umwelt-online:ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (10)

zurück

2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe



2.2.61.1 Kriterien

2.2.61.1.1 Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Absorption durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.

Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.

2.2.61.1.2 Die Stoffe der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:

T Giftige Stoffe ohne Nebengefahr
T1 organische flüssige Stoffe, giftig
T2 organische feste Stoffe, giftig
T3 metallorganische Stoffe, giftig
T4 anorganische flüssige Stoffe, giftig
T5 anorganische feste Stoffe, giftig
T6 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig, giftig
T7 Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest, giftig
T8 Proben, giftig
T9 sonstige giftige Stoffe
T10 Gegenstände, giftig
TF Giftige entzündbare Stoffe
TF1 flüssige Stoffe, giftig, entzündbar
TF2 flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden, giftig, entzündbar
TF3 feste Stoffe, giftig, entzündbar
TS Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe
TW Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
TW1 flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
TW2 feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
TO Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
TO1 flüssige Stoffe, giftig, entzündend
TO2 feste Stoffe, giftig, entzündend
TC Giftige ätzende Stoffe
TC1 organische flüssige Stoffe, giftig, ätzend
TC2 organische feste Stoffe, giftig, ätzend
TC3 anorganische flüssige Stoffe, giftig, ätzend
TC4 anorganische feste Stoffe, giftig, ätzend
TFC Giftige entzündbare ätzende Stoffe
TFW Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden

Begriffsbestimmungen

2.2.61.1.3 Für Zwecke des ADR/RID gilt:

LD50-Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt.

LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.

LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen ist diejenige Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Ein fester Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass mindestens 10 % seiner Gesamtmasse aus Staub besteht, der eingeatmet werden kann, z.B. wenn der aerodynamische Durchmesser dieser Partikelfraktion höchstens 10 µm beträgt. Ein flüssiger Stoff muss einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Gefahr gegeben ist, dass bei einer Undichtigkeit der für die Beförderung verwendeten Umschließung Nebel entsteht. Sowohl bei den festen als auch bei den flüssigen Stoffen müssen mehr als 90 Masse-% einer für die Prüfung vorbereiteten Probe aus Partikeln bestehen, die, wie oben beschrieben, eingeatmet werden können. Das Ergebnis wird in mg je Liter Luft für Staub und Nebel und in ml je m³ Luft (ppm) für Dampf ausgedrückt.

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.61.1.4 Die Stoffe der Klasse 6.1 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I: sehr giftige Stoffe;
Verpackungsgruppe II:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion