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Regelwerk, EU 1993, Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

(ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993 S. 21;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
VO (EG) 1/2005 - ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1;
VO (EG) 1099/2009 - ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, * Inkrafttreten Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 31.12.2012 gemäß Art. 28 der VO (EG) 1099/2009 - Inkrafttreten Übergangsbestimmungen

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 74/577/EWG des Rates 4 regelt die Betäubung von Tieren vor der Schlachtung.

Mit dem Beschluß 88/306/EWG des Rates 5 wurde das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Schlachttieren im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens geht über den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften hinaus.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung beeinflussen die Wettbewerbsbedingungen und insofern das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Um die rationelle Entwicklung der Produktion zu gewährleisten und die Vollendung des Binnenmarktes für Tiere und tierische Erzeugnisse zu erleichtern, müssen gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung festgelegt werden.

Zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung sollten den Tieren vermeidbare Schmerzen und Leiden erspart werden.

Es sind jedoch technisch-wissenschaftliche Versuche zuzulassen und besondere Erfordernisse bestimmter religiöser Riten zu berücksichtigen.

Die Regelung sollte darüber hinaus gewährleisten, daß auch nicht unter das vorgenannte Übereinkommen fallende Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung angemessen geschützt werden.

In der Erklärung zum Tierschutz im Anhang zur Schlußakte des Vertrags für die Europäische Union ersucht die

Konferenz das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Die Tätigkeit der Gemeinschaft muß dabei mit den Erfordernissen in Einklang stehen, die sich aus dem in Artikel 3b des Vertrags verankerten Grundsatz der Subsidiarität ergeben.

Die Richtlinie 74/577/EWG sollte aufgehoben werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren aus Zucht und Haltung zwecks Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen sowie für die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Schlachthof" eine Einrichtung oder Anlage, die zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 genutzt wird, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren;
  2. "Verbringen"/"Verbringung" das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen;
  3. "Unterbringen"/"Unterbringung" das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Auslaufen, uni ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tranken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen;
  4. "Ruhigstellen"/"Ruhigstellung" die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt bzw. getötet werden können;
  5. "Betäuben"/Betäubung" jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
  6. "Töten"/"Tötung" jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;
  7. "Schlachten"/"Schlachtung" das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten;
  8. "zuständige Behörde" die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Behörde.

Für die Anwendung der besonderen Bestimmungen bezüglich der Schlachtung nach bestimmten religiösen Riten und für die Überwachung dieser Bestimmungen ist jedoch die betreffende Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig, in deren Auftrag die Schlachtung erfolgt. Bei den genannten Bestimmungen handelt diese Gemeinschaft unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/433/EWG.

Artikel 3

Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten müssen die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

Kapitel II
Anforderungen für Schlachthöfe

Artikel 4

Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, daß die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

Artikel 5

(1) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind

  1. gemäß Anhang a zu verbringen und erforderlichenfalls unterzubringen;
  2. gemäß Anhang B ruhigzustellen;
  3. gemäß Anhang C vor dem Schlachten zu betäuben oder unmittelbar zu töten;
  4. gemäß Anhang D zu entbluten.

(2) Für Tiere, bei denen aufgrund bestimmter religiöser besondere Schlachtmethoden angewandt werden, die Auflagen nach Absatz 1 Buchstabe c) nicht.

(3) Bei Betrieben, die Ausnahmeregelungen nach den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 91/498/EWG und den Artikeln 7 und 18 der Richtlinie 71/118/EWG in Anspruch nehmen können, dürfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Vertrags bei Rindern Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a) und bei Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a) sowie von den Betäubungs- und Schlachtverfahren nach Anhang C zulassen, sofern die Vorschriften von Artikel 3 eingehalten werden.

Artikel 6

(1) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu konzipieren, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, daß eine rasche und wirksame Betäubung bzw. Tötung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Die zuständige Behörde überprüft, ob die Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere mit den vorstehenden Grundsätzen in Einklang stehen, und versichert sich durch regelmäßige Kontrollen, daß sie in einwandfreiem Zustand sind und sich mit ihnen das genannte Ziel erreichen läßt.

(2) Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und -geräte zu verwahren. Diese sind sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen.

Artikel 7

Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie auf humane und effiziente Weise auszuführen.

Die zuständige Behörde vergewissert sich, daß das mit der Schlachtung beauftragte Personal über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fähigkeiten und beruflichen Kenntnisse verfügt.

Artikel 8

Für die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen ist die zuständige Behörde verantwortlich, die jederzeit freien Zugang zu allen Teilen des Schlachthofes haben muß, um sich vergewissern zu können, daß die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden. Diese Inspektionen und Kontrollen können indessen im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.

