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Entscheidung 2005/263/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 440)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 85 vom 02.04.2005 S. 58;
Entsch. 2005/903/EG - ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005 S. 62;
Entsch. 2007/447/EG - ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 64;
RL 2008/68/EG - ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 12 der VO (EG) 2008/68/EU
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2003/635/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zu notifizieren.
(2) Einige Mitgliedstaaten hatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2002 ihren Wunsch mitgeteilt, Ausnahmen von der Richtlinie 94/55/EG zu erlassen. Mit ihrer Entscheidung 2003/635/EG vom 20. August 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen 2, ermächtigte die Kommission diese Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.
(3) Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG wurden mit der Richtlinie 2003/28/EG der Kommission 3 geändert. Gemäß der Richtlinie 2003/28/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2003 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2003 ist.
(4) Zugleich sollten alle bisher genehmigten Ausnahmen in einer einzigen Entscheidung zusammengefasst werden. Die Entscheidung 2003/635/EG sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.
(5) Um den Stand der Ausnahmeregelungen regelmäßig zu aktualisieren, schlägt die Kommission mindestens alle fünf Jahre eine umfassende Aktualisierung der bestehenden Ausnahmen vor.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Die im Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die Beförderung geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter auf Straßen in ihrem Gebiet die in diesem Anhang genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.
Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden.
Die im Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung die in diesem Anhang genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.
Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden.
Die Entscheidung 2003/635/EG wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter | Anhang I 05 07 |
Betrifft: Klasse 1 - Kleine Mengen
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie 94/55/EG (nachstehend "Richtlinie"): 1.1.3.6
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Randnummer 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs, modifi6 par l'arrete royal du 14 mai 2000.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 111: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern.
Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.6
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 6-97
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: "ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten"
Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Art. 6.10) registriert.
RO-SQ 2.1 (geändert)
Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teil 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument, Schulung.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 437 af 6. juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung.
Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft werden.
Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 729 of 15. August 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß § 4, stk. 1 sind beim Gefahrguttransport auf der Straße die Bestimmungen des ADR zu beachten.
Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.
Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:
(1) Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.
(2) Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.
(3) Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.
(4) Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.
(5) Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.
Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1.10 und 7.5.2.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 28
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1.000 (vergleichbar mit Absatz 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.
Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Wegen der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 18
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.
Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die innerstaatliche Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.
Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Art. 6.10) registriert.
RO-SQ 3.3 (aufgehoben)
Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt)
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 24
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahmeregelung einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 Liter: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1.000 Liter: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt.
Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a
Betrifft: Ausnahme für kleine Mengen bestimmter Güter für den privaten Gebrauch
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Tabelle in Kapitel 3.2 für bestimmte UN-Nummern der Klassen 1 bis 9 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsgenehmigung und -bestimmungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 3
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1 bis 9; Ausnahme für sehr kleine Mengen verschiedener Güter in Verpackungen und Mengen für den privaten Gebrauch; maximal 50 kg je Beförderungseinheit; es gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften für Innenverpackungen.
Anmerkungen: Ausnahme befristet bis 31.12.2004.
Listennummer 14*
Betrifft: Zusammenpackungszulassung
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1.10.4 MP2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 21
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen.
Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g
Betrifft: Beförderung tragbarer und mobiler Gammaradiografiegeräte (18) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B
Inhalt des Anhangs der Richtlinie:-
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - Article 28
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Gammaradiografiegeräten durch Nutzer in Sonderfahrzeugen ist ausgenommen, unterliegt jedoch besonderen Vorschriften.
Betrifft: - Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - Article 12
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg.
Betrifft: - Beförderung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (18) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.3.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Stoffen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - Article 21
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Stoffe in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: Es gelten lediglich die Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.
Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.
Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - Article 23-2
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigt, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.
Betrifft: - Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß Abschnitt 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 oC oder darüber), sofern die in Abschnitt 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in Abschnitt 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden.
Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden.
RO-SQ 7.4 (geändert)
Betrifft: Ausnahme von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR bei Beförderung kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern 0092, 0093, 0403 oder 0404, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächstgelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004".
Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer - insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern - in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen).
Betrifft: Befreiung von den Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.7 und 6.8
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Konstruktions-, Bau-, Inspektions- und Prüfvorschriften für Tanks
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: (Vorgeschlagene) Befreiung von den Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des ADR in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung unter folgenden Voraussetzungen:
damit keine gefährlichen Stoffe austreten können.
Anmerkungen: Diese Tanks dienen der Lagerung von Stoffen in ortsfesten Einrichtungen und nicht der Güterbeförderung. Sie enthalten während des Transports in andere Einrichtungen zur Reinigung, Reparatur etc. nur sehr kleine Mengen gefährlicher Stoffe.
Vormals unter Artikel 6.10
Betrifft: Befreiung von den Anforderungen der Kapitel 5.3, 5.4, Teil 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Kapitel 5.3, 5.4, Teil 7 und Anlage B
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: (Vorgeschlagene) Befreiung von den Anforderungen der Kapitel 5.3, 5.4, Teil 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden.
Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen.
Vormals unter Artikel 6.10
Betrifft: - Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in Kapitel 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: (Vorschlag) Die Vorschriften der Kapitel 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer
Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der geänderten Richtlinie 94/55/EG.
Betrifft: - Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Privatfahrzeugen und Bussen Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1, 5.4
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsvorschriften, Dokumentation
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter unterhalb der unter 1.1.3.6 angegebenen Mengen mit einer Nettohöchstmasse von 200 kg in Privatfahrzeugen und Bussen ist von der Verpflichtung zum Mitführen eines Beförderungsdokuments sowie von bestimmten Verpackungsvorschriften ausgenommen.
Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.6
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für leere ungereinigte Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Im Fall leerer ungereinigter Tankfahrzeuge, mit denen zwei oder mehr Stoffe mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 befördert wurden, müssen die Beförderungspapiere die Bezeichnung der "letzten Ladung" sowie des Stoffes mit dem niedrigsten Flammpunkt tragen, z.B. "Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte Ladung: UN 1203, Motorkraftstoff, II".
Betrifft: Etikettierung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.2.1.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Gefahrzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden.
Betrifft: - Verabschiedung von RO-SQ 6.2
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen
Betrifft: Verabschiedung von RO-SQ 6.4
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen
Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Die meisten ADR-Vorschriften.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet).
Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEOVorschriften in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.
RO-SQ 15.2 (geändert)
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.
Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.
RO-SQ 15.3 (geändert)
Betrifft: Beförderung leichtwandiger Metallgasflaschen zur Verwendung in Heißluftballons zwischen dem Füllplatz und dem Start- und Landeplatz (E3).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.2.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Gasbehälter.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 5(15).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zugelassen wird die Beförderung von nicht-ADR-konformen Flaschen zur Beförderung von UN 1011, 1965 und 1978, vorbehaltlich strenger Vorschriften für den Luftverkehr.
Anmerkungen: Gasflaschen für Heißluftballons sind so ausgelegt, dass sie möglichst leicht sind; daher können sie den normalen Anforderungen an Gasflaschen nicht genügen. Sie haben ein durchschnittliches Fassungsvermögen von 70 Litern Wasser, die größeren bis zu 90 Litern. Das Fahrzeug befördert in keinem Fall mehr als fünf Flaschen auf einmal.
RO-SQ 15.4 (geändert)
Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgerät ausgerüstet werden müssen (E4).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.4.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Aufhebung der Vorschrift über das Mitführen von Feuerlöschgeräten, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911); Lockerung der Vorschrift, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.
Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910 und 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.
RO-SQ 15.5 (geändert)
Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern oder Verbrauchern und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1).
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID/ADR- oder UN-Code oder müssen anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten.
Anmerkungen: ADR-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zum Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zum Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es, zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.
RO-SQ 15.6 (geändert)
Betrifft: Verbringung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2). Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7 - 9.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Versandverfahren, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 5(14).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Regelungen gelten nicht für die Beförderung normalerweise leerer Tanks.
Anmerkungen: Die Beförderung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die ADR-Vorschriften in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks "normalerweise leer" sind, sind die in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Stoffen naturgemäß äußerst gering.
Betrifft: - Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche "Höchst-menge je Beförderungseinheit" zulässig sein (N10)
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen
Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. "50" für Kategorie 1 und "500" für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren "20" für Beförderungen der Kategorie 2 und "2" für Beförderungen der Kategorie 3.
Vormals eine Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 10.
Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.5.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg.13, Schedule 3 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen
Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J eine Nettohöchstmasse von 5.000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.
Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1,1D, 1.1E und 1.1J, die in Europa befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände ist am Start- und Zielort spezielles Be- und Entladegerät erforderlich. Dieses Gerät ist jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.
Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das VK stets die Beförderung von bis zu 5.000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis über 1.000 kg Sprengstoff enthalten kann.
Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5.000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z.B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstehende Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.
Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.
Betrifft: - Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12)
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.4 und 8.5 S1(6)
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.24
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR, Kapitel 8.5 S1(6), vorgeschrieben ist.
Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.
Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Waggons, Fahrzeugen und Containern
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.1 und 7.5.2.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.18
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.
Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Stoffen in Berührung kommen oder die Gefahr besteht, dass sie mit diesen in Berührung kommen.
Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich zulassen möchte:
RO-SQ 15.11 (geändert)
Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.2.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d).
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zulassung aller nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen. Die beantragte Ausnahmeregelung beinhaltet Folgendes:
Die Fahrzeuge
RO-SQ 20.1 (neu)
Betrifft: Verabschiedung von RO-SQ 15.8.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybés 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 "Dél pavojingu kroviniu vezimo keliu transportu Lietuvos Respublikoje" (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).
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(Stand: 22.02.2022)
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