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Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG
(ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51;
RL 92/118/EWG - ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
VO (EG) 1774/2002 - ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1 *;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom::16.05.2003 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 30.04.2003 gemäß Art. 37 der VO (EG) 1774/2002
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft hat Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen.
Die tierische Erzeugung nimmt einen sehr wichtigen Platz in der Landwirtschaft der Gemeinschaft ein. Durch tierische Abfälle, die nicht ordnungsgemäß beseitigt werden, können Krankheitserreger verbreitet werden, was zu einer Verringerung der Produktivität und der Gewinnspannen in diesem Sektor führt. Es sind daher harmonisierte Vorschriften für die Verarbeitung tierischer Abfälle und für die Vermarktung der daraus gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse zu erlassen.
Bei den zu treffenden Maßnahmen ist je nach der Art des Ausgangsstoffes zu unterscheiden.
Um jeglicher Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen, sind tierische Abfälle in einem genehmigten und überwachten Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten oder auf andere geeignete Weise zu beseitigen. Zusätzlich sollten gefährliche tierische Abfälle gesammelt und unmittelbar zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Verarbeitungsbetrieb verbracht werden. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn dies durch die Entfernung und die Beförderungszeit gerechtfertigt ist, könnte der bezeichnete Verarbeitungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat liegen.
Die Verwendungsmöglichkeiten bestimmter Stoffe sollten eingeschränkt werden.
Um bestimmten Gebräuchen Rechnung zu tragen, sind Ausnahmen von den zur kontrollierten Verwendung vorgesehenen Behandlungen zuzulassen.
Die Verarbeitungsbetriebe sollten zur Selbstkontrolle ihrer Erzeugung verpflichtet werden, insbesondere bezüglich der Einhaltung der mikrobiologischen Normen, die für das Enderzeugnis anwendbar sind.
Es sollte ein gemeinschaftliches Kontrollverfahren vorgesehen werden.
Die betreffenden Erzeugnisse sollten den veterinärrechtlichen Kontrollen und gegebenenfalls den Schutzmaßnahmen unterworfen werden, die mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Binnenmarkt 4 erlassen wurden.
Für importierte Erzeugnisse sind Mindestregeln mit Übergangscharakter zu erlassen.
Zum Erlass der Durchführungsbestimmungen ist ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorzusehen-
hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Richtlinie enthält
(2) Diese Richtlinie berührt nicht
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
Kapitel II
Regeln für die Verarbeitung von tierischen Abfällen und die Vermarktung des Enderzeugnisses
A. Gefährliche Stoffe
(1) Folgende gefährliche Stoffe sind in einem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe zu verarbeiten oder gemäß Absatz 2 durch Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen;
(2) Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls beschließen, dass gefährliche Stoffe durch Verbrennen oder Vergraben beseitigt werden müssen, wenn
Die Tierkörper oder Abfälle müssen so tief vergraben werden, dass sie sie nicht von fleischfressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und der dafür gewählte Boden muss die Gewähr bieten, dass eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben müssen die Tierkörper oder Abfälle erforderlichenfalls mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen geeigneten Desinfektionsmittel besprüht werden.
(1) Die Mitgliedstaaten lassen für ihr gesamtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets einen oder mehrere Verarbeitungsbetriebe für gefährliche Stoffe für die Sammlung und Verarbeitung von gefährlichen Stoffen zu. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe in einem anderen Mitgliedstaat zu bezeichnen, nachdem der andere Mitgliedstaat zugestimmt hat.
(2) Die Verarbeitungsbetriebe für gefährliche Stoffe müssen für die Zulassung durch die zuständige Behörde
(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung ausgesetzt.
B. Wenig gefährliche Stoffe
(1) Wenig gefährliche Stoffe müssen entweder in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche bzw. wenig gefährliche Stoffe oder einer Fabrik für Heimtierfutter oder pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse verarbeitet oder aber durch Verbrennen oder Vergraben gemäß Artikel 3 Absatz 2 beseitigt werden.
Als wenig gefährliche Stoffe gelten, abgesehen von den tierischen Abfällen gemäß Artikel 2 Nummer 3,
Als gefährlicher Stoff gilt die Mischung von wenig gefährlichen und gefährlichen Stoffen bei gleichzeitiger Behandlung.
