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Regelwerk, EU 1982, Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 58;
VO (EWG) 3768/85 - ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8;
Entsch. 89/162/EWG - ABl. Nr. L 61 vom 04.03.1989 S. 48;
Entsch. 90/134/EWG - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.1990 S. 23;
Entsch. 92/450/EWG - ABl. Nr. L 248 vom 28.08.1992 S. 77;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens
(angepasst durch den Beschl. 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates);
Entsch. 98/12/EG - ABl. Nr. L 4 vom 08.01.1998 S. 63;
Entsch. 2000/556/EG - ABl. Nr. L 235 vom 19.09.2000 S. 27;
Entsch. 2002/788/EG - ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2002 S. 33;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
Entsch. 2004/216/EG - ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2004 S. 27;
Entsch. 2008/650/EG - ABl. Nr. L 213 vom 08.08.2008 S. 42;
Beschl. 2012/737/EU - ABl. Nr. L 329 vom 29.11.2012 S. 19 Gültig;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 Inkrafttreten/Gültigaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat Rechtsvorschriften über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen, mit frischem Fleisch, frischem Geflügelfleisch und Fleischerzeugnissen erlassen.

Das Auftreten oder das Vorhandensein bestimmter Viehseuchen stellt insbesondere wegen der Möglichkeit ihrer Verbreitung im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs eine Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft dar. Eine rasche und genaue Unterrichtung ist für die Anwendung der verschiedenen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schutzmaßnahmen wesentlich.

Jeder Mitgliedstaat hat jedem anderen Mitgliedstaat und der Kommission den Ausbruch und das Erlöschen bestimmter Krankheiten in seinem Hoheitsgebiet mitzuteilen, und zwar gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1274/EWG 4, Artikel 11 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/216/EWG 6, Artikel 7 der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1099/EWG 8, und Artikel 7 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1100/EWG 10.

Die Art und Weise der Mitteilung und die zu meldenden Krankheiten sind im einzelnen festzulegen; insbesondere ist die regelmäßige Fortschreibung der Seuchensituation in jedem Mitgliedstaat zu regeln.

Die aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der genannten Mitteilungsverfahren notwendig werdende Anpassung an die technischen Erfordernisse ist nach einem Verfahren zu beschließen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Mitteilung

(2) Diese Richtlinie läßt die besonderen Bestimmungen über Informationen im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausmerzung von und/oder Vorbeugung gegen Tierseuchen unberührt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

  1. "Betrieb": im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenes landwirtschaftliches oder sonstiges Unternehmen, in dem Tiere gehalten oder aufgezogen werden;
  2. "Fall": die amtliche Feststellung einer der in Anhang I genannten Seuchen bei einem Tier oder Schlachtkörper;
  3. "Herd": Betrieb oder sonstiger Standort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft, wo Tiere gehalten werden und wo einer oder mehrere Fälle amtlich bestätigt worden sind;
  4. "erster Herd": Herd ohne epidemiologischen Zusammenhang mit einem früheren Herd im gleichen Gebiet eines Mitgliedstaats gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG oder erstmaliger Ausbruch in einem anderen Gebiet desselben Mitgliedstaats.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt unmittelbar der Kommission und unmittelbar jedem anderen Mitgliedstaat binnen 24 Stunden folgendes mit:

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen, die die nach Anhang II vorgeschriebenen Angaben enthalten, erfolgen durch Fernschreiben.

(3) Im Fall der klassischen Schweinepest ist die Mitteilung gemäß der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen 11 ,zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1274/EWG 12, ausreichend.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen teilt jeder Mitgliedstaat spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche die weiteren Herde der in Anhang I genannten Seuchen, die in seinem Hoheitsgebiet festgestellt wurden, unmittelbar der Kommission mit.

Die genannte Mitteilung bezieht sich auf die Woche, die am Sonntag vor der Mitteilung um Mitternacht endet.

Die Kommission bringt die verschiedenen Informationselemente gegebenenfalls zueinander in Beziehung und erstattet den Veterinärbehörden eines jeden Mitgliedstaats Mitteilung.

