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Regelwerk, EU 1990, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG

(ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51;
RL 92/118/EWG - ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
VO (EG) 1774/2002 - ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1 *;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom::16.05.2003 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 30.04.2003 gemäß Art. 37 der VO (EG) 1774/2002

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen.

Die tierische Erzeugung nimmt einen sehr wichtigen Platz in der Landwirtschaft der Gemeinschaft ein. Durch tierische Abfälle, die nicht ordnungsgemäß beseitigt werden, können Krankheitserreger verbreitet werden, was zu einer Verringerung der Produktivität und der Gewinnspannen in diesem Sektor führt. Es sind daher harmonisierte Vorschriften für die Verarbeitung tierischer Abfälle und für die Vermarktung der daraus gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse zu erlassen.

Bei den zu treffenden Maßnahmen ist je nach der Art des Ausgangsstoffes zu unterscheiden.

Um jeglicher Gefahr einer Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen, sind tierische Abfälle in einem genehmigten und überwachten Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten oder auf andere geeignete Weise zu beseitigen. Zusätzlich sollten gefährliche tierische Abfälle gesammelt und unmittelbar zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Verarbeitungsbetrieb verbracht werden. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn dies durch die Entfernung und die Beförderungszeit gerechtfertigt ist, könnte der bezeichnete Verarbeitungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat liegen.

Die Verwendungsmöglichkeiten bestimmter Stoffe sollten eingeschränkt werden.

Um bestimmten Gebräuchen Rechnung zu tragen, sind Ausnahmen von den zur kontrollierten Verwendung vorgesehenen Behandlungen zuzulassen.

Die Verarbeitungsbetriebe sollten zur Selbstkontrolle ihrer Erzeugung verpflichtet werden, insbesondere bezüglich der Einhaltung der mikrobiologischen Normen, die für das Enderzeugnis anwendbar sind.

Es sollte ein gemeinschaftliches Kontrollverfahren vorgesehen werden.

Die betreffenden Erzeugnisse sollten den veterinärrechtlichen Kontrollen und gegebenenfalls den Schutzmaßnahmen unterworfen werden, die mit der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den Binnenmarkt 4 erlassen wurden.

Für importierte Erzeugnisse sind Mindestregeln mit Übergangscharakter zu erlassen.

Zum Erlass der Durchführungsbestimmungen ist ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorzusehen-

hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie enthält

  1. tierseuchenrechtliche und die menschliche Gesundheit betreffende Vorschriften für
    1. die Beseitigung und/oder die Verarbeitung von tierischen Abfällen im Hinblick auf die Vernichtung der möglicherweise darin enthaltenen Krankheitserreger,
    2. die Erzeugung von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Methoden, die verhindern, dass in diesen Futtermitteln Krankheitserreger enthalten sind;
  2. die Regeln für die Vermarktung von tierischen Abfällen, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht

  1. die einzelstaatlichen veterinärrechtlichen Vorschriften über die Tilgung und die Überwachung bestimmter Seuchen und über die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen;
  2. die einzelstaatlichen Gesundheitsvorschriften für die Herstellung von Mischfuttermitteln mit Bestandteilen aus tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Futtermitteln, die nur Stoffe pflanzlichen Ursprungs enthalten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

  1. Tierische Abfälle: Körper oder Teile von Tieren, auch von Fischen, oder nicht unmittelbar für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von tierischen Exkrementen und von Küchen- und Speiseabfällen;
  2. gefährliche Stoffe: die in Artikel 3 genannten tierischen Abfälle, bei denen eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Tier oder Mensch vermutet wird;
  3. wenig gefährliche Stoffe: die nicht unter Artikel 3 fallenden tierischen Abfälle, bei denen keine ernsthafte Gefahr einer Übertragung von Krankheiten von Tier auf Tier oder vom Tier auf den Menschen besteht;
  4. Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche Stoffe: Betrieb, in dem wenig gefährliche Stoffe gemäß Artikel 5 zu Zutaten für Futtermittel oder zu Fischmehl verarbeitet werden;
  5. Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe: Betrieb, in dem tierische Abfälle gemäß Artikel 3 aufbereitet oder verarbeitet werden, um Krankheitserreger abzutöten;
  6. Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere, das ganz oder teilweise aus wenig gefährlichen Stoffen hergestellt wird;
  7. technische oder pharmazeutische Erzeugnisse: Erzeugnisse, die zu anderen Zwecken als dem Verzehr oder der Verfütterung bestimmt sind;
  8. Betrieb: ein Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche Stoffe, ein Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe, eine Fischmehl- oder Heimtierfutterfabrik oder ein Betrieb zur Zubereitung technischer oder pharmazeutischer Erzeugnisse, in dem tierische Abfälle zur Zubereitung dieser Erzeugnisse verwendet werden;
  9. zuständige Behörde: jede Behörde, die von der zuständigen Zentralbehörde als für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zuständig bezeichnet wurde.

Kapitel II
Regeln für die Verarbeitung von tierischen Abfällen und die Vermarktung des Enderzeugnisses

A. Gefährliche Stoffe

Artikel 3

(1) Folgende gefährliche Stoffe sind in einem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe zu verarbeiten oder gemäß Absatz 2 durch Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen;

  1. alle Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Einhufer, jegliches Geflügel und alle anderen zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehaltenen Tiere, die nicht zum Verzehr geschlachtet wurden, sondern im landwirtschaftlichen Betrieb verendet sind, einschließlich totgeborener und ungeborener Tiere;
  2. nicht unter Buchstabe a) fallende tote Tiere, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet worden sind;
  3. im Rahmen von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung im landwirtschaftlichen Betrieb oder an einem anderen von der zuständigen Behörde bezeichneten Ort getötete Tiere;
  4. Abfälle einschließlich Blut von Tieren, die bei der Schlachtuntersuchung klinische Anzeichen von für andere Tiere oder den Menschen ansteckenden Krankheiten zeigen;
  5. alle nicht der Fleischuntersuchung unterzogenen Teile eines regulär geschlachteten Tieres, ausgenommen Häute, Felle, Klauen, Federn, Wolle, Hörner, Blut und ähnliche Erzeugnisse;
  6. Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Wild und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die verdorben sind und daher eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen;
  7. Tiere, frisches Fleisch, Geflügelfleisch, Fisch, Wild sowie Fleisch- und Milcherzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden und die bei den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht entsprechen, es sei denn, sie werden wiederausgeführt, oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
  8. während des Transports verendetes landwirtschaftliches Zuchtvieh, unbeschadet der Fälle von Notschlachtungen aus ethischen Gründen;
  9. tierische Abfälle, die Rückstände von Stoffen enthalten, welche der menschlichen und tierischen Gesundheit schaden können, sowie Milch, Fleisch oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorhandenseins solcher Rückstände nicht für den Verzehr geeignet sind;
  10. Fisch, der klinische Anzeichen für eine auf den Menschen oder auf Fische übertragbare Krankheit aufweist.

(2) Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls beschließen, dass gefährliche Stoffe durch Verbrennen oder Vergraben beseitigt werden müssen, wenn

Die Tierkörper oder Abfälle müssen so tief vergraben werden, dass sie sie nicht von fleischfressenden Tieren wieder ausgegraben werden können, und der dafür gewählte Boden muss die Gewähr bieten, dass eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben müssen die Tierkörper oder Abfälle erforderlichenfalls mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen geeigneten Desinfektionsmittel besprüht werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten lassen für ihr gesamtes Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets einen oder mehrere Verarbeitungsbetriebe für gefährliche Stoffe für die Sammlung und Verarbeitung von gefährlichen Stoffen zu. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe in einem anderen Mitgliedstaat zu bezeichnen, nachdem der andere Mitgliedstaat zugestimmt hat.

(2) Die Verarbeitungsbetriebe für gefährliche Stoffe müssen für die Zulassung durch die zuständige Behörde

  1. den Bedingungen von Anhang II Kapitel I entsprechen;
  2. tierische Abfälle gemäß Anhang II Kapitel II behandeln, verarbeiten und lagern;
  3. von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 kontrolliert werden;
  4. gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften von Anhang II Kapitel III entsprechen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung ausgesetzt.

B. Wenig gefährliche Stoffe

Artikel 5

(1) Wenig gefährliche Stoffe müssen entweder in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche bzw. wenig gefährliche Stoffe oder einer Fabrik für Heimtierfutter oder pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse verarbeitet oder aber durch Verbrennen oder Vergraben gemäß Artikel 3 Absatz 2 beseitigt werden.

Als wenig gefährliche Stoffe gelten, abgesehen von den tierischen Abfällen gemäß Artikel 2 Nummer 3,

Als gefährlicher Stoff gilt die Mischung von wenig gefährlichen und gefährlichen Stoffen bei gleichzeitiger Behandlung.

Werden wenig gefährliche Stoffe in einer Fabrik für Heimtierfutter oder in einer Fabrik für pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse verarbeitet, so kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass die

Beförderung, Lagerung und Verarbeitung dieser Stoffe an einem besonderen Ort und unter besonderen Bedingungen erfolgt.

Fischmehl aus Betrieben, die ausschließlich zur Herstellung von Fischmehl bestimmte wenig gefährliche Stoffe entgegennehmen und verarbeiten, muss den in Anhang II Kapitel III enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Verarbeitungsbetriebe für wenig gefährliche Stoffe müssen für die Zulassung durch die zuständige Behörde

  1. den Bedingungen von Anhang II Kapitel I entsprechen;
  2. tierische Abfälle gemäß Anhang II Kapitel II behandeln, verarbeiten und lagern;
  3. von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 kontrolliert werden;
  4. gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften von Anhang II Kapitel III entsprechen.

Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung ausgesetzt.

(3) Betriebe, die wenig gefährliche Stoffe zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen verwenden, müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein und folgenden Anforderungen genügen:

  1. Sie müssen über ausreichende Einrichtungen zur gefahrlosen Lagerung und Behandlung der tierischen Abfälle verfügen:
  2. sie müssen über ausreichende Einrichtungen zur Vernichtung der nicht verwendeten tierischen Abfälle, die nach der Herstellung von Heimtierfutter oder von pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen zurückbleiben, verfügen oder sie an einen Verarbeitungsbetrieb bzw. einen Verbrennungsbetrieb versenden;
  3. sie müssen über ausreichende Einrichtungen zur Vernichtung der während des Erzeugungsprozesses anfallenden Abfallstoffe verfügen, welche aus Gründen der Volksgesundheit oder der Tiergesundheit nicht für andere Futtermittel weiterverwendet werden können. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Verbrennung oder des Vergrabens in dafür geeignetem Boden, um eine Verseuchung der Wasserläufe oder Umweltschäden zu vermeiden;
  4. sie müssen von der zuständigen Behörde regelmäßig auf die Einhaltung dieser Richtlinie hin überprüft werden.

Artikel 6

Die Behandlung, der bestimmte ausschließlich von Tieren, auch Fischen, stammende, nicht zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs während der Zubereitung von Heimtierfutter unterzogen werden müssen, sowie die Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse sind in Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/ EWG festgelegt, sofern dies für den Schutz der Heimtiere oder aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

C. Ausnahmen

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass in Einzelfällen und unter tierärztlicher Aufsicht der zuständigen Behörden

  1. tierische Abfälle zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden;
  2. tierische Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und e) von Tieren, die nicht aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit oder des Verdachts auf eine solche Krankheit geschlachtet worden sind, sowie tierische Abfälle gemäß Artikel 5 für die Fütterung von Zoo-, Zirkus- oder Pelztieren und von Jagdhunden in anerkannten Jagdmeuten sowie für die Madenzucht verwendet werden;
  3. kleine Mengen der Abfälle gemäß Ziffer ii) über zum Zeitpunkt der Genehmigung der Richtlinie bereits zugelassene Zwischenhändler auf dem lokalen Markt für die Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht zum Verzehr bestimmt ist, vertrieben werden, sofern die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Gesundheit von Mensch und Tier dadurch nicht gefährdet wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, und teilen ihr mit, in welcher Weise sie überwachen, dass diese Abfälle nicht anderen Verwendungen zugeführt werden.

Die Kommission kann diese Überwachungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 ändern oder ergänzen.

Der Rat erlässt vor dem 31. Dezember 1992 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Behandlung bestimmter Abfälle, die für die lokale Vermarktung als Futter für bestimmte Tierarten bestimmt sind.

Die Kommission legt zusammen mit ihrem vorstehend genannten Vorschlag einen Bericht über die Anwendung von Ziffer iii) vor.

Sind diese spezifischen Vorschriften nicht erlassen worden, so müssen die "Knackers Yards" den mit dieser Richtlinie vorgesehenen Normen bis spätestens zum 31. Dezember 1995 nachkommen.

D. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Tierische Abfälle müssen gemäß Anhang I gesammelt, befördert und gekennzeichnet werden.

Kapitel III
Kontrollen und Überprüfungen von Verarbeitungsbetrieben für gefährliche bzw. wenig gefährliche Stoffe durch den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet diese Betriebe arbeiten

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten haben darauf zu achten, dass die Betreiber oder die Eigentümer von Verarbeitungsbetrieben für wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe bzw. deren Vertreter unter ihrer Aufsicht alle gebotenen Maßnahmen ergreifen, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen; insbesondere sind sie verpflichtet,

(2) Entsprechen die Ergebnisse einer gemäß Artikel 9 erforderlichen Probenuntersuchung nicht dem Anhang II Kapitel III, so muss der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs

(3) Nach dem Verfahrendes Artikels 18 legt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

Artikel 10

(1) Die zuständigen Behörden führen in den bezeichneten Verarbeitungsbetrieben für wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe regelmäßig Untersuchungen und Stichprobenkontrollen durch in bezug auf

Für Analyse- und Untersuchungszwecke sind wissenschaftlich anerkannte Verfahren zu verwenden, wie sie insbesondere durch Gemeinschaftsvorschriften oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - durch andere anerkannte internationale Normen festgelegt sind.

(2) Stellt sich bei einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Überprüfung heraus, dass nicht alle Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen. Insbesondere für den Fall, dass den Vorschriften dieses Artikels hinsichtlich des mikrobiologischen Zustands und der einschlägigen mikrobiologischen Kontrollmaßnahmen nicht entsprochen worden ist, muss der Hersteller

(3) Nach dem Verfahrendes Artikels 19 legt die Kommission erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest.

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der in seinem Gebiet zugelassenen Verarbeitungsbetriebe für tierische Abfälle auf. Er gibt jedem Betrieb eine amtliche Nummer, aus der hervorgeht, ob es sich um einen Verarbeitungsbetrieb für wenig gefährliche oder für gefährliche Stoffe oder um eine Fabrik für Heimtierfutter oder für pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse aus tierischen Abfällen handelt.

Er übermittelt dieses Verzeichnis - jeweils auf dem neuesten Stand - den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Kapitel IV

Artikel 12

(1) Tierärztliche Sachverständige der Kommission sind befugt, in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen vorzunehmen, soweit dies für die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie unumgänglich ist; insbesondere können sie überprüfen, ob die zugelassenen Betriebe dieser Richtlinie tatsächlich entsprechen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Kontrollen durchgeführt werden, unterstützen die Sachverständigen nach besten Kräften bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.

Die allgemeinen Bestimmungen für die Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat ergreift alle gebotenen Maßnahmen, um den Ergebnissen der Kontrollen gemäß Absatz 1 Rechnung zu tragen, und untersagt insbesondere die Vermarktung von Erzeugnissen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der dieser Richtlinie nicht mehr entspricht. Versäumt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen zu ergreifen, oder werden die ergriffenen Maßnahmen für unzureichend gehalten, so findet Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 5 Anwendung.

Artikel 13

(1) Die Richtlinie 90/425/EWG findet insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen und der daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen durch den Bestimmungsmitgliedstaat sowie hinsichtlich der anzuwendenden Schutzmaßnahmen Anwendung.

(2) Um die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen im Anschluss an die Kontrollen zu gewährleisten, müssen

  1. Verarbeitungserzeugnisse, die aus wenig gefährlichen und aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, den Anforderungen von Anhang I Kapitel 6 der Richtlinie 92/118/EWG 6 genügen;
  2. bei wenig gefährlichen Stoffen, bei gefährlichen Stoffen, die dazu bestimmt sind, in einem gemäß Artikel 4 Nummer 2 in einem anderen Mitgliedstaat bezeichneten Betrieb behandelt zu werden, und bei Verarbeitungserzeugnissen, die aus gefährlichen oder wenig gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, folgende Dokumente mitgeführt werden:

(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

a) Anhang A wird am Ende durch folgende Angabe ergänzt:

"Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51";

b) in Anhang B wird der erste Gedankenstrich gestrichen.

Artikel 14

Die Kommission legt nach dem Verfahrendes Artikels 18 Kriterien für die Probenahme und für die mikrobiologischen Kontrollen fest.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 15

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahrendes Artikels 19 die Einzelheiten und die Häufigkeit der Kontrollen gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 fest.

(2) Die Kommission legt nach demselben Verfahren die Referenzmethoden für die mikrobiologischen Untersuchungen fest.

Artikel 16

Die Anhänge dieser Richtlinie und - insbesondere im Zuge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Bekämpfung der Spongiformen Rinderenzephalopathie (EBS) - die Bestimmungen über die Behandlung gemäß Anhang II Kapitel II Nummer 6 Buchstaben a) und c) werden auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert.

Artikel 17

Bis zur Anwendung der Gemeinschaftsregeln für die Einfuhr von tierischen Abfällen sowie von Heimtierfutter aus tierischen Abfällen aus Drittländern wenden die Mitgliedstaaten auf solche Einfuhren Bedingungen an, die den Bedingungen dieser Richtlinie zumindest gleichwertig sind, wobei die Zulassungsbedingungen ausgenommen sind.

Insbesondere lassen sie bereits behandelte wenig gefährliche bzw. gefährliche Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g) bis i) nur zu, wenn das Drittland gewährleisten kann, dass sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen wurden und die mikrobiologischen Anforderungen von Anhang II Kapitel III erfüllen.

Die Einfuhr von gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) ist jedoch nicht zulässig.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich durch entsprechende Einfuhrkontrollen, dass diese Mindestanforderungen erfüllt sind.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 8 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 9.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 20

Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, legt spätestens am 31. Dezember 1992 die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Erzeugung von Futtermitteln mit Bestandteilen tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse sowie die Hygienevorschriften für die Erzeugung von ausschließlich aus Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehenden Futtermitteln fest.

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1991 nachzukommen.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland verfügt jedoch für die Gebiete der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Bundesrepublik Deutschland legt der Kommission und den im Ständigen Veterinärausschuss vereinigten Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 1992 einen Bericht über die Lage bei der Beseitigung tierischer Abfälle in den genannten Bundesländern vor.

Die Kommission beschließt nach dem Verfahrendes Artikels 19 über etwaige weitere Übergangsmaßnahmen für bestimmte Betriebe in den vorgenannten Bundesländern.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen diese Vorschriften selbst auf die vorliegende Richtlinie Bezug oder werden sie bei ihrer amtlichen Veröffentlichung von einer entsprechenden Bezugnahme begleitet. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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Hygienevorschriften für die Sammlung und Beförderung tierischer Abfälle  Anhang I
  1. Tierische Abfälle werden in geeigneten Behältnissen oder Fahrzeugen, die nicht lecken können, gesammelt und zu den zugelassenen Betrieben oder Verarbeitungsbetrieben für gefährliche bzw. ungefährliche Stoffe befördert. Die Behältnisse oder Fahrzeuge müssen ausreichend abgedeckt sein.
  2. Die Fahrzeuge, die Planen und die wiederverwendbaren Behältnisse müssen sauber gehalten werden.
  3. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbringung von gefährlichen Stoffen zu kontrollieren; sie schreibt die Führung von Büchern und das Mitführen von Papieren bei der Beförderung dieser Stoffe zum Ort der Beseitigung oder, falls erforderlich, eine Versiegelung vor.
  4. Werden bestimmte nicht zum Verzehr bestimmte Fleisch-, Milch- und Fischerzeugnisse, welche von Tieren, auch Fischen, stammen, deren Fleisch oder Milch zum Verzehr zugelassen worden sind, unmittelbar unverpackt zu einem Verarbeitungsbetrieb befördert, so müssen die Angaben über den Ursprung, die Bezeichnung und Art der tierischen Abfälle, sowie die Worte "zum Verzehr ungeeignet" in Buchstaben mit einer Mindesthöhe von 2 cm auf einem Etikett angegeben werden, das auf dem Behältnis, dem Karton oder dem sonstigen Verpackungsmaterial angebracht ist.