Kapitel III
Schlachten/Töten außerhalb von Schlachthöfen

Artikel 9

(1) Für die Schlachtung von in Artikel 5 Absatz 1 genannten Tieren außerhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d).

(2) Wird die Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb des Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch vorgenommen, können die Mitgliedstaaten jedoch Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern die Vorschriften von Artikel 3 eingehalten und die Tiere, wenn es sich um Schweine, Schafe oder Ziegen handelt, zuvor betäubt wurden.

Artikel 10

(1) Die Notschlachtung bzw. Tötung von in Artikel 5 Absatz 1 genannten Tieren zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.

(2) Tiere, die zur Pelzgewinnung gehalten werden, sind gemäß Anhang F zu töten.

(3) Überzählige Eintagsküken im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 90/539/EWG und Embryonen in Brutrückständen sind so schnell wie möglich gemäß Anhang G zu töten.

Artikel 11

Die Artikel 9 und 10 gelten nicht für den Fall, daß ein Tier in einem Notfall unverzüglich getötet werden muß.

Artikel 12

Verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung von verletzten oder kranken Tieren zum Zwecke der Schlachtung oder Tötung zulassen, sofern den Tieren dadurch keine zusätzlichen Leiden zugefügt werden.

Kapitel IV
Schlußbestimmungen

Artikel 13

(1) Erforderlichenfalls beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für den Schutz anderer als der in dieser Richtlinie genannten Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung oder. Tötung.

(2)

  1. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 1 Änderungen der Anhänge zu dieser Richtlinie insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
  2. Ferner unterbreitet die Kommission dem Rat spätestens am 31. Dezember 1995 einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht sowie geeignete Vorschläge insbesondere zur Anwendung von

Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

  1. Abweichend von Buchstabe a) unterbreitet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 dem Ständigen Veterinärausschuß spätestens am 31. Dezember 1995 einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht sowie geeignete Vorschläge zur Festlegung
    1. der für die Betäubung je nach Tierart erforderlichen Stromstärke und Dauer der Stromeinwirkung;
    2. der für das Betäuben je nach Tierart erforderlichen Gaskonzentration und Dauer der Exposition.
  2. Bis zur Durchführung der Bestimmungen der Buchstaben b) und c) gelten weiterhin die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften; die allgemeinen Bestimmungen des Vertrags sind einzuhalten.

Artikel 14

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie eine repräsentative Auswahl von Einrichtungen überprüfen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die zuständige Behörde kontrolliert, Inwieweit die genannten Einrichtungen die Vorschriften dieser Richtlinie anwenden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde.

(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Artikel 15

Bei der Inspektion von Schlachthöfen oder Einrichtungen in Drittländern, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, vergewissern sich die Sachverständigen der Kommission, daß die in Artikel 5 genannten Tiere unter Bedingungen getötet wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, welche den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind.

Für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland ist als Begleitpapier außer der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung der Einhaltung dieser Anforderung erforderlich.

Artikel 16 03

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 6 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 7. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Die Richtlinie 74/577/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1995 aufgehoben.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auch Bestimmungen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen enthalten, in Kraft, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags in ihrem Hoheitsgebiet Vorschriften, die strenger als die Bestimmungen dieser Richtlinie sind, beibehalten oder anwenden. Sie unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Maßnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1993.

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Anforderungen für das Verbringen und Unterbringen der Tiere in Schlachthöfen  Anhang A 05

I. Allgemeine Anforderungen

  1. Schlachthöfe, die nach dem 30. Juni 1994 in Betrieb genommen werden, müssen über angemessene Ausrüstungen und Einrichtungen zum Entladen der Tiere aus Transportmitteln verfügen; bestehende Schlachthöfe müssen diese Anforderung ab dem 1. Januar 1996 erfüllen.
  2. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof so schnell wie möglich zu entladen. Bei unvermeidlichen Verzögerungen sind Schutz vor extremen Witterungsverhältnissen und angemessene Lüftung zu gewährleisten.
  3. Tiere, bei denen aufgrund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft die Gefahr besteht, daß sie sich gegenseitig verletzen, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
  4. Die Tiere sind vor Wetterunbilden zu schützen. Waren sie bei schwülem Wetter hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist mir geeigneten Mitteln für ihre Abkühlung zu sorgen.
  5. Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren.
  6. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG sind Tiere, die während des Transports bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mußten, sowie noch nicht entwöhnte Tiere unverzüglich notzuschlachten. Ist dies nicht möglich, so sind die Tiere abzusondern und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Laufunfähige Tiere dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern sind dort zu töten, wo sie liegengeblieben sind, oder, sofern dies möglich ist und keine unnötigen Leiden verursacht, auf einem Karren oder Roller zum Notschlachtungsraum zu transportieren.

