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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Chronic Wasting Disease bei lebenden Hirschartigen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 295 vom 16.11.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23a Buchstaben j und m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien in der Union festgelegt. Die Verordnung gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für den unionsinternen Handel und Anhang IX die Bedingungen für Einfuhren in die Union. Die Verordnung sieht ferner den Erlass von Schutzmaßnahmen bei Ausbrüchen transmissibler spongiformer Enzephalopathien vor.

(2) Die Chronic Wasting Disease ist eine transmissible spongiforme Enzephalophatie bei Hirschartigen, die ansteckend ist und somit den Handel in der Union, Einfuhren in die Union und Ausfuhren in Drittländer stören kann.

(3) Norwegen unterrichtete die Kommission am 1. April 2016 über den ersten bestätigten Fall von Chronic Wasting Disease in seinem Hoheitsgebiet bei einem wild lebenden Rentier. Es war das erste Mal, dass Chronic Wasting Disease in Europa festgestellt wurde, und der weltweit erste Fall bei einem Rentier in freier Wildbahn. Seit der Meldung dieses ersten Falls hatte Norwegen bis Oktober 2021 mindestens einen Fall pro Jahr und insgesamt 31 Fälle gemeldet: zwanzig bei wild lebenden Rentieren, zwei bei Rotwild und neun bei Elchen.

(4) Am 11. Juli 2016 erließ Norwegen ein Verbot der Ausfuhr lebender Hirschartiger vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen.

(5) Da es sich bei der Chronic Wasting Disease um eine Infektionskrankheit handelt, besteht die Gefahr, dass sie sich auf andere Populationen von Hirschartigen sowie in anderen Regionen in der Union und in den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation ausbreitet. Daher hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1918 der Kommission 2 erlassen, mit dem die Verbringung lebender Hirsche aus Norwegen in die EU verboten und spezifische Ausnahmen vorgesehen wurden.

(6) Am 2. Dezember 2016 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen (im Folgenden "EFSA-Gutachten von 2016") 3 an. Darin empfahl sie die Durchführung eines dreijährigen Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen und Schweden, d. h. den Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten mit einer Rentier- und/oder Elchpopulation, um das Vorkommen und die geografische Ausbreitung der Chronic Wasting Disease zu ermitteln und abzuschätzen. In dem EFSA-Gutachten von 2016 wurde außerdem der Schluss gezogen, dass der wahrscheinlichste Weg der Einschleppung und Ausbreitung der Chronic Wasting Disease die Verbringung lebender Hirschartiger sei, und es wurde unterstrichen, dass die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus Hirschurin die Wahrscheinlichkeit einer Einschleppung der Chronic Wasting Disease erhöhe. Es wurde daher empfohlen, die Verbringungen lebender Hirschartiger auf ein Minimum zu reduzieren und die Verwendung von Lockstoffen aus Hirschurin für die Jagd einzustellen.

(7) Nach der Annahme des EFSA-Gutachtens von 2016 wurde Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit der Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission 4 geändert und ein dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen vorgesehen; mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 der Kommission 5 wurde der Anwendungszeitraum des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1918 bis Ende 2020 und damit auch die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen bis zum Ende des dreijährigen Überwachungsprogramms verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2181 wurden außerdem Verbote und Beschränkungen in Bezug auf Lockstoffe aus Hirschurin für die Jagd in die Schutzmaßnahmen aufgenommen.

(8) Im Jahr 2018 wies Finnland den ersten Fall von Chronic Wasting Disease in der Union nach, und im November 2020 einen weiteren. Im Jahr 2019 wurden in Schweden drei Fälle von Chronic Wasting Disease und im September 2020 ein weiterer Fall nachgewiesen. Alle in Finnland und Schweden nachgewiesenen Fälle von Chronic Wasting Disease wurden im Zuge des dreijährigen Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen nachgewiesen und bei wildlebenden Elchen festgestellt.

(9) Am 11. November 2019 veröffentlichte die EFSa das wissenschaftliche Gutachten "Update on chronic wasting disease (CWD) III" 6

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(Stand: 16.11.2022)

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