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Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000)1147)
(ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3;
Entsch. 2001/118/EG - ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1, ber. L 262 S. 38, ber. 2002 L 112 S. 47;
Entsch. 2001/119/EG - ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 32;
Entsch. 2001/573/EG - ABl Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18;
Beschl. 2014/955/EU - ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44 Inkrafttreten Gültig;
Beschl. (EU) 2023/2581 - ABl. L 2023/2581 vom 16.11.2023 *)
Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 94/3/EG und 94/904/EG
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Ergänzende Informationen |
Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung / AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung |
Umsetzung in deutsches Recht: AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 1, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG 2, insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a),
gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 3, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Abfallkategorien mitgeteilt, die ihrer Meinung nach mindestens eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen.
(2) Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG muss die Kommission die Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Änderung des mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates 4 aufgestellten Verzeichnisses gefährlicher Abfälle überprüfen.
(3) Jeder im Verzeichnis gefährlicher Abfälle genannte Abfall muss auch im gemäß der Entscheidung 94/3/EG der Kommission 5 aufgestellten Europäischen Abfallkatalog enthalten sein;um die Transparenz der Verzeichnisse zu erhöhen und bestehende Bestimmungen zu vereinfachen, sollte jedoch ein Gemeinschaftsverzeichnis aufgestellt werden, das das Abfallverzeichnis, festgelegt in der Entscheidung 94/3/EG, und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle, festgelegt in der Entscheidung 94/904/EG, umfasst.
(4) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(5) Alle mit dieser Entscheidung geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Standpunkt des oben genannten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Das Verzeichnis im Anhang zu dieser Entscheidung wird angenommen.
Die Mitgliedstaaten haben die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen nicht später als bis zum 1. Januar 2002 zu ergreifen.
Die Entscheidung 94/3/EG und die Entscheidung 94/904/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
1) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 47.
2) ABl. L 78 vom 26.03.1991 S. 32.
3) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20.
4) ABl. L 356 vom 31.12.1994 S. 14.
5) ABl. L 5 vom 07.01.1994 S. 15.
( 6) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Begriff " fortpflanzungsgefährdend" eingeführt. Dieser Begriff ersetzte den Begriff "teratogen" und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG.
( 7) Die Einstufung sowie die R
(Stand: 21.11.2023)
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