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Änderungstext
Änderungstext zu den Anlagen a und B des ADR und dem RID
Quellen: Sekretariate des ECE und des OTIF
Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter hat bei ihrer 114. Tagung das Sekretariat gebeten, ein konsolidiertes Verzeichnis aller Änderungen vorzubereiten, welche die Arbeitsgruppe für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2025 angenommen hat, damit diese Gegenstand eines offiziellen Antrags in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 des ADR festgelegten Verfahren werden können, dessen Übermittlung an den Depositar gemäß gängiger Praxis unter Verantwortung der Vorsitzenden über deren Regierung erfolgen würde. Die Notifizierung müsste bis spätestens 1. Juli 2024 mit dem Hinweis erfolgen, dass das vorgesehene Datum der Inkraftsetzung der 1. Januar 2025 ist (siehe ECE/TRANS/WP.15/264, Absatz 76).
INHALTSVERZEICHNIS
5.1.5.2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde | "5.1.5.2 Von der zuständigen Behörde ausgestellte Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse". |
5.3.1.4 "an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen" ändern in: "an Fahrzeugen bei Beförderung in loser Schüttung, an Tankfahrzeugen".
6.1.4.12 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
6.1.4.12 Kisten aus Pappe | "6.1.4.12 Kisten aus Pappe (einschließlich Kisten aus Wellpappe)". |
ADR >
9.2 Nach Abschnitt
9.2.4 "Verhütung von Feuergefahren" ändern in: "Antriebssystem des Fahrzeugs".
"9.2.4" folgende Zeile einfügen: "9.2.5 Verbrennungsheizgerät".
"9.2.5" wird zu "9.2.6".
"9.2.6" wird zu "9.2.7".
"9.2.7" wird zu "9.2.8".
< ADR
ADR >
1.1.2.2 Der Titel für " Kapitel 1.2" erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten | "Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen". |
< ADR
1.1.3.1 Der bisherige Absatz a) wird zu Absatz a) (i).
Nach Absatz a) (i) einen neuen Absatz (ii) mit folgendem Wortlaut einfügen:
"(ii) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen unter Einhaltung der in Absatz a) (i) festgelegten Beschränkungen durchgeführt werden, wobei die gefährlichen Güter ursprünglich für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit oder Sport bestimmt waren und als Abfall befördert werden, einschließlich der Fälle, in denen diese gefährlichen Güter nicht mehr in der Originalverpackung einzelhandelsgerecht verpackt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;".
1.1.3.6.3 In der Tabelle folgende Änderungen vornehmen:
- Unter der Beförderungskategorie 2 in der zweiten Spalte bei Klasse 9 "und 3536" ändern in:", 3536, 3551 und 3552".
- Unter der Beförderungskategorie 3 in der zweiten Spalte bei Klasse 8 "und 3506" ändern in:", 3506 und 3554".
- Unter der Beförderungskategorie 4 in der zweiten Spalte bei Klasse 9 "und 3548" ändern in:", 3548 und 3559".
RID >
1.1.4.4.5 Vor dem letzten Unterabsatz folgenden Unterabsatz einfügen:
"Das Straßenfahrzeug und die darin beförderten gefährlichen Güter müssen im Beförderungspapier bezeichnet werden (siehe Unterabschnitt 5.4.0.1)."
< RID
1.2.1 In der bestehenden Begriffsbestimmung von "Füllungsgrad" folgende Änderungen vornehmen:
- "Füllungsgrad" ändern in: "Füllfaktor".
- "die ein für die Verwendung vorbereitetes Druckgefäß" ändern in: "die das für die Verwendung vorbereitete Umschließungsmittel".
In der Begriffsbestimmung von "Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien" folgende Änderungen vornehmen:
- "Neunte" ändern in: "Zehnte".
- "(ST/SG/AC.10/30/Rev.9)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/30/Rev.10)".
In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" folgende Änderungen vornehmen:
- "Siebte" ändern in: "Achte".
- "(ST/SG/AC.10/11/Rev.7 und Amend.1)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/11/Rev.8)".
ADR >
In der Begriffsbestimmung von "Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)", im dritten Satz "Laderäume" ändern in: "Ladeabteile".
< ADR
In der Begriffsbestimmung von "Recycling-Kunststoffe" folgende Änderungen vornehmen:
- Die Begriffsbestimmung erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
(Stand: 15.01.2025)
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