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Hygienevorschriften für Verarbeitungsbetriebe für tierische Abfälle  Anhang II

Kapitel I
Zulassungsvorschriften für Verarbeitungsbetriebe für tierische Abfälle

  1. Die Räumlichkeiten und Anlagen müssen mindestens folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Die Räumlichkeiten des Verarbeitungsbetriebs müssen von öffentlichen Straßen und anderen Räumlichkeiten wie Schlachthöfen ausreichend getrennt sein. Räumlichkeiten für die Verarbeitung von gefährlichen Stoffen dürfen sich nicht am selben Ort wie Schlachthöfe befinden, es sei denn, es handelt sich um einen vollständig getrennten Gebäudeteil; unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zum Betrieb haben.
    2. Der Betrieb verfügt über einen "reinen" und einen "unreinen" Teil, die ausreichend voneinander getrennt sind. Der unreine Teil muss über einen abgedeckten Ort verfügen, um die tierischen Abfälle aufzunehmen, und muss so gebaut sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeit ohne weiteres abfließt. Der Betrieb muss über ausreichende Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.
      Falls erforderlich, muss der unreine Teil über angemessene Anlagen für das Häuten oder Enthaaren der Tiere und einen Lagerraum für die Häute verfügen.
    3. Es muss eine ausreichende Kapazität zur Warmwasser- und Dampferzeugung für die Verarbeitung von tierischen Abfällen gemäß Kapitel II vorhanden sein.
    4. Falls erforderlich, muss der unreine Teil über eine Anlage zur Zerkleinerung der tierischen Abfälle und eine Anlage zur Beförderung der zerkleinerten tierischen Abfälle in die Verarbeitungseinheit verfügen.
    5. Es muss eine geschlossene Verarbeitungsanlage vorhanden sein, in der die tierischen Abfälle gemäß Kapitel II verarbeitet werden. Ist eine Hitzebehandlung erforderlich, so muss diese Anlage über folgendes verfügen:
      • Messgeräte zur Messung der Temperatur und - falls erforderlich - des Drucks an kritischen Stellen;
      • Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse;
      • ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzureichende Erhitzung zu vermeiden.
    6. Um eine erneute Kontaminierung der verarbeiteten Enderzeugnisse durch ankommende Rohstoffe zu vermeiden, muss der für das Abladen und die Verarbeitung der ankommenden Rohstoffe bestimmte Teil des Betriebs klar von den für die Weiterverarbeitung der erhitzten Stoffe und die Lagerung der verarbeiteten Enderzeugnisse bestimmten Teilen getrennt sein.
  2. Der Verarbeitungsbetrieb muss über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfizierung der Behältnisse und Behälter, in denen die tierischen Abfälle eintreffen, und der Fahrzeuge - ausgenommen Schiffe -, in denen sie befördert werden, verfügen.
  3. Der Verarbeitungsbetrieb muss über ausreichende Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, dass die Räder der Fahrzeuge, die gefährliche Stoffe befördern oder die aus dem unreinen Teil eines Verarbeitungsbetriebs kommen, unmittelbar vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden.
  4. Im Verarbeitungsbetrieb muss eine Abwasserentsorgungsanlage vorhanden sein, die den Hygienevorschriften entspricht.
  5. Der Verarbeitungsbetrieb muss über ein eigenes Labor verfügen bzw. die Dienste eines Labors in Anspruch nehmen, das zur Durchführung der erforderlichen Analysen, insbesondere zur Überprüfung der Übereinstimmung mit Kapitel III, ausgerüstet ist.

