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Kapitel C
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten tierischen Erzeugnissen

Teil A
Erzeugnisse

Die folgenden tierischen Erzeugnisse sind von der Verbotsregelung gemäß Artikel 16 Absatz 3 ausgenommen, sofern sie von Rindern, Schafen oder Ziegen stammen, die die Anforderungen des Teils B erfüllen:

Teil B
Anforderungen

Die in Teil a genannten Erzeugnisse müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. an die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
  2. die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;
  3. die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:
    1. spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V,
    2. bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe, und
    3. Separatorenfleisch, das aus Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.

Teil C
Jagd-Lockstoffe aus dem Urin von Hirschartigen
22

  1. Die Verbringung von Sendungen mit Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus Norwegen in die Union ist verboten.
  2. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus den unter Kapitel a Teil C Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten ist verboten.

Kapitel D
Bedingungen für die Ausfuhr

Für lebende Rinder und die aus diesen Rindern gewonnenen tierischen Erzeugnisse gelten in Bezug auf die Ausfuhr in Drittländer die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel.

__________________________
*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

1) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).

2) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

.

Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen und Eizellen sowie tierischen Erzeugnissen in die Union Anhang IX 03 04 07 07a 11  16 19 22 24

Kapitel A
(gestrichen)

Kapitel B 19
Einfuhr von Rindern

Teil A
Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

  1. Die Tiere wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission 1 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;
  2. die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit
    1. an BSE erkrankten Rindern;
    2. Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder
    3. wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;
  3. und
  4. wenn in dem betreffenden Land Fälle von einheimischer BSE verzeichnet worden sind, wurden die Tiere geboren
    1. nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder
    2. nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

Teil B
Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

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