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Verordnung (EU) Nr. 189/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 56)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.
(2) Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung eines TSE-Ausbruchs bei Schafen und Ziegen durchgeführt werden müssen. Im Fall eines bestätigten Ausbruchs einer anderen TSE als der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Schafen oder Ziegen bestehen die Tilgungsmaßnahmen entweder in der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Tiere im Betrieb oder in der Tötung und vollständigen Beseitigung der genetisch für die Traberkrankheit anfälligen Schafe im Betrieb und der Tötung und vollständigen Beseitigung aller Ziegen im Betrieb, da eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bei Ziegen bisher nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Gemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können die Mitgliedstaaten außerdem beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen um bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern. Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und Beseitigung der Tiere allerdings nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden. Ab welchem Zeitpunkt genau dieser Aufschubszeitraum von 18 Monaten beginnt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit in der Union empfiehlt es sich daher, Anhang VII der genannten Verordnung entsprechend zu ändern und festzulegen, dass dieser Aufschubszeitraum am Tag der Bestätigung des Indexfalls beginnt.
(4) Außerdem ergaben im Juli 2010 die vorläufigen Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie 2, die von den zyprischen Behörden unter Aufsicht des EU-Referenzlabors (EURL) für TSE durchgeführt wird, dass auch bei Ziegen eine genetische Resistenz gegen die Traberkrankheit bestehen könnte. Die endgültigen Ergebnisse der Studie werden jedoch voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 verfügbar sein.
(5) Sollte diese Studie bestätigen, dass bei Ziegen eine Resistenz gegen die Traberkrankheit vorliegen kann, könnte es angebracht sein, die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Wirkung ab Januar 2013 zu ändern, damit Ziegen, die resistent gegen die Traberkrankheit sind, von der gemäß Anhang VII Kapitel A der genannten Verordnung erforderlichen Tötung und vollständigen Beseitigung ausgenommen sind. Zur Vermeidung nicht notwendiger Tötungen und vollständiger Beseitigungen von Ziegen, die in Kürze als resistent gegen die Traberkrankheit eingeordnet werden könnten, ist es angebracht, in Betrieben, in denen Tiere zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden und in denen ein Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird, den Aufschubszeitraum für die Tötung und vollständige Beseitigung von Ziegen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.
(6) Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. In Kapitel C des genannten Anhangs sind Bestimmungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere von Gelatine, festgelegt.
(7) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten die in den Bestimmungen der genannten Verordnung festgelegten Beschränkungen nicht für das Inverkehrbringen von Gelatine, die aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer gewonnen wurde. Daher sollten diese Beschränkungen auch für die Einfuhr von aus Häuten und Fellen gesunder Wiederkäuer hergestellter Gelatine in die Union nicht gelten.
(8) Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus hergestellter verarbeiteter Erzeugnisse.
(9) Von bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 3
(Stand: 11.03.2019)
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