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Regelwerk, EU 1992, Tierschutz / Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch

(ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35;
RL 92/116/EWG - ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 1;
Beitrittsakte Österreich, Finnland und Schweden - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
Beschluss 95/1/EG - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
RL 96/23/EG - ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10;
RL 97/79/EG - ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 31;
VO (EG) Nr. 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
RL 2004/41/EG - ABl. Nr. L 195 vom 02.06.2004 S. 12aufgehoben)



aufgehoben gem. RL 2004/41/EG

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der L 236 33 23.9.2003 Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Wildfleisch ist in der Liste der Erzeugnisse in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Die Vermarktung von Wildfleisch stellt eine zusätzliche Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung dar.

Um eine rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und die Produktivität zu steigern, müssen Vorschriften, die Fragen der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Wildfleisch betreffen, auf Gemeinschaftsebene erlassen werden.

Unterschiede in bezug auf veterinärrechtliche und hygienische Vorschriften in den Mitgliedstaaten sollten in dem Bestreben beseitigt werden, den innergemeinschaftlichen Handel mit diesem Fleisch zu fördern und auf diese Weise zur Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes beizutragen.

Durch dieses Fleisch können auf Haustiere und Menschen übertragbare Krankheiten verbreitet werden. Es müssen Vorschriften zur Eindämmung dieser Gefahr erlassen werden.

Es sind die Hygienebedingungen festzulegen, unter denen Wildfleisch gewonnen, behandelt und untersucht werden muss, damit es nicht zu Infektionen bzw. Lebensmittelvergiftungen kommt.

Die Hygienevorschriften sind festzulegen, welche von den Wildbearbeitungsbetrieben einzuhalten sind, damit die Zulassung zum Handel erlangt werden kann.

Für die Organisation der vom Bestimmungsmitgliedstaat durchzuführenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen wird auf die allgemeinen Vorschriften in der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 4 verwiesen.

Es ist angezeigt, aus Drittländern eingeführte ganze Wildtierkörper und aus Drittländern eingeführtes Wildfleisch den in dieser Richtlinie für den Handel zwischen Mitgliedstaaten vorgesehenen Mindestanforderungen zu unterwerfen und deren Einhaltung gemäß den Grundsätzen und Regeln der Richtlinie 90/675/EWG 5 zu kontrollieren.

Geringe Mengen von Wildfleisch sollten von dieser Regelung ausgenommen werden.

Es sind zeitweilige Ausnahmeregelungen vorzusehen, um die Wildbearbeitungsbetriebe in die Lage zu versetzen, den neuen Anforderungen nachzukommen.

Der Kommission sollte die Aufgabe übertragen werden, Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Zu diesem Zweck sind Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten.

Der in Artikel 23 auf den 1. Januar 1994 festgelegte Termin für die Umsetzung der Richtlinie sollte keine Auswirkung auf die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zum 1. Januar 1993 haben -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In dieser Richtlinie werden die gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das Erlegen von Wild sowie für die Zurichtung und Vermarktung von Wildfleisch festgelegt.

(2) Sie gilt nicht

  1. für die Abgabe kleiner Mengen ganzer Wildtierkörper, nicht gehäutet oder nicht gerupft und - im Fall von Kleinwild - nicht ausgeweidet, durch den Jäger an den Verbraucher oder Einzelhändler;
  2. für die Abgabe kleiner Mengen von Wildfleisch an den Endverbraucher;
  3. für die Zerlegung und Lagerung von Wildfleisch im Einzelhandel oder in Räumlichkeiten, die an Verkaufsstellen angrenzen und in denen das Fleisch ausschließlich zum Zwecke des an Ort und Stelle stattfindenden Direktverkaufs an den Verbraucher zerlegt und gelagert wird.

Für die genannten Tätigkeiten gelten weiterhin die für den Einzelhandel vorgeschriebenen einzelstaatlichen Hygienekontrollen.

