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Regelwerk, EU 2019, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/319 der Kommission vom 6. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission im Hinblick auf die Angaben zu Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien in Bescheinigungen für die Einfuhr in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 61 vom 28.02.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 23a einleitender Satz und Buchstabe m,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 2, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2 einleitender Satz, Buchstabe d und letzter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (im Folgenden "TSE") bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen - sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr - lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse. Die Verordnung bildet auch die Rechtsgrundlage für die Einstufung von Mitgliedstaaten, Drittländern oder deren Gebieten gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission 3 entsprechend ihrem Gesundheitsstatus in Bezug auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) in die Kategorien vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2) Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Anforderungen an die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere enthält Kapitel B dieses Anhangs die Anforderungen an die Einfuhr von Rindern unter Berücksichtigung des BSE-Status der Drittländer oder Gebiete. Zudem ist in Kapitel D dieses Anhangs geregelt, welche Angaben zum TSE-bezogenen Risiko in der Bescheinigung zu machen sind, die bei der Einfuhr von bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, unter anderem auch verarbeitetem tierischem Protein, in die Union vorzulegen ist.

(3) Gemäß Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der mit der Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission 4 geänderten Fassung dürfen in die Union eingeführte lebende Rinder nicht mit an BSE erkrankten Rindern oder ihrer Kohorte in Kontakt gekommen sein. Eingedenk der Tatsache, dass BSE vor allem über Futtermittel übertragen wird, die mit dem BSE-Prion kontaminiert sind, sollte diese Anforderung dahingehend geändert werden, dass es sich bei in die Union eingeführten lebenden Rindern nicht um an BSE erkrankte Tiere oder Tiere aus deren Kohorte handeln darf. Anhang IX Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 5 enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich bestimmter Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten aus Drittländern.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen gemäß den Mustern in deren Anhang XV beiliegen.

(6) In Artikel 11.4.13 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden der "OIE-Kodex") 6

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