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Regelwerk, EU 2007, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2007/447/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur zweiten Änderung der Entscheidung 2005/263/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG des Rates bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2587)
(Nur der dänische, der englische, der finnische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2007 S. 64)




Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zuvor mitzuteilen, und zwar erstmals bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen dieser Richtlinie.

(2) Mit ihrer Entscheidung 2005/263/EG vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen 2, ermächtigte die Kommission die Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(3) Die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG wurden mit der Richtlinie 2006/89/EG der Kommission zum sechsten Mal angepasst. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2007 die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2007 ist.

(4) Dänemark, Finnland, Irland, Portugal und das Vereinigte Königreich teilten der Kommission bis zum 31. Dezember 2006 ihren Wunsch mit, neue Ausnahmeregelungen zu erlassen und die bestehenden - in den Anhängen I und II der Entscheidung 2005/263/EG vorgesehenen - Ausnahmeregelungen zu ändern. Die Kommission hat die entsprechenden Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG geprüft und genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.

(5) Die Anhänge der Entscheidung 2005/263/EG müssen daher geändert werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/263/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Entscheidung geändert.

2. Anhang II wird entsprechend Anhang II dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, Irland, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

.

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter Anhang I

Die in Anhang I der Entscheidung 2005/263/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen erhalten folgende Fassung:

DÄNEMARK

RO-SQ 2.1 (geändert)

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung.

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teil 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument, Schulung.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 437 af 6. juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung.

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