 3) Werte eintragen bei Motordrehzahl, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird. |
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen:
Leerlauf: ................................................................................................................................................... min-1
Mittlere Drehzahl: .................................................................................................................................... min-1
Höchstleistung: ......................................................................................................................................... min-1
Nenndrehzahl2: ........................................................................................................................................ min-1
____________
1) Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.
2) Motordrehzahl eintragen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird.
1.4.2. Motorleistung1
Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |||
Bedingung | Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) |
Motordrehzahl bei Höchstleistung (wenn vom Nennwert abweichend) |
Nenndrehzahl1 |
Bei vorgegebener Prüfdrehzahl gemessene Höchstleistung (P M ) (kW) (a) | |||
Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage unter Berücksichtigung von Anlage 3 (kW) (b) | |||
Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c) | |||
c = a + b | |||
1) Mit Werten bei Motordrehzahl ersetzen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird. |
2. Informationen zur Durchführung der NRSC-Prüfung:
2.1. Dynamometereinstellung (kW)
Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |||||
Teillastverhältnis | Zwischendrehzahl (wenn zutreffend) |
63 % (wenn zutreffend) |
80 % (wenn zutreffend) |
91 % (wenn zutreffend) |
Nenndrehzahl1 |
10 (wenn zutreffend) |
|||||
25 (wenn zutreffend) |
|||||
50 | |||||
75 (wenn zutreffend) |
|||||
100 | |||||
1) Mit Werten bei Motordrehzahl ersetzen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird. |
2.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung des Motors/Stamm-Motors2:
Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/festgelegt2
Geben Sie die DF-Werte und die Ergebnisse der Emissionsprüfung in der nachstehenden Tabelle an2:
NRSC-Prüfung
DF mult/add3 |
CO | HC | NO x | HC + NOx | PM | |
Emissionen | CO (g/kWh) |
HC (g/kWh) |
NOx (g/kWh) |
HC + NOx (g/kWh) | PM (g/kWh) |
CO2 (g/kWh) |
Prüfergebnis | ||||||
Abschließendes Prüfergebnis mit DF |
Zusätzliche Prüfpunkte für den Kontrollbereich (falls erforderlich) | ||||||
Emissionen am Prüfpunkt | Motordrehzahl | Last (%) |
CO (g/kWh) |
HC (g/kWh) |
NOx (g/kWh) |
PM (g/kWh) |
Prüfergebnis 1 | ||||||
Prüfergebnis 2 | ||||||
Prüfergebnis 3 |
2.3. Für die NRSC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:
2.3.1. Gasförmige Emissionen1:...............................................................................................
2.3.2. PM1:................................................................................................................................
2.3.2.1. Methode2: Einfach-/Mehrfachfilter
3. Informationen zur Durchführung der NRTC-Prüfung
(falls zutreffend):
3.1. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors2:
Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/festgelegt3
Geben Sie die DF-Werte und die Ergebnisse der Emissionsprüfung in der nachstehenden Tabelle an3: Regenerierungsdaten können für Motoren der Stufe IV angegeben werden.
NRTC-Prüfung | ||||||
DF mult/add3 |
CO | HC | NOx | HC + NOx | PM | |
Emissionen | CO (g/kWh) |
HC (g/kWh) |
NOx (g/kWh) |
HC + NOx (g/kWh) | PM (g/kWh) |
|
Kaltstart | ||||||
Emissionen | CO (g/kWh) |
HC (g/kWh) |
NOx (g/kWh) |
HC + NOx (g/kWh) | PM (g/kWh) |
CO2 (g/kWh) |
Warmstart ohne Regeneration | ||||||
Warmstart mit Regeneration3 | ||||||
kr,u (mult/add)3 kr,d (mult/add)3 |
||||||
Gewichtetes Prüfergebnis | ||||||
Abschließendes Prüfergebnis mit DF |
Zyklusarbeit für Warmstart ohne Regeneration kWh
3.2. Für die NRTC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:
Gasförmige Emissionen4:..................................................................................................................
PM4 :..................................................................................................................................... Methode5:
Einfach-/Mehrfachfilter
________
1) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.
5) Nichtzutreffendes streichen.
Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren | Anlage 2 |
1. Information zur Durchführung der Prüfung 1:
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Oktanzahl:
1.1.2. Wenn - wie bei Zweitaktmotoren - dem Kraftstoff Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.
1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren * Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Marke(n)
1.2.2. Typ(en)
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten
1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)
Einrichtung | Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) * unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs | |
Zwischendrehzahl (falls zutreffend) |
Nenndrehzahl | |
Gesamt | ||
*) Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten. |
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen:
Leerlauf. min-1
Zwischendrehzahl: min-1
Nenndrehzahl: min-1
1.4.2. Motorleistung *
Bedingung | Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
Zwischendrehzahl (falls zutreffend) |
Nenndrehzahl | |
Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a) | ||
Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b) | ||
Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c) | ||
c = a + b |
1.5. Emissionswerte
1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)
Teillast | Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen | |
Zwischendrehzahl (falls zutreffend) |
Nenndrehzahl (falls zutreffend) |
|
10 (falls zutreffend) | ||
25 (falls zutreffend) | ||
50 | ||
75 | ||
100 |
1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO: g/kWh
HC: g/kWh
NOx: g/kWh
Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind | Anlage 3 |
Nr. | Hilfseinrichtung | Bei der Emissionsprüfung installiert |
1 | Einlasssystem | |
Ansaugleitung | ja, serienmäßig | |
Kurbelgehäuseentlüftung | ja, serienmäßig | |
Steuerung der Resonanzaufladung | ja, serienmäßig | |
Luftmengenmesser | ja, serienmäßig | |
Lufteinlasssystem | jaa | |
Luftfilter | jaa | |
Ansaugschalldämpfer ä | jaa | |
Drehzahlbegrenzer | jaa | |
2 | Luftvorwärmung der Ansaugleitung | ja, serienmäßig. Sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben. |
3 | Auspuffanlage | |
Abgasfilter | ja, serienmäßig | |
Auspuffkrümmung | ja, serienmäßig | |
Abgasleitung | jab | |
Schalldämpfer | jab | |
Endrohr | jab | |
Auspuffbremse | Neinc | |
Auflader | ja, serienmäßig | |
4 | Kraftstoffpumpe | Ja, serienmäßigd |
5 | Vergaserausrüstung | |
Vergaser | Ja, serienmäßig | |
Elektronisches Überwachungssystem, Luftmengenmesser usw. | Ja, serienmäßig | |
Ausrüstungsmotoren | ||
Druckreduzierer | Ja, serienmäßig | |
Verdampfer | Ja, serienmäßig | |
Mischer | Ja, serienmäßig | |
6 | Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff | |
Vorfilter | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung | |
Filter | Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung | |
Pumpe | Ja, serienmäßig | |
Hochdruckleitung | Ja, serienmäßig | |
Einspritzdüse | Ja, serienmäßig | |
Lufteinlassventil | Ja, serienmäßige | |
Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw. | Ja, serienmäßig | |
Regler | Ja, serienmäßig | |
Atmosphärischer Lastbegrenzer | Ja, serienmäßig | |
7 | Flüssigkeitskühlung | |
Kühler | Nein | |
Lüfter | Nein | |
Luftleiteinrichtung des Lüfters | Nein | |
Wasserpumpe | Ja, serienmäßigf | |
Thermostat | Ja, serienmäßigg | |
8 | Luftkühlung | |
Luftleiteinrichtung | Neinh | |
Gebläse | Neinh | |
Temperaturregler | Nein | |
9 | Elektrische Ausrüstung | |
Lichtmaschine | Ja, serienmäßigi | |
Zündverteiler | Ja, serienmäßig | |
Spule(n) | Ja, serienmäßig | |
Kabel | Ja, serienmäßig | |
Zündkerzen | Ja, serienmäßig | |
Elektronisches Kontrollsystem mit Klopfsensoren/Zündverstellung | Ja, serienmäßig | |
10 | Lader | |
Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase angetriebener Lader |
ja, serienmäßig | |
Ladeluftkühler | ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstungj, k | |
Kühlmittelpumpe oder -lüfter (vom Motor angetrieben) | Neinh | |
Kühlmittelthermostat | ja, serienmäßig | |
11 | Zusätzlicher Prüfstandslüfter | ja, falls notwendig |
12 | Einrichtung zur Abgasreinigung | ja, serienmäßigl |
13 | Startausrüstung | Prüfstandsausrüstung |
14 | Schmierölpumpe | ja, serienmäßig |
(a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht. (b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die (c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren. (d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen (e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere (f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der (g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest eingestellt sein. (h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis (i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der (j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; (k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrück'ührung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz. (l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden." |
1) Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.
2) Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.
3) Die in Anhang V Abschnitt 1 angegebenen Nummern der Abbildungen angeben.
4) Nichtzutreffendes streichen.
Numerierungsschema für Genehmigungsbögen (siehe Artikel 4 Absatz 2) |
Anhang VIII |
1. Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen "E" getrennt sind.
Abschnitt 1: | der Kleinbuchstabe "e", gefolgt von dem (den) Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat: | |
1 für Deutschland | 18 für Dänemark | |
2 für Frankreich | 20 für Polen | |
3 für Italien | 21 für Portugal | |
4 für die Niederlande | 23 für Griechenland | |
5 für Schweden | 24 für Irland | |
6 für Belgien | 26 für Slowenien | |
7 für Ungarn | 27 für die Slowakei | |
8 für die Tschechische Republik | 29 für Estland | |
9 für Spanien | 32 für Lettland | |
11 für das Vereinigte Königreich | 36 für Litauen | |
12 für Österreich | CY für Zypern | |
13 für Luxemburg | MT für Malta | |
17 für Finnland | ||
Abschnitt 2: | die Nummer der vorliegenden Richtlinie. Da sie verschiedene Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene technische Vorschriften enthält, werden zwei Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben Auskunft über die unterschiedlichen Anwendbarkeitstermine für die einzelnen Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher Spezifikation, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen Prüfzyklus; | |
Abschnitt 3: | die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen, sind diese Buchstaben wegzulassen; | |
Abschnitt 4: | eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001; | |
Abschnitt 5: | eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. |
2. Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin a (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation a (bislang noch ohne Nachtrag):
e 11*98/.. AA*00/000XX*003*00
3. Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A):
e 1*01/.. EA*00/000XX*0004*02
Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den Motor/ die Motorenfamilie | Anhang IX |
Listen-Nr.:..
für den Zeitraum von: .. bis: ...
Für jede Genehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller: ..
Genehmigungsnummer: ....
Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung: ...
Fabrikmarke: ..
Motortyp/Motorenfamilie 1: ....
Datum der Ausstellung: ..
Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen): ..
1) Nichtzutreffendes streichen.
weiter . |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion