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Regelwerk, EU 2002, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27;
Akte - ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
Entsch. 2006/911/EG - ABl. L 346 vom 09.12.2006 S. 41;
RL 2006/104/EG - ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 352;
Entsch. 2007/729/EG - ABl. L 294 vom 13.11.2007 S. 26;
RL 2008/73/EG - ABl. L 219 vom 14.08.2008 S. 40;
VO (EU) 2016/429 - ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 *;
VO (EU) 2020/687 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64 *aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 14.07.2021 gem. Art. 112 der VO (EU) 2020/687

aufgehoben/ersetzt zum 21.04.2021 gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429 -s.a. Art. 272

s.a.Beschl. (EU) 2020/1270

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit 1, insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die allgemeinen Maßnahmen der Richtlinie 92/119/EWG zielen darauf ab, die weitere Verbreitung bestimmter wirtschaftlich bedeutender Tierseuchen zu verhüten und insbesondere die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, zu kontrollieren.

(2) Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ist die von der Welthandelsorganisation anerkannte technische Referenzbehörde für Tiergesundheit. Es hat eine Liste der Epizootien von großer wirtschaftlicher Bedeutung erstellt (A-Liste).

(3) Es ist angezeigt und angemessen, dass die Richtlinie 92/119/EWG auf alle auf der A-Liste stehenden Tierseuchen Anwendung findet, ausgenommen solche, die bereits Gegenstand besonderer Gemeinschaftsvorschriften sind.

(4) Die Teschener Krankheit steht nicht mehr auf der A-Liste. Daher sollte sie aus der Liste in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG gestrichen werden.

(5) Die Afrikanische Schweinepest ist eine in der A-Liste aufgeführte Tierseuche von großer wirtschaftlicher Bedeutung, die in bestimmten begrenzten Gebieten der Gemeinschaft vorkommt. Daher ist es angezeigt, Gemeinschaftsvorschriften für die Bekämpfung dieser Seuche festzulegen.

(6) Die Afrikanische Schweinepest ist in die Liste in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufzunehmen, und gemäß Artikel 15 jener Richtlinie sind besondere Maßnahmen für ihre Bekämpfung vorzusehen.

(7) Es sind Maßnahmen zu erlassen, um die Verbringung von Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen aus Gebieten zu regeln, die infolge der Feststellung eines Herdes Afrikanischer Schweinepest gesperrt sind. Diese Maßnahmen sollten denjenigen entsprechen, die bereits für die Bekämpfung anderer Schweinekrankheiten wie der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest festgelegt worden sind.

(8) Die besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sollten nach dem Muster der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest 2 festgelegt werden. Es sind jedoch Anpassungen vorzunehmen, um insbesondere den Unterschieden zwischen beiden Seuchen, der Tatsache, dass es derzeit keinen Impfstoff gegen die Afrikanische Schweinepest gibt, und vor allem auch der Inkubationszeit dieser Seuche sowie der Möglichkeit der Übertragung durch Vektoren Rechnung zu tragen.

(9) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 3 erlassen werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden die Mindestvorschriften der Gemeinschaft für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt.

Ferner wird mit dieser Richtlinie die Teschener Krankheit aus der Gruppe der Tierseuchen, für die die allgemeinen Bekämpfungsmaßnahmen der Richtlinie 92/119/EWG gelten, gestrichen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Schwein": ein Tier der Familie Suidae, einschließlich Wildschweine;
  2. "Wildschwein": ein Schwein, das nicht in einem Betrieb gehalten bzw. gezüchtet wird;
  3. "Betrieb": jeder landwirtschaftliche oder sonstige Betrieb im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Schweine gezüchtet oder gehalten werden. Diese Definition schließt nicht Schlachthöfe und Transportmittel sowie Gehege ein, in denen Wildschweine gehalten werden und gejagt werden können; diese Gehege müssen eine derartige Größe und Struktur aufweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 nicht anwendbar ist;
  4. "Diagnosehandbuch": das Diagnosehandbuch gemäß Artikel 18 Absatz 3;
  5. "Schwein, bei dem Verdacht auf Infektion mit dem ASP-Virus besteht": Schwein oder Schweinekörper, der klinische Symptome oder post mortem Läsionen oder bei gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführten Laboruntersuchungen Reaktionen aufweist, die auf Afrikanische Schweinepest hindeuten;
  6. "Fall von Afrikanischer Schweinepest" oder "mit Afrikanischer Schweinepest infiziertes Schwein": jedes Schwein bzw. jeder Schweinekörper,
  7. "Herd Afrikanischer Schweinepest": Betrieb, in dem ein Fall oder mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest festgestellt wurden;
  8. "Primärherd": Herd bzw. Ausbruch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft 4;
  9. "infiziertes Gebiet": Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem nach Bestätigung eines oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen Seuchentilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 durchgeführt wurden;
  10. "Primärfall Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen": Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet, in dem keine Maßnahmen gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 durchgeführt wurden;
  11. "Kontaktbetrieb": ein Betrieb, in den die Afrikanische Schweinepest aufgrund des Standorts des Betriebs durch Personen, Schweine oder Fahrzeuge oder auf andere Weise eingeschleppt worden sein könnte;
  12. "Eigentümer": jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer der Schweine bzw. entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist;
  13. "zuständige Behörde": die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG 5;
  14. "amtlicher Tierarzt": von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;
  15. "Verarbeitung": eine der Behandlungen gefährlicher Stoffe gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG 6, die so durchgeführt wird, dass die Gefahr der Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen ist;
  16. "Tötung": die Tötung der Schweine im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 93/119/EWG 7;
  17. "Schlachtung": die Schlachtung der Schweine im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 93/119/EWG;
  18. "Vektor": eine Zecke der Art Ornithodorus erraticus.

Artikel 3 Meldung der Afrikanischen Schweinepest

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest oder das Vorliegen von Schweinepest unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden muss.

(2) Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Meldung des Ausbruchs von Tierseuchen ist der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Afrikanische Schweinepest festgestellt wird, verpflichtet zur

  1. Meldung der Krankheit und Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I über die
  2. Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten über weitere bestätigte Fälle bei Wildschweinen in einem ASP-Seuchengebiet gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4.

Artikel 4 Maßnahmen bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb

(1) Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion mit dem ASP-Virus besteht, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einleitet, um nach den Verfahren des Diagnosehandbuchs das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen.

Wird der Betrieb von einem amtlichen Tierarzt besichtigt, so ist dabei auch eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichen der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 8 vorzunehmen.

(2) Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb nicht ausgeschlossen werden kann, so unterstellt sie den Betrieb unverzüglich der amtlichen Überwachung und ordnet insbesondere Folgendes an:

  1. Alle Schweine der verschiedenen Kategorien im Betrieb sind zu zählen, und für jede Kategorie ist eine Liste der bereits erkrankten, der verendeten und der wahrscheinlich infizierten Tiere zu erstellen; die Liste ist auf dem neuesten Stand zu halten, damit auch die während des Verdachtszeitraums geborenen und verendeten Tiere erfasst werden; die in der Liste verzeichneten Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jedem Besuch kontrolliert werden.
  2. Alle Schweine des Betriebs sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen nicht möglich ist.
  3. Es dürfen keine Schweine in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls auch verbieten, dass Tiere anderer Arten aus dem Betrieb entfernt werden, und die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten verlangen.
  4. Tierkörper verendeter Schweine dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verlassen.
  5. Fleisch, Schweineerzeugnisse, Sperma, Eizellen oder Embryos von Schweinen, Futter, Geräte, sonstige Gegenstände oder Abfälle, die die Afrikanische Schweinepest übertragen können, dürfen den Betrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verlassen. Fleisch, Schweineerzeugnisse, Sperma, Eizellen oder Embryos dürfen den Betrieb nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen.
  6. Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten oder verlassen.
  7. Fahrzeuge dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde befahren oder verlassen.
  8. Beim Betreten und Verlassen der Schweineställe und des Betriebs insgesamt sind angemessene Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Jede Person, die Schweinebetriebe betritt oder verlässt, muss angemessene Hygienemaßnahmen durchführen, um der Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus entgegenzuwirken. Außerdem sind alle Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gründlich zu desinfizieren.
  9. Es ist eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchzuführen.

(3) Wenn die Seuchenlage es erfordert, kann die zuständige Behörde

  1. in dem in Absatz 2 genannten Betrieb die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 anwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch, wenn es die Lage nach ihrer Einschätzung zulässt, diese Maßnahmen auf die Schweine, bei denen Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit dem ASP-Virus besteht, und den Teil des Betriebs beschränken, in dem diese Schweine gehalten worden sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Schweine völlig getrennt von den anderen Schweinen im Betrieb untergebracht, gehalten und gefüttert wurden. Von den getöteten Schweinen ist auf jeden Fall eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus gemäß dem Diagnosehandbuch bestätigt oder ausgeschlossen werden kann;
  2. um den in Absatz 2 genannten Betrieb eine zeitweilige Kontrollzone ausweisen; auf die Schweinehaltungsbetriebe in dieser Zone sind alle oder einige der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(4) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden erst aufgehoben, wenn das Vorliegen der Afrikanischen Schweinepest amtlich ausgeschlossen worden ist.

Artikel 5 Maßnahmen bei Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb

(1) Wird das Vorliegen der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 folgende Maßnahmen anordnet:

  1. Sämtliche Schweine im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten; dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus sowohl beim Transport als auch beim Töten auszuschließen.
  2. Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit festgestellt werden kann, wie das ASP-Virus in den Betrieb eingeschleppt wurde und wie lange es möglicherweise bereits im Betrieb vorhanden war, bevor die Krankheit gemeldet wurde.
  3. Die Körper von verendeten oder getöteten Schweinen sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.
  4. Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen geschlachtet wurden, ist, soweit möglich, ausfindig zu machen und unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.
  5. Schweinesperma, -eizellen und -embryos, die in der Zeit zwischen der vermutlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Maßnahmen entnommen wurden, sind zu ermitteln und unter amtlicher Aufsicht so zu vernichten, dass die Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus ausgeschlossen wird.
  6. Sämtliche Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wie beispielsweise Futtermittel, sind zu verarbeiten. Alle Einwegmaterialen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, insbesondere solche, die zur Tötung der Tiere verwendet wurden, sind zu vernichten. Diese Maßnahmen sind nach Anweisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen.
  7. Nach Beseitigung der Schweine sind die Schweineställe sowie die zum Transport der Schweine oder ihrer Körper benutzten Fahrzeuge und alle Geräte, Einstreu, Dung und Gülle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 12 zu reinigen, erforderlichenfalls zu entwesen, zu desinfizieren und zu behandeln.
  8. Im Fall eines Primärherdes muss das ASP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen werden.
  9. Es ist eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 durchzuführen.

(2) Wenn ein Herd in einem Labor, einem Zoo, einem Wildpark oder einem Gehege bestätigt worden ist, in dem Schweine zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, von Absatz 1 Buchstaben a) und e) abzuweichen, sofern nicht grundlegende Interessen der Gemeinschaft gefährdet werden.

Dieser Beschluss ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission prüft in allen Fällen die Lage unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und baldmöglichst im Ständigen Veterinärausschuss. Erforderlichenfalls sind nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen gegen eine Verbreitung der Seuche zu treffen.

Artikel 6 Maßnahmen bei Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest in Betrieben mit unterschiedlichen Produktionseinheiten

(1) Wird die Afrikanische Schweinepest in Betrieben bestätigt, die aus zwei oder mehreren gesonderten Produktionseinheiten bestehen, so kann die zuständige Behörde, damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebs von den Vorschriften des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) abweichen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie aufgrund ihrer Funktionen in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, so dass sich das Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.

(2) Wird von der Abweichung gemäß Absatz 1 Gebrauch gemacht, so legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Garantien, die für die Tiergesundheit gegeben werden können, Durchführungsbestimmungen fest.

(3) Die Mitgliedstaaten, die von dieser Abweichung Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission prüft in jedem Fall die Lage unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und baldmöglichst im Ständigen Veterinärausschuss. Erforderlichenfalls sind nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen gegen eine Verbreitung der Seuche zu treffen.

Artikel 7 Maßnahmen in Kontaktbetrieben

(1) Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt feststellt oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung zu der Auffassung gelangt, dass die Afrikanische Schweinepest entweder von anderen Betrieben in den in Artikel 4 oder Artikel 5 genannten Betrieb oder von letzterem Betrieb in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte.

In diesen Betrieben ist Artikel 4 anzuwenden, bis das Vorliegen der Afrikanischen Schweinepest amtlich ausgeschlossen wird.

(2) Die zuständige Behörde wendet in den in Absatz 1 genannten Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 an, sofern die Seuchenlage dies erfordert.

Von den getöteten Schweinen ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.

Artikel 8 Epidemiologische Untersuchung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die epidemiologische Untersuchung von Verdachtsfällen oder Herden der Afrikanischen Schweinepest unter Verwendung von Fragebögen durchgeführt wird, die im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 21 erstellt werden.

Diese Untersuchung bezieht sich mindestens auf

  1. den Zeitraum, während dessen das ASP-Virus bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor die Seuche gemeldet oder vermutet wurde;
  2. den möglichen Ursprung der Afrikanischen Schweinepest im Betrieb und die Ermittlung anderer Betriebe, in denen Schweine aus derselben Quelle infiziert oder kontaminiert worden sein können;
  3. Personen, Fahrzeuge, Schweine, Schweinekörper, Sperma, Schweinefleisch und alle Materialien, die das Virus aus dem oder in den betreffenden Betrieb verschleppt haben könnten.
  4. die Möglichkeit, dass die Vektoren oder die Wildschweine die Ursache für die Ausbreitung der Krankheit sind.

Deuten die Ergebnisse dieser Untersuchung darauf hin, dass sich die Afrikanische Schweinepest von Betrieben oder auf Betriebe in anderen Mitgliedstaaten ausgebreitet haben könnte, so sind die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 9 Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen

(1) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb grenzt die zuständige Behörde um den Seuchenherd eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und um diese herum eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km ab.

In diesen Zonen sind die in Artikel 10 bzw. Artikel 11 genannten Maßnahmen anzuwenden.

(2) Bei der Abgrenzung dieser Zonen berücksichtigt die zuständige Behörde

  1. die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten epidemiologischen Untersuchung,
  2. die geografische Lage und insbesondere natürliche oder künstliche Grenzen,
  3. den Standort und die Nähe anderer Betriebe,
  4. die Verbringungs- und Handelsstrukturen bei Schweinen und das Vorhandensein von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung,
  5. die Einrichtungen und das Personal zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von Schweinen innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Schweine aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen.

(3) Umfasst eine Zone Gebietsteile mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zone zusammen.

(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle sich in den Schutz- und Überwachungszonen aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den Artikeln 10 und 11 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 10 Maßnahmen in der abgegrenzten Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:

  1. Es erfolgt eine schnellstmögliche Erhebung aller Schweinehaltungsbetriebe. Nach Abgrenzung der Schutzzone werden diese Betriebe binnen sieben Tagen zwecks klinischer Untersuchung der Schweine sowie Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG von einem amtlichen Tierarzt besichtigt.
  2. Die Verbringung und der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder Privatwege, erforderlichenfalls mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, ohne Verbringungsgenehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe f) wird verboten. Bei der Durchfuhr von Schweinen über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg kann von der Anwendung dieses Verbots abgesehen werden, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen werden. Außerdem kann für Schlachtschweine, die von außerhalb der Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausnahme gewährt werden.
  3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstungen, die zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie Tierkörper, Futtermittel, Dung, Gülle usw.), verwendet werden, sind baldmöglichst nach der Kontamination gemäß den in Artikel 12 genannten Vorschriften und Verfahren zu reinigen, zu desinfizieren, erforderlichenfalls zu entwesen und zu behandeln. Lastkraftwagen oder sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen verwendet worden sind, dürfen die Zone erst verlassen, nachdem sie gereinigt und desinfiziert und daraufhin von der zuständigen Behörde überprüft und erneut für die Zwecke des Transports freigegeben worden sind.
  4. Die Verbringung anderer Haustiere aus oder zu einem Betrieb ohne Genehmigung der zuständigen Behörde wird verboten.
  5. Die zuständige Behörde wird unverzüglich über alle in einem Betrieb verendeten oder erkrankten Schweine unterrichtet und führt geeignete Untersuchungen gemäß den im Diagnosehandbuch festgelegten Verfahren durch.
  6. Die Verbringung von Schweinen aus dem Haltungsbetrieb wird für mindestens 40 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion und - soweit erforderlich - der vorläufigen Entwesung der Seuchenbetriebe verboten. Nach 40 Tagen kann die zuständige Behörde - vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 3 - genehmigen, dass Schweine aus dem genannten Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:
  7. Sperma, Eizellen und Embryos von Schweinen dürfen die Betriebe in der Schutzzone nicht verlassen.
  8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten.

(2) Werden die Verbote gemäß Absatz 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die zuständige Behörde - vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 3 - auf begründeten Antrag des Eigentümers genehmigen, dass Schweine aus einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:

  1. zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung;
  2. zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Körper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder
  3. in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutzzone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss unverzüglich mit.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kann die zuständige Behörde die Verbringung von Schweinen aus dem betreffenden Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:

  1. Ein amtlicher Tierarzt hat eine klinische Untersuchung der Schweine in dem Betrieb und insbesondere der zu verbringenden Schweine, einschließlich Messung der Körpertemperatur nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs, sowie eine Überprüfung des Registers und der Kennzeichnung der Schweine gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 92/102/EWG durchgeführt.
  2. Die unter Buchstabe a) genannten Überprüfungen und Untersuchungen haben keine Hinweise auf die Afrikanische Schweinepest ergeben und gezeigt, dass die Richtlinie 92/102/EWG eingehalten wird.
  3. Die Schweine werden in von der zuständigen Behörde verplombten Fahrzeugen transportiert.
  4. Das betreffende Fahrzeug und die beim Transport der Schweine benutzte Ausrüstung werden nach dem Transport unverzüglich gemäß Artikel 12 gereinigt und desinfiziert.
  5. Wenn die Schweine geschlachtet oder getötet werden sollen, ist gemäß dem Diagnosehandbuch eine ausreichende Zahl von Proben zu nehmen, damit das Vorhandensein des ASP-Virus in diesen Betrieben bestätigt oder ausgeschlossen werden kann.
  6. Werden die Schweine zu einem Schlachthof verbracht, so

(4) Die Maßnahmen in der Schutzzone werden mindestens so lange angewandt, bis

  1. die Seuchenbetriebe gereinigt und desinfiziert und erforderlichenfalls entwest worden sind;
  2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen und Laboruntersuchungen auf das ASP-Virus unterzogen worden sind.

Die Untersuchungen gemäß Buchstabe b) werden frühestens 45 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion und - soweit erforderlich - der vorläufigen Entwesung der Seuchenbetriebe vorgenommen.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f) und den Absätzen 2 und 4 können die dort vorgesehenen Fristen von 40 und 45 Tagen auf 30 Tage verkürzt werden, wenn die Mitgliedstaaten nach dem Diagnosehandbuch ein intensives Probenahmeprogramm und Tests durchgeführt haben, anhand deren Afrikanische Schweinepest in dem betreffenden Betrieb ausgeschlossen werden kann.

Artikel 11 Maßnahmen in der abgegrenzten Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Überwachungszone folgende Maßnahmen angewandt werden:

  1. Es wird eine Erhebung aller Schweinehaltungsbetriebe durchgeführt.
  2. Die Verbringung und der Transport von Schweinen über öffentliche Straßen oder Privatwege, erforderlichenfalls mit Ausnahme innerbetrieblicher Wirtschaftswege, ohne Verbringungsgenehmigung der zuständigen Behörde wird verboten. Bei der Durchfuhr von Schweinen über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen werden, sowie bei Schlachtschweinen, die von außerhalb der Schutzzone kommen und zur sofortigen Schlachtung in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden, kann von der Anwendung dieses Verbots abgesehen werden.
  3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge sowie Ausrüstungen, die zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten (wie Tierkörper, Futtermittel, Dung, Gülle usw.), verwendet werden, sind baldmöglichst nach der Kontamination gemäß Artikel 12 zu reinigen, zu desinfizieren, erforderlichenfalls zu entwesen und zu behandeln. Lastkraftwagen oder sonstige Fahrzeuge, die für den Transport von Schweinen verwendet worden sind, dürfen die Zone erst verlassen, nachdem sie gereinigt und desinfiziert worden sind.
  4. Die Verbringung anderer Haustiere aus oder in einen Betrieb innerhalb der ersten sieben Tage nach Abgrenzung der Zone ohne Genehmigung der zuständigen Behörde wird verboten.
  5. Die zuständige Behörde wird unverzüglich über alle in einem Betrieb verendeten oder erkrankten Schweine unterrichtet und führt geeignete Untersuchungen gemäß den im Diagnosehandbuch festgelegten Verfahren durch.
  6. Die Verbringung von Schweinen aus dem Haltungsbetrieb wird für mindestens 30 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion und - soweit erforderlich - der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs verboten. Nach 30 Tagen kann die zuständige Behörde - vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 - genehmigen, dass Schweine aus dem genannten Betrieb auf direktem Weg transportiert werden:

    Werden die Schweine zu einem Schlachthof transportiert, so können jedoch auf Antrag des Mitgliedstaats und gegen Vorlage entsprechender Belege nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren insbesondere bei der Kennzeichnung des Fleischs dieser Schweine und seiner anschließenden Verwendung sowie in Bezug auf den Verwendungszweck der behandelten Erzeugnisse Abweichungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e) und f) vierter Gedankenstrich genehmigt werden.

  7. Sperma, Eizellen oder Embryos von Schweinen dürfen die Betriebe in der Überwachungszone nicht verlassen.
  8. Jede Person, die Schweinehaltungsbetriebe betritt oder verlässt, muss zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus angemessene Hygienemaßnahmen einhalten.

(2) Werden die Verbote gemäß Absatz 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die zuständige Behörde - vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 - auf begründeten Antrag des Eigentümers genehmigen, dass Schweine aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb verbracht und auf direktem Weg transportiert werden:

  1. zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone, zur unverzüglichen Schlachtung;
  2. zu einem Verarbeitungsbetrieb oder an einen geeigneten Ort, an dem die Schweine unverzüglich getötet und ihre Schlachtkörper unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden, oder
  3. in Ausnahmefällen an andere Orte in der Schutz- oder Überwachungszone. Wenn Mitgliedstaaten diese Bestimmung anwenden, teilen sie dies unverzüglich der Kommission im Ständigen Veterinärausschuss mit.

(3) Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden mindestens so lange angewandt, bis

  1. die Seuchenbetriebe gereinigt und desinfiziert und erforderlichenfalls entwest worden sind;
  2. die Schweine in allen Betrieben gemäß dem Diagnosehandbuch klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen auf das ASP-Virus unterzogen worden sind.

Die Untersuchungen gemäß Buchstabe b) werden frühestens 40 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion und - soweit erforderlich - der vorläufigen Entwesung der Seuchenbetriebe vorgenommen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f) und den Absätzen 2 und 3 können die in Absatz 1 Buchstabe f) vorgesehene Frist von 30 Tagen und die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen von 40 Tagen auf 21, 30 bzw. 20 Tage verkürzt werden, wenn die Mitgliedstaaten nach dem Diagnosehandbuch ein intensives Probenahmeprogramm und Tests durchgeführt haben, anhand deren die Afrikanische Schweinepest in dem betreffenden Betrieb ausgeschlossen werden kann.

Artikel 12 Reinigung, Desinfektion und Entwesung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

  1. die zu verwendenden Desinfektions- und Entwesungsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
  2. die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie erforderlichenfalls die Entwesungsarbeiten unter behördlicher Aufsicht wie folgt durchgeführt werden:

Artikel 13 Wiederbelegung von Schweinehaltungsbetrieben nach Seuchenausbrüchen

(1) Die Wiedereinstellung von Schweinen in einen Betrieb im Sinne von Artikel 5 darf frühestens 40 Tage nach Abschluss der in dem betreffenden Betrieb gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels durchgeführten Reinigung und Desinfektion und - soweit erforderlich - der Entwesung erfolgen.

(2) Bei der Wiedereinstellung von Schweinen ist die Art der Haltung in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigen und eines der in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahren zu befolgen.

(3) Für Betriebe, bei denen das Auftreten der Seuche nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, gilt das folgende Verfahren:

  1. Bei der Haltung im Freien beginnt die Wiedereinstellung von Schweinen mit der Einstellung von Sentinel-Schweinen, die auf Antikörper gegen das ASP-Virus untersucht und für negativ befunden wurden oder die von Betrieben stammen, die keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest unterliegen. Die Sentinel-Schweine werden auf Anweisung der zuständigen Behörde über den gesamten Seuchenbetrieb verteilt; 45 Tage nach der Einstellung in den Betrieb werden Proben genommen und gemäß dem Diagnosehandbuch auf Antikörper untersucht. Bevor die Negativbefunde der serologischen Untersuchungen vorliegen, darf kein Schwein den Betrieb verlassen. Haben sich bei keinem Schwein Antikörper gegen das ASP-Virus ausgebildet, so kann die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.
  2. Bei allen übrigen Haltungsformen erfolgt die Wiedereinstellung von Schweinen entweder gemäß Buchstabe a) oder durch vollständige Wiederbelegung unter der Bedingung, dass

(4) Im Fall von Betrieben, bei denen das Auftreten der Seuche mit Vektoren in Verbindung gebracht wurde, darf die Wiederbelegung frühestens nach sechs Jahren erfolgen, es sei denn,

  1. der Vektor konnte aufgrund besonderer Maßnahmen, die unter amtlicher Aufsicht durchgeführt werden, erfolgreich aus dem Betrieb und den Stallungen, in denen die Schweine untergebracht werden sollen oder in denen sie mit dem Vektor in Kontakt kommen können, getilgt werden, oder
  2. es konnte nachgewiesen werden, dass der Umstand, dass der Vektor noch vorhanden ist, kein erhebliches Risiko der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest mehr darstellt.

Anschließend finden die Maßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe a) Anwendung.

Über diese Maßnahmen hinaus dürfen Schweine den vollständig wiederbelegten Betrieb jedoch erst verlassen, wenn Proben, die frühestens 60 Tage nach der vollständigen Wiederbelegung gemäß dem Diagnosehandbuch entnommen werden, mit Negativbefund weiteren serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.

(5) Wurde das Auftreten der Seuche nicht mit Vektoren in Verbindung gebracht und sind seit der Reinigung und Desinfektion des Betriebs mehr als sechs Monate vergangen. so kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Seuchenlage eine Ausnahme von der Regelung gemäß Absatz 3 genehmigen.

(6) Für die Wiederbelegung mit anderen Haustieren als Schweinen in den unter Absatz 5 fallenden Betrieben bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, die dem Risiko der Ausbreitung der Seuche oder des Fortbestands der Vektoren bei einer solchen Wiederbelegung Rechnung trägt.

Artikel 14 Maßnahmen bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel und bei Bestätigung ihres Vorliegens

(1) Besteht in einem Schlachthof oder einem Transportmittel Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuchs unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einleitet, um das Vorliegen der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen.

(2) Wird in einem Schlachthof oder in einem Transportmittel ein Fall von Afrikanischer Schweinepest festgestellt, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass:

  1. alle empfänglichen Tiere im Schlachthof oder im Transportmittel unverzüglich getötet werden;
  2. die Körper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden;
  3. Gebäude und Ausrüstungen einschließlich Fahrzeugen unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes gemäß Artikel 12 gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls entwest werden;
  4. eine epidemiologische Untersuchung in entsprechender Anwendung des Artikels 8 durchgeführt wird;
  5. das ASP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen wird;
  6. in dem Betrieb, aus dem die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, und in den anderen Kontaktbetrieben die Maßnahmen gemäß Artikel 7 angewandt werden; sofern aufgrund der epidemiologischen Untersuchung nichts anderes angezeigt ist, sind in dem Ursprungsbetrieb der infizierten Schweine oder Tierkörper die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 anzuwenden;
  7. die Wiedereinstellung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion und - soweit erforderlich - Entwesung gemäß Artikel 12 stattfindet.

Artikel 15 Maßnahmen bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen oder bei Bestätigung des Vorliegens

(1) Sobald der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Hinweise darauf vorliegen, dass Seuchenverdacht bei Wildschweinen besteht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Seuche zu bestätigen oder auszuschließen, wobei sie Besitzer von Schweinen und Jäger unterrichtet; sie nimmt Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen aller mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine vor.

(2) Sobald ein Primärfall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt ist, trifft die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich folgende Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche:

  1. Einsetzung einer Sachverständigengruppe, der Tierärzte, Jäger und auf wild lebende Tiere spezialisierte Biologen und Epidemiologen angehören. Die Sachverständigengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:
  2. sofortige amtliche Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet und insbesondere Anordnung folgender Maßnahmen:
  3. Veranlassung der Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest aller im ausgewiesenen Seuchengebiet mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine durch einen amtlichen Tierarzt gemäß dem Diagnosehandbuch. Tierkörper mit Positivbefund sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten. Bei ASP-Negativbefund wenden die Mitgliedstaaten die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch 11 an. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten;
  4. Sicherstellung, dass das ASP-Virusisolat zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch unterzogen wird.

(3) Tritt ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf, das in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.

Artikel 16 Pläne für die Tilgung der Afrikanischen Schweinepest aus einem Wildschweinbestand

(1) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Absatz 15 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen schriftlichen Plan mit den Maßnahmen zur Tilgung der Seuche im ausgewiesenen Seuchengebiet und den Maßnahmen für die in diesem Gebiet gelegenen Schweinehaltungsbetriebe.

Die Kommission prüft, ob das angestrebte Ziel mit diesem Plan erreicht werden kann. Der erforderlichenfalls geänderte Plan wird nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Der Plan kann zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Seuchenlage Rechnung zu tragen.

Betreffen diese Änderungen die Neuausweisung des Seuchengebiets, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt werden.

Betreffen diese Änderungen andere Bestimmungen des Plans, so legen die Mitgliedstaaten der Kommission den geänderten Plan zur Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

(2) Nach Genehmigung des in Absatz 1 genannten Plans werden die in Artikel 15 festgelegten vorläufigen Maßnahmen zu einem bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitpunkt durch die Maßnahmen des Plans ersetzt.

(3) Der in Absatz 1 genannte Plan enthält Angaben über:

  1. die Ergebnisse der gemäß Artikel 15 durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen und die geografische Verteilung der Seuche;
  2. das ausgewiesene Seuchengebiet auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Bei der Ausweisung dieses Seuchengebiets berücksichtigt die zuständige Behörde
  3. die enge Zusammenarbeit zwischen Biologen, Jägern, Jagdvereinen, Naturschutzorganisationen und Veterinärbehörden (Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit);
  4. die Informationskampagne, mit der Jäger über die Maßnahmen aufgeklärt werden sollen, die sie im Rahmen des Tilgungsplans zu treffen haben;
  5. besondere Bemühungen zur Bestimmung des Ausmaßes der Seuchenverschleppung in Wildschweinbeständen durch Untersuchung der von Jägern erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweine sowie Laboruntersuchungen, einschließlich altersgeschichteter epidemiologischer Untersuchungen;
  6. die Auflagen, die Jäger zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
  7. das Verfahren zur Entfernung verendet aufgefundener oder erlegter Wildschweine; dieses Verfahren beruht auf
  8. die epidemiologische Untersuchung, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschwein durchgeführt wird. Bei dieser Untersuchung sind folgende Angaben in einen Fragebogen einzutragen:
  9. Überwachungsprogramme und Präventivmaßnahmen für die im ausgewiesenen Seuchengebiet und gegebenenfalls auch in dessen Umgebung ansässigen Betriebe, einschließlich des Transports und der Verbringung von Tieren im, aus dem und zum Seuchengebiet; diese Maßnahmen müssen mindestens das Verbot der Verbringung von Schweinen, Schweinesperma, -embryos oder -eizellen aus dem Seuchengebiet für den innergemeinschaftlichen Handel und können ein zeitweiliges Verbot der Schweineproduktion und der Gründung neuer Betriebe umfassen;
  10. sonstige Kriterien, die für die Aufhebung der Maßnahmen erfüllt sein müssen;
  11. die Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans zuständigen Dienststellen beauftragt ist;
  12. das Informationssystem, nach dem die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) eingesetzte Sachverständigengruppe regelmäßig die Ergebnisse des Tilgungsplans prüfen kann;
  13. die Seuchenüberwachungsmaßnahmen, die frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Feststellung des letzten Falls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im ausgewiesenen Seuchengebiet durchzuführen sind. Diese Maßnahmen werden mindestens weitere zwölf Monate lang aufrecht erhalten und umfassen mindestens die bereits gemäß den Buchstaben e), g) und h) durchgeführten Maßnahmen.

(4) Alle sechs Monate wird der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Ausschuss nach Artikel 23 ein Bericht über die Seuchenlage im ausgewiesenen Gebiet und über die Ergebnisse des Tilgungsplans übermittelt.

Ausführlichere Bestimmungen zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten hierzu liefern müssen, können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 17 Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung des ASP-Virus durch Vektoren

(1) Ist nicht auszuschließen, dass in einem Betrieb, in dem die Afrikanische Schweinepest bestätigt wurde, Vektoren präsent sind, oder wird die Präsenz von Vektoren vermutet, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass

  1. der Seuchenbetrieb und seine Umgebung durch Augenscheinnahme und erforderlichenfalls Fallenstellung auf Vektoren gemäß Anhang III untersucht wird;
  2. bei nachweislicher Vektorpräsenz
  3. bei nachweislicher Vektorpräsenz und wenn sich die Vektorbekämpfung als unmöglich erweist, für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren keine Schweine und erforderlichenfalls keine anderen Nutztiere in diesem Betrieb gehalten werden.

(2) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1.

(3) Weitere Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Vektoren und zur Verhütung der Afrikanischen Schweinepest können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 18 Diagnoseverfahren und Anforderungen an die biologische Sicherheit

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

  1. Diagnoseverfahren, Probenahmen und Labortests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest gemäß dem Diagnosehandbuch durchgeführt werden;
  2. die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang IV koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

(2) Die nationalen Laboratorien gemäß Anhang IV halten im Einklang mit den in Anhang V festgelegten Modalitäten mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium Verbindung. Die Bestimmungen von Anhang V hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums gelten unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 12, insbesondere des Artikels 28 der genannten Entscheidung.

(3) Zur Sicherstellung einheitlicher Methoden für die Diagnose der Afrikanischen Schweinepest und ihrer differenzialdiagnostischen Abgrenzung von der klassischen Schweinepest wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren ein ASP-Diagnosehandbuch angenommen, mit dem zumindest Folgendes festgelegt werden soll:

  1. Mindestqualitätsnormen, die von den ASP-Diagnoselaboratorien und beim Transport von Proben eingehalten werden müssen;
  2. Kriterien und Verfahren, die zu befolgen sind, wenn klinische oder Tierkörperuntersuchungen durchgeführt werden, um die Afrikanische Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen;
  3. Kriterien und Verfahren, die zu befolgen sind, wenn Proben von lebenden Schweinen oder von Schweinekörpern genommen werden, um die Afrikanische Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen, einschließlich Probenahmeverfahren für serologische oder virologische Untersuchungen im Rahmen der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen;
  4. für die Diagnose der Afrikanischen Schweinepest anzuwendende Labortests, einschließlich Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse der Labortests;
  5. Labortechniken für die genetische Typisierung von ASP-Virusisolaten.

(4) Um angemessene Biosicherheitsbedingungen zum Schutz der Tiergesundheit zu gewährleisten, dürfen das ASP-Virus, sein Genom, seine Antigene und Impfstoffe für Forschungszwecke, zur Diagnose oder zur Impfstoffherstellung nur an Orten, in Einrichtungen oder Laboratorien gehandhabt oder verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Die Liste der zugelassenen Orte, Einrichtungen oder Laboratorien ist der Kommission bis zum 1. Januar 2004 zu übermitteln und anschließend regelmäßig zu aktualisieren.

(5) Die Anhänge IV und V sowie das Diagnosehandbuch können gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 ergänzt oder geändert werden.

Artikel 19 Verwendung, Herstellung und Verkauf von Impfstoffen gegen die Afrikanische Schweinepest

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

  1. die Verwendung von Impfstoffen gegen die Afrikanische Schweinepest verboten wird;
  2. die Handhabung, Herstellung, Lagerung und Lieferung sowie der Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die Afrikanische Schweinepest im Gebiet der Gemeinschaft unter amtlicher Kontrolle erfolgen.

Die Kommission wird dem Rat jedoch einen Bericht sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Aktualisierung dieser Richtlinie vorlegen, um dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Forschung hinsichtlich der Entwicklung eines Impfstoffs Rechnung zu tragen.

Artikel 20 Gemeinschaftskontrollen

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen.

Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 2 erlassen.

Artikel 21 Krisenpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind; dabei sind lokale Faktoren, die die Ausbreitung der Seuche beeinflussen können, wie insbesondere die Schweinebesatzdichte, zu berücksichtigen.

Der Krisenplan ermöglicht den Zugang zu Anlagen, Ausrüstungen, Personal und allen sonstigen Materialien, die für eine zügige und effiziente Seuchentilgung erforderlich sind.

(2) Die Kriterien und Anforderungen, die für die Erstellung des Krisenplans zugrunde zu legen sind, entsprechen denjenigen in Anhang VI.

Diese Kriterien und Anforderungen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Afrikanischen Schweinepest und der Fortschritte bei der Seuchenbekämpfung nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des angestrebten Ziels ermöglichen, und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor, insbesondere um sicherzustellen, dass die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten übereinstimmen.

Die erforderlichenfalls geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Die Pläne können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten überarbeiten den Plan auf jeden Fall alle fünf Jahre und legen ihn der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren zur Genehmigung vor.

Artikel 22 Seuchenbekämpfungszentren und Sachverständigengruppen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest unverzüglich ein uneingeschränkt einsatzbereites nationales Seuchenbekämpfungszentrum eingerichtet werden kann.

(2) Das nationale Seuchenbekämpfungszentrum leitet und überwacht die Maßnahmen der in Absatz 3 genannten lokalen Seuchenbekämpfungszentren. Es ist insbesondere für Folgendes zuständig:

  1. Festlegung der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen,
  2. Sicherstellung der unverzüglichen und effizienten Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen durch die lokalen Seuchenbekämpfungszentren,
  3. Bereitstellung von Personal und anderen Mitteln für die lokalen Seuchenbekämpfungszentren,
  4. Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der nationalen Veterinärorganisationen, der nationalen Behörden und der Agrar- und Handelseinrichtungen,
  5. Verbindung zu den Diagnoselabors,
  6. Verbindung zur Presse und anderen Medien,
  7. Verbindung zu den Polizeibehörden zur Durchführung gezielter justizieller Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest unverzüglich uneingeschränkt einsatzfähige lokale Seuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden können.

(4) Bestimmte Aufgaben des nationalen Seuchenbekämpfungszentrums können an das lokale Seuchenbekämpfungszentrum delegiert werden, das auf der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG 13 genannten Verwaltungsebene oder auf anderer Ebene tätig ist, sofern dies nicht den Zielen des nationalen Seuchenbekämpfungszentrums zuwiderläuft.

(5) Die Mitgliedstaaten setzen eine ständig einsatzfähige Sachverständigengruppe ein, die mit ihrem Fachwissen die zuständige Behörde dabei unterstützt, dass sie jederzeit auf ein Ausbrechen der Seuche vorbereitet ist.

Im Seuchenfall unterstützt die Sachverständigengruppe die zuständige Behörde mindestens bei

  1. der epidemiologischen Untersuchung,
  2. den Probenahmen, Laboruntersuchungen und der Auswertung der Laborbefunde,
  3. der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen und lokalen Seuchenbekämpfungszentren und die Sachverständigengruppe über Personal, Einrichtungen und Ausrüstung einschließlich der erforderlichen Informationssysteme verfügen und eine klare und effektive Weisungs- und Verwaltungshierarchie haben, damit die rasche Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt ist.

Einzelheiten über Personal, Einrichtungen, Ausrüstung, Weisungs- und Verwaltungshierarchie der nationalen und lokalen Seuchenbekämpfungszentren und der Sachverständigengruppe sind in den Krisenplänen gemäß Artikel 21 festzulegen.

(7) Weitere Kriterien und Anforderungen zu Aufgaben und Pflichten der nationalen Seuchenbekämpfungszentren, der lokalen Seuchenbekämpfungszentren und der Sachverständigengruppen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 23 Normales Regelungsverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24 Beschleunigtes Regelungsverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 15 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25 Änderung von Anhang I der Richtlinie 92/119 /EWG

In Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG werden die Worte "Teschener Krankheit" durch die Worte "Afrikanische Schweinepest" ersetzt.

