umwelt-online: Richtlinie 97/68/EG Verbrennungsmotor-Emissionen (8)
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Typgenehmigungsbogen 
(Muster)
Anhang VII 04

Benachrichtigung über

die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug1 der Typgenehmigung

für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .. /.. /EG

Nr. der Typgenehmigung:.. Nr. der Erweiterung:... (Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: ..

Abschnitt I

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ..

0.2. Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Stamm-/ und (gegebenenfalls) Familien-Motortyp(en) 1:

0.3. Herstellerseitige typenkodierung, mit der der Motor (die Motoren) gekennzeichnet ist (sind):..

Stelle:..

Art der Anbringung:..

0.4. Angabe der Maschinen bzw. Geräte, die durch den Motor angetrieben werden sollen 2: ...

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ..

(Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..

0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennummer: ..

0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens: ..

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...

Abschnitt II

1. (Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen: ..

1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind: ...

1.1.1. Höchster zulässiger Ansaugunterdruck: .. kPa

1.1.2. Höchster zulässiger Abgasgegendruck: .. kPa

2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst 3: ...

3. Datum des Prüfberichts: ..

 4. Nummer des Prüfberichts: ....

5. Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in bezug auf den Typ. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und vom Hersteller als Baumuster des (Stamm-)Motors vorgestellt1.

Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1: Ort:..

Datum: ..

Unterschrift: ..

Anlagen: Beschreibungsmappe

Prüfergebnisse (siehe Anlage 1)

(Gegebenenfalls) Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen 4

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Entsprechend Anhang I Abschnitt 1 dieser Richtlinie (z.B. "A").

3) Werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, "entfällt" angeben.

4) Nach Anhang I Abschnitt 4.2.

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  Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren Anlage 1 04 12

1. Prüfbericht für Kompressionszündungsmotoren - Prüfergebnisse1

Angaben über den zu prüfenden Motor

Motortyp: ..........................................................................................................................

Motoridentifizierungsnummer: .........................................................................................

1. Informationen zur Durchführung der Prüfung: .............................................................

1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff

1.1.1. Cetanzahl: ................................................................................................................

1.1.2. Schwefelgehalt: ........................................................................................................

1.1.3. Dichte: ......................................................................................................................

1.2. Schmiermittel

1.2.1. Fabrikmarke(n): ........................................................................................................

1.2.2. Typ(en): .....................................................................................................................

(Bitte prozentualen Anteil des Öls am Gemisch angeben, wenn Schmiermittel und Kraftstoff gemischt sind )

1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten: ....................................................................................

1.3.2. Aufgenommene Leistung bei angegebenen Motorendrehzahlen (nach Angaben des Herstellers):

Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW)1, unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs
Ausrüstung Zwischendrehzahl
(wenn zutreffend)
Motordrehzahl bei
Höchstleistung
(wenn vom Nennwert
abweichend)
Nenndrehzahl3
insgesamt:
1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

2) Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten.

3) Werte eintragen bei Motordrehzahl, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird.

1.4. Motorleistung

1.4.1. Motordrehzahlen:

Leerlauf: ................................................................................................................................................... min-1

Mittlere Drehzahl: .................................................................................................................................... min-1

Höchstleistung: ......................................................................................................................................... min-1

Nenndrehzahl2: ........................................................................................................................................ min-1

____________
1) Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.

2) Motordrehzahl eintragen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird.

1.4.2. Motorleistung1

Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Bedingung Zwischendrehzahl
(wenn zutreffend)
Motordrehzahl bei
Höchstleistung
(wenn vom Nennwert
abweichend)
Nenndrehzahl1
Bei vorgegebener Prüfdrehzahl gemessene Höchstleistung (P M ) (kW) (a)
Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage unter Berücksichtigung von Anlage 3 (kW) (b)
Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)
c = a + b
1) Mit Werten bei Motordrehzahl ersetzen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird.

2. Informationen zur Durchführung der NRSC-Prüfung:

2.1. Dynamometereinstellung (kW)

Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Teillastverhältnis Zwischendrehzahl
(wenn
zutreffend)
63 %
(wenn
zutreffend)
80 %
(wenn
zutreffend)
91 %
(wenn
zutreffend)
Nenndrehzahl1
10
(wenn zutreffend)
25
(wenn zutreffend)
50
75
(wenn zutreffend)
100
1) Mit Werten bei Motordrehzahl ersetzen, die 100 % der normierten Drehzahl entspricht, falls in der NRSC-Prüfung diese Drehzahl verwendet wird.