(3) Die Anforderungen dieser Richtlinie an den Handel und an die Einfuhr aus Drittländern gelten nicht für Trophäen und ganze Tierkörper von erlegtem Wild, die von Reisen den in ihrem Kraftfahrzeug mitgeführt werden, soweit es sich hierbei um eine geringe Menge Kleinwild oder um einen einzelnen ganzen Tierkörper von großem Wild handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass diese ganzen Tierkörper für den Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und sofern das betreffende Wild nicht aus einem Land bzw. Landesteil stammt, von dem aus der Handel nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 18 untersagt ist.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

  1. "Wild": jagdbare wilde Landsäugetiere (einschließlich wilden Säugetieren, die in einem geschlossenen Gebiet in ähnlicher Weise frei leben wie Wild) und jagdbare Wildvögel, die nicht unter Artikel 2 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild 6 fallen;
  2. "großes Wild bzw. große Wildtiere": wilde Säugetiere der Ordnung der Huftiere;
  3. "Kleinwild bzw. kleine Wildtiere": wilde Säugetiere der Familie der Leporidae und Flugwild für den Verzehr;
  4. "Wildfleisch": alle zum Verzehr geeigneten Teile von Wild;
  5. "Wildbearbeitungsbetrieb": gemäß Artikel 7 zugelassener Betrieb, in dem Wild bearbeitet und Wildfleisch gemäß den Hygienevorschriften dieser Richtlinie gewonnen und untersucht wird;
  6. "Sammelstelle": jeder Ort, an dem das erlegte Wild im Hinblick auf die Beförderung in einen Bearbeitungsbetrieb gemäß den Hygienevorschriften von Anhang I Kapitel IV Nummer 2 verwahrt wird;
  7. "Vermarktung": Das Feilhalten von Wildfleisch, das Anbieten von Wildfleisch zum Verkauf, das Verkaufen, das Liefern oder jede andere Form des Inverkehrbringens von Wildfleisch für den Verzehr in der Gemeinschaft mit Ausnahme der Abgabe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2;
  8. "Handel": der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages.

(2) Erforderlichenfalls gelten für diese Richtlinie die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 89/662/EWG und der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinär-rechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 7 sowie die Begriffsbestimmung für frisches Fleisch in Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch 8.

Kapitel II
Bestimmungen für die Gemeinschaftserzeugung und den Handel

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Wildfleisch

  1. von Wild gewonnen wird, das
  2. entweder
    1. in einem Wildbearbeitungsbetrieb gewonnen wird, der die allgemeinen Bedingungen des Anhangs I Kapitel I und II erfüllt und gemäß Artikel 7 zu den Zwecken des vorliegenden Kapitels zugelassen worden ist, oder
    2. in einem Wildbearbeitungsbetrieb gewonnen wird, der, im Fall von großem Wild, gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/433/EWG bzw. im Fall von Kleinwild, gemäß Artikel 5 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch 11 zugelassen ist, sofern
      • die ganzen Wildtierkörper nicht in den für Fleisch im Sinne der genannten Richtlinien vorbehaltenen Räumen gehäutet werden oder sofern sie dort zu anderen Zeiten gehäutet werden,
      • diese Betriebe für die Zwecke dieser Richtlinie eigens zugelassen sind,
      • Maßnahmen zwecks eindeutiger Kennzeichnung des im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und des im Rahmen der Richtlinien 64/433/EWG und 71/118/EWG gewonnenen Fleisches getroffen werden;
  3. von erlegten Tieren stammt, die der amtliche Tierarzt in Augenschein genommen hat, um
  4. von ganzen Wildtierkörpern stammt,

(2) Der amtliche Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass Wildfleisch in den folgenden Fällen vom Verzehr ausgeschlossen wird.

  1. Er hat bei dem Fleisch Mängel nach Anhang I Kapitel V Nummer 3 Buchstabe e) festgestellt, bzw. es wurde gemäß Nummer 4 des genannten Kapitels beschlagnahmt;
  2. bei den Untersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) dritter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels wurde eine auf den Menschen übertragbare Krankheit festgestellt;
  3. es stammt von Tieren, die Stoffe aufgenommen haben, durch die Fleisch möglicherweise gesundheitsgefährlich oder gesundheitsschädlich wird und über die nach dem Verfahren des Artikels 22 ein diesbezüglicher Beschluss nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses ergangen ist. Solange dieser Beschluss nicht vorliegt, bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften über die genannten Stoffe unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages gültig;
  4. es ist unbeschadet einer etwaigen Gemeinschaftsregelung über die Ionisation mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen, mit möglicherweise die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches verändernden Stoffen oder mit anderen als zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit verwendeten Farbstoffen behandelt worden.