Artikel 26 Durchführungsbestimmungen

(1) Die Anhänge I bis VI dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.

(2) Die für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Durchführungsbestimmungen können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren oder, wenn die epidemiologische Lage es erfordert, nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden

Artikel 27 Übergangsbestimmungen

Bis zur Anwendung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren Übergangsbestimmungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest erlassen werden.

Artikel 28 Umsetzung in einzelstaatliches Recht

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Juli 2003 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 29 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 30 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

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Seuchenmeldung und weitere epidemiologische Angaben des Mitgliedstaats, in dem die Afrikanische Schweinepest bestätigt worden ist Anhang I
  1. Innerhalb von 24 Stunden ab der Bestätigung eines Primärherds, eines Primärfalls bei Wildschweinen oder eines Falls in einem Schlachthof oder Transportmittel meldet der betroffene Mitgliedstaat mit Hilfe des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG eingerichteten Tierseuchenmeldesystems Folgendes:
    1. Datum der Absendung,
    2. Uhrzeit der Absendung,
    3. Name des Mitgliedstaats,
    4. Bezeichnung der Krankheit,
    5. Nummer des Herds oder Falls,
    6. Zeitpunkt, zu dem der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest aufkam,
    7. Zeitpunkt der Bestätigung,
    8. zur Bestätigung angewandte Methoden,
    9. ob die Seuche bei Wildschweinen oder bei Hausschweinen in einen Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel bestätigt wurde,
    10. geografischer Ort, an dem der Herd oder Fall der Afrikanischen Schweinepest bestätigt wurde,
    11. angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
  2. Bei Primärherden oder Fällen in Schlachthöfen oder Transportmitteln muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 1 folgende Angaben übermitteln:
    1. Zahl der empfänglichen Schweine im Herd, Schlachthof oder Transportmittel,
    2. Zahl der verendeten Schweine je Kategorie im Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel,
    3. für jede Kategorie die Morbidität der Seuche und die Zahl der Schweine, bei denen die Afrikanische Schweinepest bestätigt wurde,
    4. Zahl der im Seuchenherd oder im Schlachthof oder Transportmittel getöteten Schweine,
    5. Zahl der verarbeiteten Schweinekörper,
    6. Entfernung eines etwaigen Seuchenherds zum nächstgelegenen Schweinehaltungsbetrieb,
    7. wenn die Afrikanische Schweinepest in einem Schlachthof oder in einem Transportmittel bestätigt worden ist: Standort des Ursprungsbetriebs oder der Ursprungsbetriebe der infizierten Schweine oder Schweinekörper.
  3. Bei Sekundärherden sind die Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 innerhalb der in Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG festgesetzten Frist zu übermitteln.
  4. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 zu übermittelnden Angaben über Seuchenherde oder Fälle der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel baldmöglichst durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:
    1. Datum der Tötung der Schweine im Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel und der Verarbeitung der Tierkörper;
    2. Ergebnisse der Tests an Proben, die bei der Tötung der Schweine entnommen wurden;
    3. sofern von der Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Gebrauch gemacht wurde, die Zahl der getöteten und verarbeiteten Schweine, die Zahl der Schweine, die später geschlachtet werden sollen, sowie die für ihre Schlachtung vorgesehene Frist;
    4. alle Angaben über den möglichen oder tatsächlich festgestellten Ursprung der Seuche;
    5. Angaben über die Kontrollregelung, die eingeführt wurde, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 zur Kontrolle der Verbringung der Tiere tatsächlich eingehalten werden;
    6. bei einem Primärherd oder einem Fall der Afrikanischen Schweinepest in einem Schlachthof oder Transportmittel: den genetischen Typ des für den Ausbruch oder Fall verantwortlichen Virus;
    7. falls Schweine in Kontaktbetrieben oder in Betrieben getötet wurden, in denen sich Schweine befinden, bei denen Verdacht auf Infektion mit dem ASP-Virus besteht, folgende Angaben:
      • Datum der Tötung und Zahl der Schweine jeder Kategorie, die in den einzelnen Betrieben getötet wurden,
      • epidemiologische Beziehung zwischen Herd oder Fall der Afrikanischen Schweinepest und den einzelnen Kontaktbetrieben oder andere Gründe, die zum Verdacht auf Afrikanische Schweinepest in den ASP-verdächtigen Betrieben geführt haben,
      • Ergebnisse der Laboruntersuchungen an Proben, die von den Schweinen in den Betrieben und bei ihrer Tötung genommen wurden.

      Falls in Kontaktbetrieben keine Schweine getötet wurden, ist diese Entscheidung zu begründen.

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Grundsätze und Verfahren für Reinigung, Desinfektion und Entwesung Anhang II

1. Allgemeine Grundsätze und Verfahren

  1. Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und etwaige Maßnahmen zur Vernichtung von Nagetieren und Insekten mit Hilfe amtlich zugelassener Mittel erfolgen unter amtlicher Aufsicht und nach den Weisungen des amtlichen Tierarztes.
  2. Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen sein, um die Abtötung des ASP-Virus zu gewährleisten.
  3. Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel ist vor ihrer Verwendung regelmäßig zu überprüfen, da sie bei einigen Mitteln nach längerer Lagerung beeinträchtigt sein kann.
  4. Bei der Wahl der Desinfektions- und Entwesungsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.
  5. Die fettlösenden Mittel und die Desinfektions- und Entwesungsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Herstellerspezifikationen insbesondere in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten.
  6. Folgende allgemeine Vorschriften gelten unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel:
  7. Werden Flüssigwaschmittel unter Hochdruck aufgetragen, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
  8. Ausrüstungen, Anlagen, Gegenstände oder Boxen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, müssen gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden.
  9. Nach der Desinfektion muss eine erneute Kontamination vermieden werden.
  10. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen.

2. Besondere Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion infizierter Betriebe

  1. Grobreinigung und Vordesinfektion:
  2. Feinreinigung und Schlussdesinfektion:

3. Desinfektion von Einstreu, Dung und Gülle, die kontaminiert sind

  1. Dung und gebrauchte Einstreu müssen zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmitteln besprüht und mindestens 42 Tage ruhen gelassen oder durch Verbrennen oder Vergraben beseitigt werden.
  2. Gülle muss nach dem letzten Zugang von infektiösem Material mindestens 60 Tage gelagert werden, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zur wirksamen Abtötung des Virus behandelt wurde.

4. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde im Fall von Freilandbetrieben spezifische Reinigungs- und Desinfektionsverfahren festlegen, die der Art des Betriebs und den klimatischen Bedingungen Rechnung tragen.

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Leitlinien für die Suche nach den Vektoren Anhang III
  1. Die Suche nach den Vektoren muss in den Stallungen, in denen die Schweine leben und ruhen, wie auch in der Umgebung dieser Stallungen erfolgen.

    Die Vektoren treten im Allgemeinen in alten Gebäuden auf, an Stellen, an denen sie vor Tageslicht geschützt sind, und wenn günstige Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen gegeben sind.

