umwelt-online:ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (10)
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2.2.61 Klasse 6.1: Giftige Stoffe
2.2.61.1 Kriterien
2.2.61.1.1 Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in relativ kleiner Menge beim Einatmen, bei Absorption durch die Haut oder Einnahme zu Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können.
Bem. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
2.2.61.1.2 25 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 6.1 sind wie folgt unterteilt:
T | Giftige Stoffe ohne Nebengefahrund Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
T1 | organische flüssige Stoffe, giftig | |
T2 | organische feste Stoffe, giftig | |
T3 | metallorganische Stoffe, giftig | |
T4 | anorganische flüssige Stoffe, giftig | |
T5 | anorganische feste Stoffe, giftig | |
T6 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), flüssig, giftig | |
T7 | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide), fest, giftig | |
T8 | Proben, giftig | |
T9 | sonstige giftige Stoffe | |
T10 | Gegenstände, giftig | |
TF | Giftige entzündbare Stoffeund Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
TF1 | flüssige Stoffe, giftig, entzündbar | |
TF2 | flüssige Stoffe, die als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) verwendet werden, giftig, entzündbar | |
TF3 | feste Stoffe, giftig, entzündbar | |
TF4 | Gegenstände | |
TS | Giftige selbsterhitzungsfähige feste Stoffe | |
TW | Giftige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden | |
TW1 | flüssige Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden | |
TW2 | feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden | |
TO | Giftige entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | |
TO1 | flüssige Stoffe, giftig, entzündend | |
TO2 | feste Stoffe, giftig, entzündend | |
TC | Giftige ätzende Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
TC1 | organische flüssige Stoffe, giftig, ätzend | |
TC2 | organische feste Stoffe, giftig, ätzend | |
TC3 | anorganische flüssige Stoffe, giftig, ätzend | |
TC4 | anorganische feste Stoffe, giftig, ätzend | |
TC5 | Gegenstände | |
TFC | Giftige entzündbare ätzende Stoffe | |
TFW | Giftige entzündbare Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden |
Begriffsbestimmungen
2.2.61.1.3 Für Zwecke des ADR/RID gilt:
LD50-Wert (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stoffes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier (mg/kg) ausgedrückt.
LD50-Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut ist diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt. Die Anzahl Tiere, die diesem Versuch unterworfen wird, muss genügend groß sein, damit das Ergebnis statistisch signifikant ist und den guten Gepflogenheiten der Pharmakologie entspricht. Das Ergebnis wird in mg je kg Körpermasse ausgedrückt.
LC50-Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen
(Stand: 09.01.2025)
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