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Regelwerk, EU 2000, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000)1147)

(ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3;
Entsch. 2001/118/EG - ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1, ber. L 262 S. 38, ber. 2002 L 112 S. 47;
Entsch. 2001/119/EG - ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 32;
Entsch. 2001/573/EG - ABl Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18;
Beschl. 2014/955/EU - ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44 Inkrafttreten Gültig;
Beschl. (EU) 2023/2581 - ABl. L 2023/2581 vom 16.11.2023 *)



Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 94/3/EG und 94/904/EG

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung / AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung
Umsetzung in deutsches Recht: AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 1, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG 2, insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 3, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Abfallkategorien mitgeteilt, die ihrer Meinung nach mindestens eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG muss die Kommission die Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Änderung des mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates 4 aufgestellten Verzeichnisses gefährlicher Abfälle überprüfen.

(3) Jeder im Verzeichnis gefährlicher Abfälle genannte Abfall muss auch im gemäß der Entscheidung 94/3/EG der Kommission 5 aufgestellten Europäischen Abfallkatalog enthalten sein;um die Transparenz der Verzeichnisse zu erhöhen und bestehende Bestimmungen zu vereinfachen, sollte jedoch ein Gemeinschaftsverzeichnis aufgestellt werden, das das Abfallverzeichnis, festgelegt in der Entscheidung 94/3/EG, und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle, festgelegt in der Entscheidung 94/904/EG, umfasst.

(4) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(5) Alle mit dieser Entscheidung geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Standpunkt des oben genannten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Das Verzeichnis im Anhang zu dieser Entscheidung wird angenommen.

Artikel 2 14 - gestrichen -

Artikel 3 14 - gestrichen -

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten haben die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen nicht später als bis zum 1. Januar 2002 zu ergreifen.

Artikel 5

Die Entscheidung 94/3/EG und die Entscheidung 94/904/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 47.

2) ABl. L 78 vom 26.03.1991 S. 32.

3) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20.

4) ABl. L 356 vom 31.12.1994 S. 14.

5) ABl. L 5 vom 07.01.1994 S. 15.

( 6) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Begriff " fortpflanzungsgefährdend" eingeführt. Dieser Begriff ersetzte den Begriff "teratogen" und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG.

( 7) Die Einstufung sowie die R

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