    Am aussichtsreichsten ist die Suche gegen Ende des Frühjahrs, im Laufe des Sommers und zu Beginn des Herbstes, zu den Zeiten, in denen die Vektoren aktiver sind.

  2. Zwei Suchmethoden sind anzuwenden.
    1. Suche nach den Vektoren in der Erde, dem Sand oder dem Staub, die mit Bürsten oder anderen geeigneten Instrumenten aus den Zwischenräumen zwischen den Steinen (im Fall von Stallungen aus Stein) oder den Spalten oder Ritzen in den Mauern, unter den Dachziegeln oder im Boden der Stallungen hervorgeholt werden. Erforderlichenfalls müssen Erde und Sand gesiebt werden. Die Verwendung einer Lupe kann bei der Suche nach den jungen Larven nützlich sein;
    2. Suche nach den Vektoren mit Hilfe von CO 2-Fallen. Die Fallen müssen mehrere Stunden lang in den Stallungen der Schweine ausgelegt werden, vorzugsweise während der Nacht und auf jeden Fall an Stellen, die vor Tageslicht geschützt sind. Die Fallen müssen so gebaut sein, dass die Vektoren sich der CO 2-Falle möglichst weit annähern und nicht in ihr Versteck zurückkönnen.

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Aufgaben der nationalen Laboratorien für die afrikanische Schweinepest
Anhang IV
  1. -
  2. Die nationalen ASP-Laboratorien sind dafür verantwortlich, dass die Laboruntersuchungen zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest und die genetische Typisierung des Virusisolats in allen Mitgliedstaaten nach dem Diagnosehandbuch durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können sie besondere Vereinbarungen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium oder mit anderen nationalen Laboratorien treffen.
  3. Das nationale ASP-Laboratorium ist dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich für die Koordinierung der Normen und Diagnosemethoden der einzelnen ASP-Diagnoselaboratorien in diesem Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck.
    1. können sie Diagnosereagenzien an einzelne Laboratorien liefern;
    2. kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
    3. veranlassen sie regelmäßig Vergleichstests;
    4. bewahren sie ASP-Virusisolate aus allen im Mitgliedstaat bestätigten Fällen und Herden auf.

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Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für afrikanische Schweinepest Anhang V
  1. Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Afrikanische Schweinepest ist das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien.
  2. Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Afrikanische Schweinepest hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. Es koordiniert in Absprache mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
      • Aufbewahrung und Lieferung von Zellkulturen für Diagnosezwecke,
      • Typisierung, Aufbewahrung und Lieferung von ASP-Virusstämmen für serologische Untersuchungen sowie zur Herstellung von Antiseren,
      • Lieferung standardisierter und konjugierter Seren sowie sonstiger Referenzreagenzien an die nationalen Laboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten verwendeten Tests und Reagenzien,
      • Anlage und Aufbewahrung einer ASP-Virussammlung,
      • regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene,
      • Sammlung und vergleichende Analyse von Daten und Informationen über die angewandten Diagnoseverfahren und die entsprechenden Testergebnisse,
      • Charakterisierung von Virusisolaten nach modernsten Methoden, um weiter gehende Erkenntnisse über die Epizootiologie der Afrikanischen Schweinepest zu erhalten,
      • Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, Epizootiologie und der Verhütung der Afrikanischen Schweinepest auf der ganzen Welt,
      • Sammlung von Kenntnissen über das ASP-Virus und andere relevante Viren, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen.
    2. Es veranlasst die Aus- bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf die Harmonisierung der Diagnoseverfahren.
    3. Es verfügt über Fachkräfte, die in Notfällen in der Gemeinschaft eingesetzt werden können.
    4. Es betreibt Forschungsarbeiten zur gezielteren Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und koordiniert solche Arbeiten so weit wie möglich.
    5. Es erstellt technische Protokolle über die Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmittel gegen das ASP-Virus.
  3. Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für die klassische Schweinepest und für die Afrikanische Schweinepest organisieren ihre Tätigkeiten derart, dass eine angemessene Koordinierung der Vergleichstests gewährleistet ist, die auf Gemeinschaftsebene zur Diagnose dieser beiden Seuchen durchgeführt werden.

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Kriterien und Anforderungen für die Krisenpläne Anhang VI

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Krisenpläne mindestens folgenden Kriterien und Anforderungen genügen:

  1. Es sind Bestimmungen vorgesehen, die gewährleisten, dass die für die Durchführung der Krisenpläne erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten gegeben sind, und eine zügige und effiziente Tilgungskampagne ermöglichen.
  2. Es sind Bestimmungen vorgesehenen, die gewährleisten, dass Krisenfonds, Haushalts- und sonstige Finanzmittel in Anspruch genommen werden können, um allen Aspekten der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest im Seuchenfall Rechnung zu tragen.
  3. Es wird eine Weisungskette eingerichtet, die gewährleistet, dass die Beschlussfassung im Seuchenfall zügig und effizient verläuft. Erforderlichenfalls wird diese Weisungskette einer zentralen Beschlussfassungsinstanz unterstellt, die sämtliche Strategien zur Bekämpfung der Seuche leitet. Der Leiter der Veterinärdienste gehört dieser Instanz an und sorgt für die Verbindung zwischen der zentralen Schlussfassungsinstanz und dem nationalen Seuchenbekämpfungszentrum gemäß Artikel 22.
  4. Es werden Vorkehrungen für die Bereitstellung der für eine zügige und effiziente Kampagne erforderlichen Mittel, einschließlich Personal, Materialausstattung und Laborinfrastruktur, getroffen.
  5. Ein aktuelles Seuchenbekämpfungshandbuch wird bereitgestellt. Es beschreibt detailliert, umfassend und konkret alle im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest durchzuführenden Verfahren, Anweisungen und Bekämpfungsmaßnahmen.
  6. Die Mitarbeiter nehmen regelmäßig teil an
    1. Schulungen über die klinischen Zeichen, die epidemiologische Untersuchung und die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
    2. Notfallübungen, die mindestens zweimal jährlich stattfinden,
    3. Schulungen über Kommunikationstechniken für die Durchführung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Behörden, Landwirte und Tierärzte im Seuchenfall.

1) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

2) ABl. L 316 vom 01.12.2001 S. 5.

3) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

4) ABl. L 378 vom 31.12.1982 S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/556/EG der Kommission (ABl. L 235 vom 19.09.2000 S. 27).

5) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EG (ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49).

6) Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger (ABl. L 363 vom 27.12.1990 S. 51). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

7) Richtlinie 93/119/EWG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340 vom 31.12.1993 S. 21).

8) ABl. L 355 vom 05.12.1992 S. 32. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

9) ABl. L 302 vom 31.12.1972 S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

10) ABl. L 47 vom 21.02.1980 S. 4. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

11) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 31).

12) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG (ABl. L 203 vom 28.07.2001 S. 16).

13) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juli 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 535/2002 der Kommission (ABl. L 80 vom 23.03.2002 S. 22).

ENDE

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