II. Anforderungen in bezug auf Tiere, die nicht in Containern angeliefert werden

  1. Verfügen die Schlachthöfe über Entladeeinrichtungen, so müssen diese eine trittsichere Bodenfläche und erforderlichenfalls ein Schutzgeländer aufweisen. Laufstege, Rampen und Treibgange müssen mit Schutzgeländern, Gittern oder anderen Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen können. Die Entladerampen müssen eine möglichst geringe Neigung haben.
  2. Beim Entladen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht in Angst oder Erregung versetzt oder mißhandelt werden und daß sie nicht stürzen. Die Tiere dürfen nicht auf eine Art und Weise, durch die ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, an Kopf, Hörnern, Ohren, Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
  3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.
  4. Es ist verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu greifen. Den Tieren dürfen weder Hiebe noch Fußtritte versetzt werden.
  5. Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung an den Schlachtplatz geführt werden. Werden sie nicht sofort nach ihrer Ankunft geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen.
  6. Unbeschadet der gemäß den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Ausnahmen müssen die Schlachthöfe über genügend Buchten für die angemessene Unterbringung der Tiere verfügen; diese Buchten müssen den Tieren ausreichenden Wetterschutz bieten.
  7. Über die Anforderungen in sonstigen Gemeinschaftsvorschriften hinaus müssen die Stallungen verfügen
  1. Verfügen Schlachthöfe neben den vorgenannten Stallungen auch über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, so ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen noch chemischen noch sonstigen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.
  2. Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mir Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in den angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen.
  3. Tiere, die länger als zwölf Stunden in einem Schlachthof verbleiben, sind so unterzubringen und gegebenenfalls anzubinden, daß sie sich leicht niederlegen können. Werden die Tiere nicht angebunden, so sind Freßplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.

III. Anforderungen in bezug auf Tiere, die in Containern angeliefert werden

1. Transportcontainer mit Tieren sind umsichtig zu behandeln und dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden. Sie sind, wenn möglich, in waagerechter Stellung und maschinell zu be- und entladen.

2. Tiere, die in Containern mit nachgebenden oder perforierten Böden angeliefert werden, sind zur Vermeidung von Verletzungen mit besonderer Vorsicht zu entladen. Gegebenenfalls sind sie einzeln auszuladen.

3. Tiere, die in Containern befördert werden, sind so schnell wie möglich zu schlachten; anderenfalls sind sie falls erforderlich gemäß Abschnitt II Nummer 9 zu tränken und zu füttern.

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Ruhigstellen der Tiere vor dem betäuben, schlachten oder töten  Anhang B

1. Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhigzustellen, so daß vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Bei rituellen Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhigzustellen, so daß Schmerzen, Leiden und Aufregung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden.

2. Es ist untersagt, vor dem Betäuben bzw. Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Kaninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so daß die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann.

Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung.

3. Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage oder Stellung zu bringen, daß das Gerät problemlos, exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Die zuständige Behörde kann jedoch für Einhufer und Rinder die Anwendung geeigneter Mittel zur Einschränkung der Kopfbewegungen genehmigen.

4. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.

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  Betäuben und töten von Tieren mit Ausnahme von Pelztieren Anhang C

I. Zuverlässige Verfahren

A. Betäuben

  1. Bolzenschuß
  2. Stumpfer Schuß-Schlag
  3. Elektronarkose
  4. Betäubung mit Kohlendioxid

B. Töten

  1. Pistolen- oder Gewehrschuß
  2. Tötung durch elektrischen Strom
  3. Töten durch Kohlendioxid

C. Die zuständige Behörde kann jedoch für bestimmte Arsen such das Abtrennen des Kopfes, den Genickbruch oder die Verwendung des "Vakuumkastens" als Tötungsmethode zulassen, sofern die Bestimmungen von Artikel 3 und die besonderen Anforderungen von Abschnitt III dieses Anhangs eingehalten werden.

II. Besondere Anforderungen für das Betäuben

Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.

1. Bolzenschuß

  1. Die Geräte sind so anzusetzen, daß das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt. So ist es insbesondere untersagt, Rinder in den Hinterkopf zu schießen.
    Bei Schafen und Ziegen darf der Schuß nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schußapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuß direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit dem Blutentzug muß binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuß begonnen werden.
  2. Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person nachzuprüfen, daß der Bolzen nach jedem Schuß wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wiederverwendet werden.
  3. Die Tiere dürfen erst dann in die Betäubungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereitsteht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst erfolgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereitstehe.

2. Stumpfer Schuß-Schlag (concussion stunning)

  1. Dieses Verfahren ist nur mit mechanischen Geräten zulässig, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die ausführende Person hat sicherzustellen, daß Schußposition und Ladungsstärke der Kartusche den Herstellerspezifikationen entsprechen und eine wirksame Betäubung ohne Stirnbeinfraktur herbeiführen.
  2. Wird jedoch die Betäubung einer kleinen Anzahl von Kaninchen durch einen nicht mit mechanischen Geräten ausgeführten Schlag auf das Stirnbein vorgenommen, so ist dies im Einklang mir den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 auf eine Art und Weise zu tun, daß die Tiere unmittelbar und bis zu ihrem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

3. Elektronarkose

A. Elektroden

  1. Die Elektroden müssen so am Kopf angesetzt werden, daß der Strom durch das Gehirn fließen kann. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist überschüssige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten.
  2. Werden die Tiere einzeln betäube, so muß der Elektroschockapparat
    1. mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, damit der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderliche Mindeststromdurchfluß nicht gewährleistet ist;
    2. mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;
    3. an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.

B. Wasserbad

  1. Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vorgenommen, so muß der Wasserstand regulierbar sein, damit ein guter Kontakt mir dem Kopf des Tieres gewährleistet ist.
    Die hierfür eingesetzte Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, daß gewährleistet ist, daß das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
  2. Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Stromstärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tiers gewährleistet ist.
  3. Es sind geeignete Vorkehrungen für einen guten Durchfluß des Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befruchtung dieses Kontakts zwischen den Füßen und den Aufhängehaken zu treffen.
  4. Die Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel müssen von der Größe und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muß über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen.
  5. Erforderlichenfalls muß manuelles Eingreifen möglich sein.

4. Betäubung mit Kohlendioxid

  1. Die zum Betäuben eingesetzte Kohlendioxidkonzentration muß mindestens 70 Volumenprozent betragen.
  2. Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transportband zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, daß Verletzungen und Brustkorbkompressionen vermieden werden und die Tiere aufrecht stehen können, bis sie das Bewußtsein verlieren. Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können.
  3. Die Kammer muß mir Geräten zur Messung der Gaskonzentration am Hauptexpositionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxidkonzentration unter das vorgeschriebene Niveau fällt.
  4. Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, daß sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszusetzen, daß sie bis zu ihrem Tod empfindungs- und wahrnehmungslos bleiben.

III. Besondere Anforderungen für das Töten

  1. Pistolen- oder Gewehrschuß
    Dieses Verfahren, das für das Töten verschiedener Arsen und insbesondere von großem Zuchtwild und von Hirschen angewandt wird, muß von der zuständigen Behörde genehmigt werden, die sich insbesondere vergewissern muß, daß es von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie durchgeführt wird.

  2. Abtrennen des Kopfes und Genickbruch
    Diese Verfahren, die ausschließlich für das Töten von Geflügel angewandt werden, müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden, die sich insbesondere vergewissern muß, daß sie von hierzu berechtigten Personen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie durchgeführt werden.

  3. Tötung durch elektrischen Strom und Kohlendioxid
    Die zuständige Behörde kann die Anwendung dieser Verfahren zur Tötung von Tieren bestimmter Arten genehmigen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 und die spezifischen Bestimmungen von Abschnitt II Nummern 3 und 4 dieses Anhangs eingehalten werden; hierfür legt sie außerdem die Stromstärke und die Dauer der Stromeinwirkung sowie die Konzentration von Kohlendioxid und die Dauer der Exposition fest.

  4. Vakuumkasten
    Dieses Verfahren, das nur für bestimmte Arten von zum Verzehr bestimmtem Zuchtwild (Wachteln, Rebhühner und Fasane) zur Tötung ohne Entbluten zulässig ist, muß von der zuständigen Behörde genehmigt werden, die sich vergewissert, daß die Bestimmungen von Artikel 3 eingehalten werden und


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Entbluten von Tieren  Anhang D
  1. Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, daß rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muß das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
  2. Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern (Arteria caroeis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet.
  3. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
  4. Die für das Betäuben, Anschlingen, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person muß die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
  5. Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muß manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können.


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Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung  Anhang E

Zulässige Verfahren

Alle Verfahren, die gemäß Anhang C zulässig sind und mir Sicherheit zum Tod führen.