(2) Geht bei der Kommission keine Mitteilung ein, so bedeutet dies, daß in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitraum kein zweiter Herd aufgetreten ist.

(3) Sämtliche in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen durch Fernschreiben und enthalten die in Anhang II vorgeschriebenen Angaben.

Artikel 5

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 6 wird vor Beginn der Durchführung dieser Richtlinie die Code-Form für die Übermittlung der in Anhang II vorgesehenen Angaben festgelegt.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 6 kann beschlossen werden,

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 13 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 14.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) Stellungnahme vom 12./13. April 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. Nr. C 112 vom 03.05.1982 S. 4.

3) ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

4) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 75.

5) ABl. Nr. L 55 vom 08.03.1971 S. 23.

6) ABl. Nr. L 47 vom 21.02.1980 S. 8.

7) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 24.

8) ABl. Nr. L 325 vom 01.12.1980 S. 14.

9) ABl. Nr. L 47 vom 21.02.1980 S. 4.

10) ABl. Nr. L 325 vom 01.12.1980 S. 16.

11) ABl. Nr. L 47 vom 21.02.1980 S. 11.

12) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 75.

13) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

14) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

.

Meldepflichtige Seuchen Anhang I 12

A. Seuchen bei Landtieren

Gruppe A.1:

Gruppe A.2:

B. Seuchen bei Tieren in Aquakultur

Anhang II 12


A. Im Rahmen der Mitteilung erforderliche Angaben gemäß den Artikeln 3 und 4 bei primären und sekundären Ausbrüchen der in Anhang I Abschnitte A und B aufgeführten Seuchen:

  1. Datum der Versendung;
  2. Uhrzeit der Versendung;
  3. Ursprungsland;
  4. Bezeichnung der Krankheit und gegebenenfalls Virustyp;
  5. laufende Nummer des Ausbruchs;
  6. Art des Ausbruchs;
  7. laufende Nummern der mit diesem Ausbruch zusammenhängenden Ausbrüche;
  8. Gebiet und Standort des Betriebs;
  9. andere von Beschränkungen betroffene Gebiete;
  10. Datum der Bestätigung;
  11. Datum des Verdachts;
  12. geschätztes Datum der ersten Infektion;
  13. Ursprung der Krankheit;
  14. Bekämpfungsmaßnahmen;
  15. Anzahl der empfänglichen Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der empfänglichen Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der empfänglichen Bienenstöcke anzugeben;
  16. Anzahl der klinisch erkrankten Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der klinisch erkrankten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der klinisch erkrankten Bienenstöcke anzugeben;
  17. Anzahl der im Betrieb verendeten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der verendeten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten;
  18. Anzahl der geschlachteten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur Tieren ist ggf. (nur bei Krebstieren und Fischen) das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der geschlachteten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten;
  19. Anzahl der unschädlich beseitigten Schlachtkörper: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist ggf. das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der beseitigten und entsorgten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der unschädlich beseitigten Bienenstöcke anzugeben;
  20. (geschätzter) Zeitpunkt, zu dem (ggf.) die Tötung abgeschlossen ist;
  21. (geschätzter) Zeitpunkt, zu dem (ggf.) die unschädliche Beseitigung abgeschlossen ist.

B. Zusätzliche Angaben bei Ausbrüchen der Schweinepest:

  1. Entfernung vom nächsten Betrieb mit Schweinehaltung;
  2. Anzahl und Art der Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel 1 ) des Seuchenbetriebs;
  3. Anzahl und Art der klinisch erkrankten Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel 1 ) des Seuchenbetriebs;
  4. Diagnoseverfahren;
  5. nicht in einem Betrieb, sondern in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigte Fälle;
  6. Bestätigung von Primärfällen 2 bei Wildschweinen.

C. Bei den in Anhang I Gruppe A.2 aufgeführten Seuchen bei Landtieren gilt:

_________

1) Weniger als drei Monate alte Schweine.

2) Als Primärfälle bei Wildschweinen gelten Fälle, in denen die Schweinepest außerhalb der Beschränkungsgebiete für Klassische Schweinepest bei Wildschweinen auftritt.

3) ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 19.

ENDE

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