(3) Fleisch von Wildschweinen und anderem Wild, das Träger von Trichinen sein kann, ist mit Hilfe einer Methode der künstlichen Verdauung gemäß der Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern 12 oder mittels Trichinenschau mit mikroskopischer Beobachtung von Mehrfachproben jedes einzelnen Tieres, die zumindest den Kau - und Zwerchfellmuskeln, der Unterarmmuskulatur, der Rippenmuskulatur und der Muskulatur der Zunge entnommen wurden, auf Trichinen zu untersuchen.

Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses die Methoden der künstlichen Verdauung fest, die zum Trichinennachweis bei Wildschweinen und anderem Wild, das Träger von Trichinen sein kann, geeignet sind; gleiches gilt für das Verfahren einer trichinoskopischen oder mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen.

(4) Für genusstauglich erklärtes Wildfleisch muss

  1. gemäß Anhang I Kapitel VIII als genusstauglich gekennzeichnet sein.
    Gegebenenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 22 beschlossen werden, die Bestimmungen des genannten Kapitels zu ändern oder zu ergänzen, um vor allem den unterschiedlichen Aufmachungen im Handel Rechnung zu tragen, sofern sie den Hygieneregeln dieser Richtlinie entsprechen.
    Anhang I Kapitel XII Nummer 68 der Richtlinie 71/118/EWG betreffend die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Sammelpackungen gilt für das Fleisch von Kleinwild entsprechend;
  2. gemäß Anhang I Kapitel X nach einer hygienisch einwandfreien Fleischuntersuchung in gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben, in gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/433/EWG bzw. Artikel 5 der Richtlinie 71/118/EWG zugelassenen Betrieben oder in gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen und kontrollierten Kühlhäusern gelagert werden;
  3. während des Versands mit folgenden Dokumenten versehen sein:
  4. unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel XI befördert werden;
  5. sofern es sich um Teile von Tierkörpern oder entbeintes Fleisch von Kleinfederwild handelt, unter Bedingungen, die den Bedingungen des Artikels 3 Buchstabe B der Richtlinie 71/118/EWG vergleichbar sind, in eigens zu diesem Zweck gemäß Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie zugelassenen Betrieben gewonnen werden;
  6. unbeschadet der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbrauch bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 13 unter genauer Angabe der Bezeichnung des Tieres etikettiert werden.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

  1. für genussuntauglich erklärtes Fleisch deutlich von für genusstauglich erklärtem Fleisch zu unterscheiden ist;
  2. für genussuntauglich erklärtes Fleisch einer Behandlung gemäß der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG 14 unterzogen wird.

(2) Für Fleisch aus einem Gebiet, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, werden für jeden Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 22 spezifische Vorschriften erlassen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Handel nur freigegeben werden:

  1. gehäutete und ausgeweidete ganze Wildtierkörper, die den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügen, oder frisches Wildfleisch;
  2. gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) dritter Gedankenstrich untersuchte ganze Kleinwildtierkörper, nicht gehäutet oder gerupft, nicht ausgeweidet, nicht gefroren oder tiefgefroren, sofern deren Behandlung und Lagerung getrennt von frischem Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG, von Geflügelfleisch und Fleisch von gehäutetem oder gerupftem Wild erfolgt;
  3. nicht gehäutete ganze Tierkörper von großem Wild,
    1. die den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) erster Gedankenstrich genügen;
    2. deren Eingeweide in einem Wildbearbeitungsbetrieb auf Genusstauglichkeit untersucht wurden;
    3. die mit einer vom amtlichen Tierarzt unterzeichneten Gesundheitsbescheinigung gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 22 auszuarbeitenden Muster versehen sind, in der bestätigt wird, dass das Ergebnis der Fleischuntersuchung nach Buchstabe b) zufriedenstellend war und dass das Fleisch für genusstauglich erklärt worden ist;
    4. die auf eine Temperatur von nicht weniger als - 1 °C und
      1. höchstens + 7 °C gebracht wurden und auf dieser Temperatur während ihrer Beförderung in einen Wildbearbeitungsbetrieb höchstens sieben Tage lang nach der Genusstauglichkeitsuntersuchung gemäß Buchstabe b) gehalten werden;
      2. höchstens + 1 °C gebracht wurden und auf dieser Temperatur während ihrer Beförderung in einem Wildbearbeitungsbetrieb höchstens 15 Tage lang nach der Genusstauglichkeitsuntersuchung gemäß Buchstabe b) gehalten werden.

      Fleisch von solchen nicht gehäuteten, ganzen Tierkörpern von großem Wild darf mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i) nur dann versehen werden, wenn es nach der Enthäutung der Tiere im Bestimmungsbearbeitungsbetrieb gemäß Anhang I Kapitel V untersucht und vom amtlichen Tierarzt für genusstauglich erklärt wurde.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der Wildbearbeitungsbetriebe auf, die er zugelassen und denen er eine Veterinärkontrollnummer erteilt hat. Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Wild gemäß den Richtlinien 64/433/EWG und 71/118/EWG zugelassene Betriebe zulassen, wenn diese Betriebe für die Verarbeitung von Wildfleisch entsprechend ausgerüstet sind und unter Bedingungen arbeiten, mit denen die Einhaltung der Hygienevorschriften dieser Richtlinie gewährleistet wird. Sie übermitteln dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Ein Mitgliedstaat lässt einen Wildbearbeitungsbetrieb nur zu, wenn die Einhaltung dieser Richtlinie gewährleistet ist.

Werden hygienische Mängel festgestellt und erweisen sich die Abhilfemaßnahmen nach Anhang I Kapitel V Nummer 5 Absatz 2 als unzureichend, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung vorübergehend aus.

Werden die festgestellten Mängel vom Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer des Betriebs nicht in der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben, so entzieht diese die Zulassung.

Hat eine Überprüfung nach Artikel 12 stattgefunden, so berücksichtigt der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang die dabei erzielten Ergebnisse. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission werden von der Aussetzung oder dem Entzug einer Zulassung unterrichtet.

(2) Der Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer des Wildbearbeitungsbetriebs ist verpflichtet, die allgemeine Hygiene hinsichtlich der Produktionsbedingungen in seinem Betrieb im Einklang mit Absatz 4 regelmäßig, unter anderem auch durch mikrobiologische Kontrollen, überwachen zu lassen.

Die Kontrollen müssen sich auf die Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Maschinen und Geräte auf allen Produktionsstufen sowie erforderlichenfalls auf die Erzeugnisse erstrecken.

Der Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer des Wildbearbeitungsbetriebs muss dem amtlichen Tierarzt oder den Veterinärsachverständigen der Kommission die Art, die Häufigkeit und das Ergebnis der zu diesem Zweck durchgeführten Kontrollen sowie erforderlichenfalls den Namen des mit der Kontrolle beauftragten Labors mitteilen.

Die Art der Kontrollen, ihre Häufigkeit sowie die Methoden der Probenahme und der bakteriologischen Prüfung werden nach dem Verfahrendes Artikels 22 festgelegt.

(3) Der Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer des Wildbearbeitungsbetriebs muss ein Schulungsprogramm für das Personal durchführen, mit dem dieses befähigt wird, den der Erzeugungsstruktur angepassten Bedingungen für eine hygienische Produktion zu entsprechen.

Der für den zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt muss an der Gestaltung und Durchführung des Programms beteiligt werden.

(4) Die Überprüfung und die Kontrolle der zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebe werden unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt, der sich gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/433/EWG von Hilfskräften unterstützen lassen darf. Der amtliche Tierarzt muss jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Teilen des Wildbearbeitungsbetriebs haben, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden; bei Zweifeln in bezug auf die Herkunft des Fleisches bzw. der erlegten Tiere sind ihm auch die Buchungsunterlagen offenzulegen, anhand derer er das Herkunftsjagdgebiet feststellen kann.

Der amtliche Tierarzt muss in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 analysieren. Je nach dem Ergebnis dieser Analysen kann er ergänzende mikrobiologische Prüfungen auf allen Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vornehmen.

Das Ergebnis dieser Analysen wird in einem Bericht niedergelegt, dessen Schlussfolgerungen und Empfehlungen dem Betriebsinhaber bzw. Gschäftsführer des Betriebs zur Kenntnis gebracht werden, der dafür Sorge trägt, dass festgestellte Mängel im Hinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen behoben werden.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1996 Wildbearbeitungsbetrieben, die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, Abweichungen von einigen der in Anhang I vorgesehenen Anforderungen einräumen, sofern das Wildfleisch aus diesen Betrieben mit dem einzelstaatlichen Stempel versehen sind.

(2) Eine Abweichung nach Absatz 1 darf nur Wildbearbeitungsbetrieben eingeräumt werden, die vor dem 1. April 1993 bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag eingereicht haben.

Diesem Antrag müssen ein Plan und ein Arbeitsprogramm beigegeben sein, in denen angegeben wird, innerhalb welcher Fristen der Betrieb den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen nachkommen kann.

(3) Die Mitgliedstaatenteilender Kommission vor dem 1. Oktober 1992 mit, nach welchen Kriterien sie beurteilen, ob die Bestimmungen dieses Artikels auf einen Betrieb bzw. eine Kategorie von Betrieben anwendbar sind.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten beauftragen eine zentrale Dienststelle oder Einrichtung mit der Erfassung und Auswertung der Ergebnisse der von dem amtlichen Tierarzt im Hinblick auf die Diagnose von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten vorgenommenen Fleischuntersuchung.

Wird eine solche Krankheit diagnostiziert, so sind die den spezifischen Fall betreffenden Ergebnisse unverzüglich den für die Kontrolle des Herkunftsjagdgebiets zuständigen Veterinärbehörden mitzuteilen.

Die Mitgliedstaatenübermittelnder Kommission die Angaben über bestimmte Krankheiten, insbesondere im Fall der Feststellung von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.

Die Kommission legt nach dem Verfahrendes Artikels 22 die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere folgende Einzelheiten fest:

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Gesundheitszustand des Wilds in den Jagdgebieten auf ihrem Hoheitsgebiet regelmäßig überprüft wird.

(2) Zu diesem Zweck wird eine zentrale Dienststelle oder Einrichtung damit beauftragt, die Ergebnisse der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Gesundheitskontrollen zu sammeln und auszuwerten, falls auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten diagnostiziert oder Rückstände über die zulässigen Werte hinaus festgestellt werden.

(3) Wird eine Krankheit oder ein Sachverhalt im Sinne von Absatz 2 festgestellt, so werden die entsprechenden Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde, der die Überwachung des Jagdgebiets obliegt, so rasch wie möglich mitgeteilt.

(4) Die zuständige Behörde lässt entsprechend der epizootischen Situation spezifische Wilduntersuchungen durchführen, um festzustellen, ob die in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft16 genannten Krankheiten vorliegen.

Liegen diese Krankheiten vor, so wird dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten entsprechend der genannten Richtlinie mitgeteilt.

Artikel 11

(1) -

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend den Ergebnissen der in Absatz 1 und in Artikel 10 Absatz 4 genannten Untersuchungen dafür, dass Wild aus beanstandeten Jagdgebieten sowie dessen Fleisch vom Handel ausgeschlossen werden.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahrendes Artikels 22 die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel fest.

Artikel 12

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Im besonderen können sie bei einer repäsentativen Zahl von Wildbearbeitungsbetrieben nachprüfen, ob die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie von den zugelassenen Bearbeitungsbetrieben eingehalten werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahrendes Artikels 22 festgelegt.

Artikel 13

(1) Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt der amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an der Genusstauglichkeit des Fleisches alle sachdienlich erscheinenden Veterinärkontrollen durch.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen, um Verstöße gegen die gemeinschaftliche Veterinärregelung zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, dass die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand des Wildfleisches nicht entsprechen, dass die Kennzeichnung nicht dieser Regelung entspricht, dass das Wildfleisch nicht zur Inspektion vorgelegt oder nicht dem ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt worden ist.

Artikel 14

(1) Die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG über die veterinär-rechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt finden Anwendung, insbesondere in bezug auf die Durchführung der vom Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmenden Kontrollen sowie die Folge- und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Fragen bei der Erzeugung und Vermarktung von Wildfleisch im Gebiet der Gemeinschaft.

(2) Die Richtlinie 89/662/EWG wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Anhangs A wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35)."

b) In Anhang B wird der Gedankenstrich "- Fleisch von frei lebenden Wildtieren" gestrichen.

(3) In Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 77/99/EWG wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

"- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 92/45/EWG (*), das den Anforderungen der Artikel 3 und 5 sowie denen des Kapitels III genügt.

(*) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35."

Kapitel III
Vorschriften für Einfuhren in die Gemeinschaft

Artikel 15

Die Bedingungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführtem Wildfleisch müssen den Bedingungen, die für die Erzeugung und Vermarktung von gemäß Kapitel II gewonnenem Wildfleisch vorgesehen sind, mindestens gleichwertig sein; dies gilt jedoch nicht für die in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Bedingungen.

