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Regelwerk, EU-chronologisch, Gefahrgut EU, Bund

Richtlinie 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2002 S. 45)


Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anlagen a und B der Richtlinie 94/55/EG enthalten die Anlagen a und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung.

(2) Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert. Die geänderte Fassung tritt somit am 1. Januar 2003 mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2003 in Kraft.

(3) Anlage C enthält Verweise auf Randnummern, die zu Punkten werden.

(4) Deshalb sind die Anlagen der Richtlinie 94/55/EG zu ändern.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anlagen der Richtlinie 94/55/EG werden wie folgt geändert:

1. Anlage a erhält folgende Fassung:

"Anlage a

Bestimmungen der Anlage a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird.

Der Wortlaut der Änderungen der Anlage a des ADR in der Fassung von 2003 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt."

2. Anlage B erhält folgende Fassung:

"Anlage B

Bestimmungen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird.

Der Wortlaut der Änderungen der Anlage B des ADR in der Fassung von 2003 wird veröffentlicht, sobald der Text in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt."

3. Anlage C wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Juli 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

"Anlage C

1. Unter Punkt 2 wird der Satzteil ,Randnummer 10599 der Anlage B, durch den Satzteil "Kapitel 1.9 der Anlage A" ersetzt.

2. Unter Punkt 4 wird der Satzteil ,entspricht der Randnummer 2211 der Anlage A, durch den Satzteil "entspricht den Bestimmungen der Begriffe "Flasche", "Großflaschen", "Druckfässer", "Kryo-Behälter" und "Flaschenbündel" des Abschnitts 1.2.1 der Anlage A" ersetzt.

3. Unter Punkt 5 wird der Satzteil "entsprechen den Randnummern 2010 und 10602 der Anlagen a und B, durch den Satzteil ,entsprechen Kapitel 1.5 der Anlage A, ersetzt."

1) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7.

2

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