2.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung des Motors/Stamm-Motors2:

Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/festgelegt2

Geben Sie die DF-Werte und die Ergebnisse der Emissionsprüfung in der nachstehenden Tabelle an2:

NRSC-Prüfung

DF
mult/add3
CO HC NO x HC + NOx PM
Emissionen CO
(g/kWh)
HC
(g/kWh)
NOx
(g/kWh)
HC + NOx (g/kWh) PM
(g/kWh)
CO2
(g/kWh)
Prüfergebnis
Abschließendes Prüfergebnis mit DF
Zusätzliche Prüfpunkte für den Kontrollbereich (falls erforderlich)
Emissionen am Prüfpunkt Motordrehzahl Last
(%)
CO
(g/kWh)
HC
(g/kWh)
NOx
(g/kWh)
PM
(g/kWh)
Prüfergebnis 1
Prüfergebnis 2
Prüfergebnis 3

2.3. Für die NRSC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:

2.3.1. Gasförmige Emissionen1:...............................................................................................

2.3.2. PM1:................................................................................................................................

2.3.2.1. Methode2: Einfach-/Mehrfachfilter

3. Informationen zur Durchführung der NRTC-Prüfung

(falls zutreffend):

3.1. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors2:

Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/festgelegt3

Geben Sie die DF-Werte und die Ergebnisse der Emissionsprüfung in der nachstehenden Tabelle an3: Regenerierungsdaten können für Motoren der Stufe IV angegeben werden.

NRTC-Prüfung
DF
mult/add3
CO HC NOx HC + NOx PM
Emissionen CO
(g/kWh)
HC
(g/kWh)
NOx
(g/kWh)
HC + NOx (g/kWh) PM
(g/kWh)
Kaltstart
Emissionen CO
(g/kWh)
HC
(g/kWh)
NOx
(g/kWh)
HC + NOx (g/kWh) PM
(g/kWh)
CO2
(g/kWh)
Warmstart ohne Regeneration
Warmstart mit Regeneration3
kr,u (mult/add)3
kr,d
(mult/add)3
Gewichtetes Prüfergebnis
Abschließendes Prüfergebnis mit DF

Zyklusarbeit für Warmstart ohne Regeneration kWh

3.2. Für die NRTC-Prüfung verwendetes Probenahmesystem:

Gasförmige Emissionen4:..................................................................................................................

PM4 :..................................................................................................................................... Methode5:

Einfach-/Mehrfachfilter

________

1) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Nichtzutreffendes streichen.

4) Die in Anhang VI Abschnitt 1 oder Abschnitt 9 von Anhang 4B der UN/ECE-Regelung Nr. 96 Änderungsserie 03 angegebene Nummer der Abbildung des verwendeten Systems angeben.

5) Nichtzutreffendes streichen.

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Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren  Anlage 2

1. Information zur Durchführung der Prüfung 1:

1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff

1.1.1. Oktanzahl:

1.1.2. Wenn - wie bei Zweitaktmotoren - dem Kraftstoff Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.

1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren * Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.

1.2. Schmiermittel

1.2.1. Marke(n)

1.2.2. Typ(en)

1.3.  Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten

1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung (nach Angaben des Herstellers)

Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen aufgenommene Leistung PAE (kW) * unter Berücksichtigung von Anlage 3 dieses Anhangs
Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
     
     
     
     
Gesamt    
*) Darf 10 % der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht überschreiten.

1.4. Motorleistung

1.4.1. Motordrehzahlen:

Leerlauf. min-1

Zwischendrehzahl: min-1

Nenndrehzahl: min-1

1.4.2. Motorleistung *

Bedingung Leistung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
Bei der Prüfung gemessene Höchstleistung (PM) (kW) (a)    
Gesamte Leistungsaufnahme der motorgetriebenen Einrichtungen gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser Anlage oder Anhang III Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)    
Nettoleistung des Motors gemäß Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)    
c = a + b    

1.5. Emissionswerte

1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)

Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
  Zwischendrehzahl
(falls zutreffend)
Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
10 (falls zutreffend)    
25 (falls zutreffend)    
50    
75    
100    

1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:

CO: g/kWh

HC: g/kWh

NOx: g/kWh

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  Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu installieren sind Anlage 3
Nr. Hilfseinrichtung Bei der Emissionsprüfung installiert
1 Einlasssystem  
Ansaugleitung ja, serienmäßig
Kurbelgehäuseentlüftung ja, serienmäßig
Steuerung der Resonanzaufladung ja, serienmäßig
Luftmengenmesser ja, serienmäßig
Lufteinlasssystem jaa
Luftfilter jaa
Ansaugschalldämpfer ä jaa
Drehzahlbegrenzer jaa
2 Luftvorwärmung der Ansaugleitung ja, serienmäßig. Sie ist im Rahmen des Möglichen in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben.
3 Auspuffanlage  
Abgasfilter ja, serienmäßig
Auspuffkrümmung ja, serienmäßig
Abgasleitung jab
Schalldämpfer jab
Endrohr jab
Auspuffbremse Neinc
Auflader ja, serienmäßig
4 Kraftstoffpumpe Ja, serienmäßigd
5 Vergaserausrüstung  
Vergaser Ja, serienmäßig
Elektronisches Überwachungssystem, Luftmengenmesser usw. Ja, serienmäßig
Ausrüstungsmotoren  
Druckreduzierer Ja, serienmäßig
Verdampfer Ja, serienmäßig
Mischer Ja, serienmäßig
6 Kraftstoffeinspritzung (Benzin und Dieselkraftstoff  
Vorfilter Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung
Filter Ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstung
Pumpe Ja, serienmäßig
Hochdruckleitung Ja, serienmäßig
Einspritzdüse Ja, serienmäßig
Lufteinlassventil Ja, serienmäßige
Elektronisches Steuersystem, Luftstrommesser usw. Ja, serienmäßig
Regler Ja, serienmäßig
Atmosphärischer Lastbegrenzer Ja, serienmäßig
7 Flüssigkeitskühlung  
Kühler Nein
Lüfter Nein
Luftleiteinrichtung des Lüfters Nein
Wasserpumpe Ja, serienmäßigf
Thermostat Ja, serienmäßigg
8 Luftkühlung  
Luftleiteinrichtung Neinh
Gebläse Neinh
Temperaturregler Nein
9 Elektrische Ausrüstung  
Lichtmaschine Ja, serienmäßigi
Zündverteiler Ja, serienmäßig
Spule(n) Ja, serienmäßig
Kabel Ja, serienmäßig
Zündkerzen Ja, serienmäßig
Elektronisches Kontrollsystem mit Klopfsensoren/Zündverstellung Ja, serienmäßig
10 Lader  
Entweder direkt durch den Motor und/oder durch die Auspuffgase
angetriebener Lader
ja, serienmäßig
Ladeluftkühler ja, serienmäßig oder Prüfstandsausrüstungj, k
Kühlmittelpumpe oder -lüfter (vom Motor angetrieben) Neinh
Kühlmittelthermostat ja, serienmäßig
11 Zusätzlicher Prüfstandslüfter ja, falls notwendig
12 Einrichtung zur Abgasreinigung ja, serienmäßigl
13 Startausrüstung Prüfstandsausrüstung
14 Schmierölpumpe ja, serienmäßig
(a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf
die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen
darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck
an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.

(b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die
Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein
gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als
1.000 Pa abweicht.

(c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.

(d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen
Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstofftückführung verwendet wird).

(e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere
Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.

(f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der
Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck
am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.

(g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest eingestellt sein.

(h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis
hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder
Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von
Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.

(i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der
für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese
vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.

(j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird;
auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Kühler durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei
allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem
Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.

(k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrück'ührung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.

(l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden."

1) Im Fall mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben.

2) Nichtkorrigierte Leistung, gemessen entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.

3) Die in Anhang V Abschnitt 1 angegebenen Nummern der Abbildungen angeben.

4) Nichtzutreffendes streichen.

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Numerierungsschema für Genehmigungsbögen
(siehe Artikel 4 Absatz 2) 
Anhang VIII

1. Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen "E" getrennt sind.

Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe "e", gefolgt von dem (den) Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:
1 für Deutschland 18 für Dänemark
2 für Frankreich 20 für Polen
3 für Italien 21 für Portugal
4 für die Niederlande 23 für Griechenland
5 für Schweden 24 für Irland
6 für Belgien 26 für Slowenien
7 für Ungarn 27 für die Slowakei
8 für die Tschechische Republik 29 für Estland
9 für Spanien 32 für Lettland
11 für das Vereinigte Königreich  36 für Litauen
12 für Österreich CY für Zypern
13 für Luxemburg MT für Malta
17 für Finnland
Abschnitt 2: die Nummer der vorliegenden Richtlinie. Da sie verschiedene Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene technische Vorschriften enthält, werden zwei Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben Auskunft über die unterschiedlichen Anwendbarkeitstermine für die einzelnen Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher Spezifikation, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen Prüfzyklus;
Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen, sind diese Buchstaben wegzulassen;
Abschnitt 4: eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001;
Abschnitt 5: eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.

2. Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin a (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation a (bislang noch ohne Nachtrag):

e 11*98/.. AA*00/000XX*003*00

3. Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A):

e 1*01/.. EA*00/000XX*0004*02

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  Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den Motor/ die Motorenfamilie Anhang IX

Listen-Nr.:..

für den Zeitraum von: .. bis: ...

Für jede Genehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:

Hersteller: ..

Genehmigungsnummer: ....

Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung: ...

Fabrikmarke: ..

Motortyp/Motorenfamilie 1: ....

Datum der Ausstellung: ..

Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen): ..

1) Nichtzutreffendes streichen.

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