umwelt-online: ADR/RID Teil 5 Vorschriften für de Versand (3)

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Kapitel 5.3 RSEB
Anbringen von Großzetteln (Placards)[an und Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen]{sowie Kennzeichnungen}



Bem.
  1. Wegen des Anbringens von Großzetteln (Placards) und der Kennzeichnung von Containern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks bei einer Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung einschließt, siehe auch Absatz 1.1.4.2.1.[Bei Anwendung der Vorschriften des Absatzes 1.1.4.2.1 c) gelten nur der Unter abschnitt 5.3.1.3 und der Absatz 5.3.2.1.1.]
  2. In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach dem ADR/RID nicht vorgeschriebenes GHS-Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS-Kennzeichnungsetikett und nicht eigenständig erscheinen (siehe Absatz 1.4.10.4.4 des GHS).

5.3.1 Anbringen von Großzetteln (Placards)

5.3.1.1 Allgemeine Vorschriften

5.3.1.1.1 Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Container, Schüttgut-Container, MEGC,[MEMU,] Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und[Fahrzeuge]{Wagen}nach den Vorschriften dieses Abschnitts anzubringen. Die Großzettel (Placards) müssen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 und gegebenenfalls 6 für die im Container, Schüttgut-Container, MEGC,[MEMU,] Tankcontainer, ortsbeweglichen Tank oder[Fahrzeug]{Wagen}enthaltenen gefährlichen Güter vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unter abschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen entsprechen. Die Großzettel (Placards) müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Die Großzettel (Placards) müssen witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung während der gesamten Beförderung gewährleisten.

{ Bem. Für Rangierzettel nach Muster 13 und 15 siehe jedoch Abschnitt 5.3.4.}

5.3.1.1.2[Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Großzetteln (Placards) nicht anzugeben, wenn im Fahrzeug, im Container oder im besonderen Laderaum von MEMU Stoffe oder Gegenstände mehrerer Verträglichkeitsgruppen befördert werden. Fahrzeuge, Container oder besondere Laderäume von MEMU, in denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert werden, sind nur mit Großzetteln (Placards) des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar in der Rangfolge:]

{Für die Klasse 1 sind die Verträglichkeitsgruppen auf den Großzetteln (Placards) nicht anzugeben, wenn im Wagen oder Großcontainer Stoffe oder Gegenstände mehrerer Verträglichkeitsgruppen befördert werden.

Wagen oder Großcontainer, in denen Stoffe oder Gegenstände verschiedener Unterklassen befördert werden, sind nur mit Großzetteln (Placards) des Musters der gefährlichsten Unterklasse zu versehen, und zwar in der Rangfolge:}

1.1 (am gefährlichsten), 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4 (am wenigsten gefährlich).

Werden Stoffe des Klassifizierungscodes 1.5 D mit Stoffen oder Gegenständen der Unterklasse 1.2 befördert, so sind am[Fahrzeug oder Container]{Wagen oder Großcontainer} Großzettel (Placards) für die Unterklasse 1.1 anzubringen.

Großzettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S

{Wagen und Großcontainer mit Versandstücken, die als militärische Sendung im Sinne des Abschnitts 1.5.2 befördert werden und die nach Absatz 5.2.2.1.8 nicht mit Gefahrzetteln versehen sind, müssen im Falle der Wagen an beiden Längsseiten und im Falle der Großcontainer an allen vier Seiten mit den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Großzetteln (Placards) versehen sein.}

5.3.1.1.3 Für die Klasse 7 muss der Großzettel (Placard) für die Hauptgefahr dem in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Muster 7D entsprechen. Dieser Großzettel (Placard) ist[weder erforderlich für Fahrzeuge oder Container,]{nicht erforderlich für Wagen oder Großcontainer,} in denen freigestellte Versandstücke befördert werden [, noch für Kleincontainer].

Sofern die Anbringung sowohl von Gefahrzetteln als auch von Großzetteln (Placards) für die Klasse 7 auf[Fahrzeugen, Containern,]{Wagen, Großcontainern,}MEGC, Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels (Placards) nach Muster 7D ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B oder 7C entsprechender vergrößerter Gefahrzettel angebracht werden, der beide Zwecke erfüllt. In diesem Fall dürfen die Abmessungen nicht geringer sein als 250 mm x 250 mm.

5.3.1.1.4

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