Außerdem kann die zuständige Behörde die Anwendung anderer Verfahren zur Tötung anfälliger Tiere unser Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie genehmigen, wobei sie insbesondere sicherstellt, daß


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  Tötung von Pelztieren Anhang F

I. Zulässige Verfahren

  1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen.
  2. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mir Betäubungswirkung.
  3. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand.
  4. Kohlenmonoxidexposition.
  5. Chloroformexposition.
  6. Kohlendioxidexposition.

Die zuständige Behörde bestimmt das geeignetste Tötungsverfahren für die verschiedenen betroffenen Arsen im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 dieser Richtlinie.

II. Besondere Anforderungen

  1. Mechanisches Töten mit Geräten, die das Gehirn durchdringen
    1. Die Geräte sind so anzusetzen, daß das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt.
    2. Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn unmittelbar danach mit dem Entbluten begonnen wird.
  1. Injektion einer tödlichen Dosis eines Stoffes mit Betäubungseffekt
    Es dürfen nur Betäubungsmittel in Dosierungen und Anwendungsformen verwendet werden, die sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslösen und sodann den Tod herbeiführen.
  2. Tötung durch elektrischen Strom mit Herzstillstand
    Die Elektroden sind an Kopf und Herz anzusetzen, wobei ein Mindeststrompegel vorzusehen ist, der sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit auslöst und Herzstillstand herbeiführt. Werden jedoch bei Füchsen Elektroden an Schnauze und Rektum angesetzt, so ist eine mittlere Leistung von 0,3 Amp. vorzusehen; dieser Strompegel ist mindestens 3 Sekunden lang beizubehalten.
  3. Kohlenmonoxidexposition
    1. Die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, ist so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist.
    2. Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlenmonoxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlenmonoxid eine Konzentration von mindestens 1 Volumenprozent erreicht ist.
    3. Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann von einem Motor erzeugtes Gas, das speziell für diesen Zweck angepaßt wurde, verwendet werden, sofern bei Versuchen nachgewiesen wurde, daß das verwendete Gas
      • auf geeignete Weise abgekühlt wurde,
      • ausreichend gefiltert wurde,
      • keine Reizstoffe oder -gase enthält
      • und die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn die Kohlenmonoxidkonzentration mindestens 1 Volumenprozent beträgt.
    1. Das Inhalieren des Gases muß zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführen.
    2. Die Tiere müssen in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
  1. Chloroformexposition
    Für die Tötung von Chinchillas kann Chloroform verwendet werden, sofern
    1. die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instand gehalten ist, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist;
    2. die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn eine gesättigte Chloroform-Luft-Verbindung vorherrscht;
    3. das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführt;
    4. die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
  1. Kohlendioxidexposition
    Für die Tötung von Mardern und Chinchillas kann Kohlendioxid verwendet werden, sofern
    1. die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instand gehalten wird, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist;
    2. die Tiere erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid die größtmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist
    3. das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und letztendlich den sicheren Tod herbeiführt;
    4. die Tiere in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.


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  Töten von überzähligen Küken und Embryonen in Brutrückstanden Anhang G

I. Zulässiges Verfahren für das Töten von Küken

  1. Schnell wirksames maschinelles Töten.
  2. Kohlendioxidexposition.
  3. Die zuständige Behörde kann jedoch die Anwendung anderer wissenschaftlich anerkannter Tötungsverfahren genehmigen, sofern sie den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 entsprechen.

II. Besondere Anforderungen

  1. Schnell wirksames maschinelles Toten
    1. Das Töten erfolgt mittels eines Apparats, der mit schnell rotierenden, mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist.
    2. Die Maschinenleistung muß ausreichen, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten.
  1. Kohlendioxidexposition
    1. Die Tiere sind einer aus einer Quelle von 100 %igem Kohlendioxid erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlendioxidkonzentration auszusetzen.
    2. Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.

III. Zulässiges Verfahren für das Töten von Embryonen

  1. Um lebende Embryonen unverzüglich abzutöten, sind alle Brustrückstände in dem in Abschnitt II Nummer 1 genannten Apparat zu behandeln.
  2. Die zuständige Behörde kann jedoch andere wissenschaftlich anerkannte Tötungsverfahren genehmigen, sofern die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 3 eingehalten werden.
1) ABl. Nr. C 314 vom 05.12.1991 S. 14.

2) ABl. Nr. C 241 vom 21.09.1992 S. 75.

3) ABl. Nr. C 106 vom 27.04.1992. S. 15.

4) ABl. Nr. L 316 vom 26.11.1974 S. 10

5) ABl. Nr. L 137 vom 02.06.1988 S. 25.

6) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

ENDE

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