Kapitel II
Hygienevorschriften für die Arbeitsvorgänge in Verarbeitungsbetrieben für tierische Abfälle

  1. Die tierischen Abfälle werden so bald wie möglich nach ihrem Eintreffen verarbeitet. Bis zu ihrer Verarbeitung müssen sie ordnungsgemäß gelagert werden.
  2. Die zur Beförderung der tierischen Abfälle verwendeten Behältnisse, Behälter und Fahrzeuge müssen nach jeder Verwendung gesäubert, abgewaschen und desinfiziert werden.
  3. Personen, die in dem unreinen Teil tätig sind, dürfen den reinen Teil nur betreten, wenn sie ihre Arbeitskleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen Teil in den reinen Teil verbracht werden.
  4. Abwässer aus dem unreinen Teil müssen einer Behandlung zur Abtötung aller Krankheitserreger unterzogen werden.
  5. Es werden systematisch Vorbeugungsmaßnahmen gegen Vögel, Nagetiere, Insekten oder anderes Ungeziefer getroffen.
  6. Die tierischen Abfälle müssen unter nachstehenden Bedingungen verarbeitet werden:
    1. Gefährliche Stoffe müssen für die Dauer von 20 Minuten bei einem Druck von 3 bar auf eine Kerntemperatur von mindestens 133 °C erhitzt werden. Die Partikelgröße des Rohmaterials vor der Verarbeitung muss mit einem Zerkleinerungs- oder Mahlgerät auf mindestens 50 mm verringert werden.
    2. Während der kritischen Phasen des Erhitzungsprozesses muss die Hitzebehandlung mit Thermographen überwacht werden.
    3. Es können andere Systeme der Hitzebehandlung angewandt werden, sofern sie gleichwertige Garantien in bezug auf mikrobiologische Sicherheit bieten und in diesem Sinne gemäß dem Verfahren des Artikels 19 genehmigt worden sind.
      Diese alternativen Hitzebehandlungssysteme können nur genehmigt werden, wenn von dem Enderzeugnis für die Dauer eines Monats täglich Proben genommen worden sind, um die Übereinstimmung mit den mikrobiologischen Normen des Kapitels III Nummern 1 und 2 sicherzustellen. Danach sind auch Routine-Probenahmen von dem Erzeugnis gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 durchzuführen.
  7. Die Anlagen und Einrichtungen müssen gut gewartet werden, und die Messgeräte müssen regelmäßig geeicht werden.
  8. Beim Umgang mit den Enderzeugnissen im Verarbeitungsbetrieb und bei deren Lagerung ist darauf zu achten, dass ein erneuter Befall mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist.
  9. Die Häute müssen mit Kochsalz behandelt werden.

Kapitel III
Vorschriften für die Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung

  1. Bei gefährlichen Stoffen müssen Stichproben des Enderzeugnisses, die unmittelbar nach Abschluss der Erhitzung genommen worden sind, frei von krankheitserregenden hitzebeständigen Bakteriensporen sein (1 g frei von Clostridium perfringens).
  2. Stichproben der Enderzeugnisse sowohl aus wenig gefährlichen als auch aus gefährlichen Stoffen müssen während oder am Ende der Lagerhaltung im Verarbeitungsbetrieb genommen werden, damit sichergestellt ist, dass sie folgenden Normen entsprechen:

Salmonellen: 25 g frei von Salmonellen: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0;

Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 10, M = 3 × 102 in 1 g;

dabei sind:

n = Anzahl Probeeinheiten, welche die Stichprobe ausmachen;

m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M = Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Anzahl Bakterien in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;

c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Bakterienanzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Bakterienzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

___________________

1) ABl. Nr. C 327 vom 30.12.1989 S. 76.

2) ABl. Nr. C 260 vom 15.10.1990 S. 161.

3) ABl. Nr. C 124 vom 21.05.1990 S. 4.

4) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

5) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

6) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49.

7) ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968 S. 23.

8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

9) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.


ENDE

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