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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64 A, ber. 2023 L 96 S. 90;
VO (EU) 2021/1140 - ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 50 A;
VO (EU) 2023/751 - ABl. L 100 vom 13.04.2023 S. 7 Inkrafttreten)



Hebt die RL'n 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG zum 21.04.2021 auf.

Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 272 Absatz 2 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Präventions- und Bekämpfungsvorschriften für die in ihrem Artikel 5 genannten Seuchen festgelegt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ferner festgelegt, dass diese seuchenspezifischen Vorschriften für Tierarten und Artengruppen gelten, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung bestimmter Seuchen darstellen, die als solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 gelistet sind.

(2) Es ist erforderlich, Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die in Teil III Titel II der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen ausgeführt sind. Diese ergänzenden Vorschriften und die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hängen sehr eng miteinander zusammen und sollten parallel angewendet werden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichten Anwendung sollten die ergänzenden Vorschriften daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(3) Artikel 53, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 63, 64, 67, 68 und 70 unter Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 betreffen verschiedene technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung genannten Seuchen zu treffen sind. Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 77 unter Titel II Kapitel 2

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(Stand: 14.04.2023)

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