Werden wenig gefährliche Stoffe in einer Fabrik für Heimtierfutter oder in einer Fabrik für pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse verarbeitet, so kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die
Beförderung, Lagerung und Verarbeitung dieser Stoffe an einem besonderen Ort und unter besonderen Bedingungen erfolgt.
Fischmehl aus Betrieben, die ausschließlich zur Herstellung von Fischmehl bestimmte wenig gefährliche Stoffe entgegennehmen und verarbeiten, muss den in Anhang II Kapitel III enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Verarbeitungsbetriebe für wenig gefährliche Stoffe müssen für die Zulassung durch die zuständige Behörde
Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung ausgesetzt.
(3) Betriebe, die wenig gefährliche Stoffe zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen verwenden, müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein und folgenden Anforderungen genügen:
Die Behandlung, der bestimmte ausschließlich von Tieren, auch Fischen, stammende, nicht zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs während der Zubereitung von Heimtierfutter unterzogen werden müssen, sowie die Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse sind in Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/ EWG festgelegt, sofern dies für den Schutz der Heimtiere oder aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
C. Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass in Einzelfällen und unter tierärztlicher Aufsicht der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, und teilen ihr mit, in welcher Weise sie überwachen, dass diese Abfälle nicht anderen Verwendungen zugeführt werden.
Die Kommission kann diese Überwachungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 ändern oder ergänzen.
Der Rat erlässt vor dem 31. Dezember 1992 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Behandlung bestimmter Abfälle, die für die lokale Vermarktung als Futter für bestimmte Tierarten bestimmt sind.
Die Kommission legt zusammen mit ihrem vorstehend genannten Vorschlag einen Bericht über die Anwendung von Ziffer iii) vor.
Sind diese spezifischen Vorschriften nicht erlassen worden, so müssen die "Knackers Yards" den mit dieser Richtlinie vorgesehenen Normen bis spätestens zum 31. Dezember 1995 nachkommen.
D. Allgemeine Bestimmungen
Tierische Abfälle müssen gemäß Anhang I gesammelt, befördert und gekennzeichnet werden.
Kapitel III
Kontrollen und Überprüfungen von Verarbeitungsbetrieben für gefährliche bzw. wenig gefährliche Stoffe durch den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet diese Betriebe arbeiten
(1) Die Mitgliedstaaten haben darauf zu achten, dass die Betreiber oder die Eigentümer von Verarbeitungsbetrieben für wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe bzw. deren Vertreter unter ihrer Aufsicht alle gebotenen Maßnahmen ergreifen, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen; insbesondere sind sie verpflichtet,
(2) Entsprechen die Ergebnisse einer gemäß Artikel 9 erforderlichen Probenuntersuchung nicht dem Anhang II Kapitel III, so muss der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs
(3) Nach dem Verfahrendes Artikels 18 legt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.
(1) Die zuständigen Behörden führen in den bezeichneten Verarbeitungsbetrieben für wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe regelmäßig Untersuchungen und Stichprobenkontrollen durch in bezug auf
Für Analyse- und Untersuchungszwecke sind wissenschaftlich anerkannte Verfahren zu verwenden, wie sie insbesondere durch Gemeinschaftsvorschriften oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - durch andere anerkannte internationale Normen festgelegt sind.
(2) Stellt sich bei einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Überprüfung heraus, dass nicht alle Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen. Insbesondere für den Fall, dass den Vorschriften dieses Artikels hinsichtlich des mikrobiologischen Zustands und der einschlägigen mikrobiologischen Kontrollmaßnahmen nicht entsprochen worden ist, muss der Hersteller
(3) Nach dem Verfahrendes Artikels 19 legt die Kommission erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.
Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der in seinem Gebiet zugelassenen Verarbeitungsbetriebe für tierische Abfälle auf. Er gibt jedem Betrieb eine amtliche Nummer, aus der hervorgeht, ob es sich um einen Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche oder für gefährliche Stoffe oder um eine Fabrik für Heimtierfutter oder für pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse aus tierischen Abfällen handelt.
Er übermittelt dieses Verzeichnis - jeweils auf dem neuesten Stand - den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Kapitel IV
(1) Tierärztliche Sachverständige der Kommission sind befugt, in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen vorzunehmen, soweit dies für die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie unumgänglich ist; insbesondere können sie überprüfen, ob die zugelassenen Betriebe dieser Richtlinie tatsächlich entsprechen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.
Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Kontrollen durchgeführt werden, unterstützen die Sachverständigen nach besten Kräften bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
Die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat ergreift alle gebotenen Maßnahmen, um den Ergebnissen der Kontrollen gemäß Absatz 1 Rechnung zu tragen, und untersagt insbesondere die Vermarktung von Erzeugnissen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der dieser Richtlinie nicht mehr entspricht. Versäumt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen zu ergreifen, oder werden die ergriffenen Maßnahmen für unzureichend gehalten, so findet Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 5 Anwendung.
(1) Die Richtlinie 90/425/EWG findet insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen und der daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen durch den Bestimmungsmitgliedstaat sowie hinsichtlich der anzuwendenden Schutzmaßnahmen Anwendung.
(2) Um die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen im Anschluss an die Kontrollen zu gewährleisten, müssen
(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:
a) Anhang A wird am Ende durch folgende Angabe ergänzt:
"Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51";
b) in Anhang B wird der erste Gedankenstrich gestrichen.
Die Kommission legt nach dem Verfahrendes Artikels 18 Kriterien für die Probenahme und für die mikrobiologischen Kontrollen fest.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
(1) Die Kommission legt nach dem Verfahrendes Artikels 19 die Einzelheiten und die Häufigkeit der Kontrollen gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 fest.
(2) Die Kommission legt nach demselben Verfahren die Referenzmethoden für die mikrobiologischen Untersuchungen fest.
Die Anhänge dieser Richtlinie und - insbesondere im Zuge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Bekämpfung der Spongiformen Rinderenzephalopathie (EBS) - die Bestimmungen über die Behandlung gemäß Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstaben a) und c) werden auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert.
Bis zur Anwendung der Gemeinschaftsregeln für die Einfuhr von tierischen Abfällen sowie von Heimtierfutter aus tierischen Abfällen aus Drittländern wenden die Mitgliedstaaten auf solche Einfuhren Bedingungen an, die den Bedingungen dieser Richtlinie zumindest gleichwertig sind, wobei die Zulassungsbedingungen ausgenommen sind.
Insbesondere lassen sie bereits behandelte wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g) bis i) nur zu, wenn das Drittland gewährleisten kann, dass sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II Kapitel III erfüllen.
Die Einfuhr von gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) ist jedoch nicht zulässig.
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich durch entsprechende Einfuhrkontrollen, dass diese Mindestanforderungen erfüllt sind.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 8 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 9.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, legt spätestens am 31. Dezember 1992 die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Erzeugung von Futtermitteln mit Bestandteilen tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse sowie die Hygienevorschriften für die Erzeugung von ausschließlich aus Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehenden Futtermitteln fest.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 nachzukommen.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland verfügt jedoch für die Gebiete der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Bundesrepublik Deutschland legt der Kommission und den im Ständigen Veterinärausschuss vereinigten Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 1992 einen Bericht über die Lage bei der Beseitigung tierischer Abfälle in den genannten Bundesländern vor.
Die Kommission beschließt nach dem Verfahrendes Artikels 19 über etwaige weitere Übergangsmaßnahmen für bestimmte Betriebe in den vorgenannten Bundesländern.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Hygienevorschriften für die Sammlung und Beförderung tierischer Abfälle | Anhang I |
Hygienevorschriften für Verarbeitungsbetriebe für tierische Abfälle | Anhang II |
Kapitel I
Zulassungsvorschriften für Verarbeitungsbetriebe für tierische Abfälle
Kapitel II
Hygienevorschriften für die Arbeitsvorgänge in Verarbeitungsbetrieben für tierische Abfälle
Kapitel III
Vorschriften für die Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung
Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0;
Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 in 1 g;
dabei sind:
n = Anzahl Probeeinheiten, welche die Stichprobe ausmachen;
m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;
M = Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;
c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Bakterienanzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.
___________________
1) ABl. Nr. C 327 vom 30.12.1989 S. 76.
2) ABl. Nr. C 260 vom 15.10.1990 S. 161.
3) ABl. Nr. C 124 vom 21.05.1990 S. 4.
4) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
5) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.
6) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49.
7) ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968 S. 23.
8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
9) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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