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Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, ber. 2014 L 326 S. 6;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40;
VO (EU) 2018/723 - ABl. Nr. L 122 vom 17.05.2018 S. 11)
Neufassung -Ersetzt RL 93/119/EWG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung 3 enthält gemeinsame Mindestanforderungen an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung in der Gemeinschaft. Diese Richtlinie ist seit ihrem Erlass nicht wesentlich geändert worden.
(2) Die Tötung kann selbst unter den besten technischen Bedingungen Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen. Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tötung können Stress auslösen, und jedes Betäubungsverfahren hat Nachteile. Die Unternehmer oder jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Schmerzen zu vermeiden und den Stress und das Leiden für die Tiere beim Schlachten und bei der Tötung so gering wie möglich zu halten, wobei sie einschlägige bewährte Verfahren und die gemäß dieser Verordnung erlaubten Methoden beachten. Daher sollten Schmerzen, Stress oder Leiden als vermeidbar gelten, wenn ein Unternehmer oder eine an der Tötung von Tieren beteiligte Person gegen diese Verordnung verstößt oder erlaubte Verfahren einsetzt, sich aber keine Gedanken darüber macht, ob diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen, und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich Schmerzen, Stress oder Leiden für die Tiere verursacht.
(3) Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist seit 1974 Gegenstand von Gemeinschaftsvorschriften und wurde durch die Richtlinie 93/119/EG wesentlich verstärkt. Allerdings wurden große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie festgestellt; außerdem wurde auf erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Tierschutz und auf Unterschiede hingewiesen, die wahrscheinlich den Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen.
(4) Der Tierschutz ist ein Gemeinschaftswert, der im Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere festgeschrieben wurde, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("Protokoll (Nr. 33)") beigefügt ist. Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist im Interesse der Allgemeinheit und wirkt sich auf die Einstellung der Verbraucher gegenüber landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Darüber hinaus trägt die Verbesserung des Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung zu einer besseren Fleischqualität bei und hat indirekt einen positiven Einfluss auf die Sicherheit am Arbeitsplatz im Schlachthof.
(5) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung wirken sich auf den Wettbewerb und infolgedessen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aus. Es ist erforderlich, gemeinsame Vorschriften zu schaffen, damit sich der Binnenmarkt für diese Erzeugnisse zweckmäßig weiterentwickeln kann.
(6) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 4
(Stand: 27.09.2024)
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