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Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission vom 23. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen, hinsichtlich des Handels mit und der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie hinsichtlich des spezifizierten Risikomaterials
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl.. Nr. L 274 vom 24.08.2004 S. 3)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Tilgungsmaßnahmen festgelegt, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen durchzuführen sind.
(2) Am 14. September 2000 kam der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) in seiner Stellungnahme zu der durch die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bedingten Keulung bei Rindern zu dem Schluss, dass durch die Keulung der Geburtskohorte weitgehend die gleiche Wirkung erzielt werden kann wie durch die Keulung der Herde. Am 21. April 2004 nahm das Gremium für biologische Gefahrstoffe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme an, in der es zu dem Schluss kam, dass zur Änderung der WLA-Stellungnahme keine ausreichenden zusätzlichen Argumente vorliegen. Die Bestimmungen über die Keulung in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten diesen Stellungnahmen angepasst werden.
(3) Im Interesse der Sicherheit der Gemeinschaftsvorschriften müssen auch die Definition der Kohorte eines BSE-Falls und die Maßnahmen geklärt werden, die hinsichtlich der Kohortentiere zu treffen sind, damit unterschiedliche Auslegungen vermieden werden.
(4) Außerdem muss die Anwendung der TSE-Tilgungsmaßnahmen auf trächtige Mutterschafe und Haltungsbetriebe mit mehreren Herden geklärt werden. Zur Behebung praktischer Probleme sollten die Bestimmungen über Haltungsbetriebe geändert werden, die zur Mast bestimmte Lämmer erzeugen, über die Aufnahme von Mutterschafen eines unbekannten Genotyps in infizierte Haltungsbetriebe und über den Zeitraum, für den Ausnahmeregelungen von der Vernichtung von Tieren in Haltungsbetrieben oder Rassen mit geringer Häufigkeit des ARRAllels gelten sollen.
(5) Maßnahmen zur Tilgung der Traberkrankheit wurden auf Empfehlung des WLa in seiner Stellungnahme vom 4. April 2002 in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 260/2003 der Kommission 2 aufgenommen. Diese Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung von Verwaltungsfragen nach und nach eingeführt. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist es sehr unwahrscheinlich, dass Schlachtkörper von unter 2 Monate alten Tieren signifikant infiziert sind, sofern die Innereien einschließlich des Kopfes entfernt werden. Die Tilgungsmaßnahmen sollten mit Blick auf die Lösung der in einigen Mitgliedstaaten bei diesen jungen Tieren bestehenden Probleme weiter geändert werden.
(6) Es ist angezeigt, Betrieben nach dem Auftreten eines Verdachtsfalls der Traberkrankheit bei einem Schaf oder einer Ziege Beschränkungen aufzuerlegen, um die Verbringung anderer, möglicherweise infizierter Tiere vor der Bestätigung des Verdachts zu verhindern.
(7) Es hat sich gezeigt, dass die Testanforderungen zur Lockerung von Einschränkungen für infizierte Haltungsbetriebe bei großen Schafherden zu streng sind, sie sollten daher geändert werden. Außerdem sollte die Definition der Zielgruppen für solche Tests geklärt werden.
(8) Allgemeine Bestimmungen über den Handel mit und die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 3 festgelegt. Spezifische TSE-Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen und Embryonen dieser Arten sollten mit dieser Verordnung festgelegt werden.
(9) Entsprechend den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über spezifiziertes Risikomaterial, in denen die Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel aus der Liste des spezifizierten Risikomaterials ausgeschlossen sind, sollten die Dornfortsätze dieser Wirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Halswirbel und Crista sacralis mediana ebenfalls nicht als spezifiziertes Risiko-material gelten.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I, VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Nummern 3 und 4 des Anhangs zur vorliegenden Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2005.
(Stand: 25.06.2019)
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