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Regelwerk

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 66/2012 der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission 2 sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Europäische Union festgelegt. Gemäß dieser Verordnung dürfen lediglich Vögel, die aus den in ihrem Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen, in die Europäische Union eingeführt werden.

(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 betrifft die Drittländer bzw. Drittlandgebiete, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission 3 aufgeführt sind und aus denen die Einfuhr von Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, zugelassen ist.

(3) Die Entscheidung 2006/696/EG wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 4, ersetzt. Die Bezugnahme auf die genannte Entscheidung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher durch die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ersetzt werden.

(4) Außerdem hat Argentinien bei der Kommission die Zulassung der Einfuhr von bestimmten in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln in die Europäische Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 beantragt. Eine Überprüfung des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission in Argentinien, die sich u. a. auf die von diesem Drittland ergriffenen Folgemaßnahmen bezog, hat ergeben, dass Argentinien ausreichende Garantien für die Einhaltung der EU-Bestimmungen in Bezug auf die Einfuhr solcher Vögel in die Europäische Union bietet.

(5) Derzeit ist Argentinien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführt. Allerdings ist die Einfuhr von Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, aus diesem Drittland nicht zugelassen. Für Argentinien sollte daher ein eigener Eintrag in der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 vorgenommen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) ABl. Nr. L 84 vom 24.03.2007 S. 7.

3) ABl. Nr. L 295 vom 25.10.2006 S. 1.

4) ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1.

.

Anhang

  " Anhang I
Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln zugelassen ist

1. In den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission * aufgeführte Drittländer bzw. Drittlandgebiete; Spalte 4 der Tabelle enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel;

2. Argentinien.

___________
*) ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1."

ENDE

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