Artikel 16

(1) Zur einheitlichen Durchführung des Artikels 15 finden die nachstehenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn es sich um ganze Wildtierkörper oder Wildfleisch handelt, die bzw. das

  1. aus Drittländern oder Gebietsteilen stammen bzw. stammt, aus denen die Einfuhr nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt ist;
  2. aus einem Drittland stammen bzw. stammt, das in einem gemäß Absatz 3 Buchstabe a) zu erstellenden Verzeichnis genannt ist;
  3. mit einer Gesundheitsbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 22 festzulegenden Muster versehen sind bzw. ist, die von der zuständigen Behörde unterzeichnet ist und mit der bescheinigt wird, dass diese Erzeugnisse den in Kapitel II veröffentlichten Anforderungen entsprechen, gegebenenfalls die ergänzenden Bedingungen nach Absatz 3 Buchstabe c) erfüllen bzw. erfüllt oder gleichwertige Garantien im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben c) bieten bzw. bietet und aus Betrieben stammen bzw. stammt, die die in Anhang I vorgesehenen Garantien bieten.

(3) Nach dem Verfahrendes Artikels 22 wird folgendes festgelegt:

  1. ein vorläufiges Verzeichnis der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, die den Mitgliedstaaten und der Kommission die Garantien im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c) zu bieten vermögen und die ebendort genannten Anforderungen und Bedingungen erfüllen können, sowie das Verzeichnis der Betriebe, für die sie diese Garantien zu bieten vermögen.
    Dieses vorläufige Verzeichnis wird anhand der Verzeichnisse der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen und kontrollierten Betriebe erstellt, nachdem die Kommission sich vergewissert hat, dass Übereinstimmung mit den Grundsätzen und den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie besteht;
  2. die aktualisierte Fassung dieses Verzeichnisses nach Maßgabe der in Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen;
  3. die besonderen Bedingungen sowie die gleichwertigen Garantien in bezug auf die weiteren Anforderungen dieser Richtlinien neben jenen, die es erlauben, entsprechend Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe
  4. Fleisch für genussuntauglich zu erklären, und jenen des Artikels 5, jenen des Anhangs I Kapitel IV und V sowie jenen, die nach der Richtlinie 77/96/EWG für die Trichinenschau mit der Methode der künstlichen Verdauung vorgesehen sind; diese Bedingungen und Garantien dürfen - mit Ausnahme der in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Bedingungen und Garantien - nicht weniger streng als diejenigen des Kapitels II sein.

(4) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle,

  1. ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können;
  2. ob die Bedingungen nach Artikel 18 erfüllt sind.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaatenbestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt. Häufigkeit und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 22 festgelegt.

(5) Solange die in Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin mit der Maßgabe, dass bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die Hygienevorschriften dem Ständigen Veterinärausschuss gemeldet werden.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ganze Wildtierkörper oder Wildfleisch nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

Artikel 18

In die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Verzeichnisse dürfen nur diejenigen Drittländer oder Teile von ihnen aufgenommen werden,

  1. von denen aus die Einfuhr nicht aufgrund des Auftretens einer der im Anhang a des OIE-Verzeichnisses genannten Krankheiten oder einer sonstigen für die Gemeinschaft exotischen Krankheit bzw. aufgrund der Artikel 6, 7 und 14 der Richtlinie 72/462/EWG 17 oder aufgrund der Artikel 9 bis 12 der Richtlinie 91/494/EWG verboten ist;
  2. die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften und des Aufbaus ihres Veterinärdienstes und ihrer Inspektionsdienste, der Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 91/494/EWG anerkanntermaßen die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften garantieren können;
  3. deren Veterinärdienst die Einhaltung von den Vorschriften des Kapitels II mindestens gleichwertigen Gesundheitsvorschriften garantieren kann.

Artikel 19

(1) Es gelten die Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinie 90/675/EWG, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der Folge- und Schutzmaßnahmen.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 20

Diese Richtlinie berührt nicht die gemeinschaftlichen Vorschriften zur Erhaltung der Tierwelt.

Artikel 21

Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge, um sie insbesondere an den technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 22

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 18 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 19.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Festlegung des Termins für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 läßt die in der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

weiter .

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