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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140 der Kommission vom 5. Mai 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 50)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Absatz 67 Absatz 1 und auf Artikel 272 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Tiergesundheitsrecht") hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, insbesondere Seuchen der Kategorien A, B und C, im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 werden insbesondere Beschränkungen und Bedingungen für Verbringungen von Tieren und der Erzeugnisse daraus innerhalb und aus Sperrzonen als Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie a festgelegt.

(2) Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Dazu gehören verschiedene technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Seuchen zu treffen sind. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zur wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz technischer Maßnahmen zur Bekämpfung der betreffenden gelisteten Seuchen vorsieht.

(3) Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht vor, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen von der Einrichtung einer Sperrzone absehen kann. Der derzeitige Wortlaut dieses Artikels ist irreführend und kann unterschiedlich ausgelegt werden. Dieser Artikel sollte daher geändert werden, sodass diese Möglichkeit eindeutig vorgesehen ist.

(4) Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen. Aus diesem Grund sollten Beschränkungen und Bedingungen nur für Tierarten und ihre Erzeugnisse gelten, die ein Risiko für die Ausbreitung einer bestimmten Seuche der Kategorie a darstellen, dabei sind die gelisteten Tierarten der betreffenden Seuche der Kategorie a zu berücksichtigen.

(5) Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Sperrzonen vor, ohne die Tierarten anzugeben, für die diese Bestimmung gilt. Der Absatz sollte daher so geändert werden, dass diese Verpflichtung auf Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Tieren gelisteter Arten für die betreffende gelistete Seuche der Kategorie a beschränkt wird.

(6) Mit Artikel 272 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung verschiedener geltender Richtlinien festgelegt, insbesondere der Richtlinien 92/66/EWG 4, 2000/75/EG 5, 2001/89/EG 6, 2002/60/EG 7, 2003/85/EG 8 und 2005/94/EG des Rates 9. Darin ist insbesondere die Möglichkeit vorgesehen, dass diese Richtlinien anstelle der entsprechenden Artikel dieser Verordnung für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Geltungsbeginn oder einem früheren, in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden Datum weiter Anwendung finden. Im Einklang mit dieser Bestimmung ist in Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94

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