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Regelwerk, EU 2014, Abfall - EU Bund

Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates 2, die durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 3 ersetzt wurde, wurde ein Unionsverzeichnis gefährlicher Abfälle (im Folgenden: "Abfallverzeichnis") festgelegt.

(2) Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfolgt die Zuweisung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4, H 5, H 6, H 7, H 8, H 10, H 11 und H 14 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 4.

(3) Die Richtlinie 67/548/EWG wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ersetzt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Abweichend kann die Richtlinie 67/548/EWG auf einige Gemische bis zum 1. Juni 2017 Anwendung finden, sofern diese im Einklang mit der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden.

(4) Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG für die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 müssen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst und gegebenenfalls an die neuen Rechtsvorschriften für chemische Stoffe angeglichen werden. Diese Bestimmungen wurden in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen.

(5) Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG über das Abfallverzeichnis muss geändert und an die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG verwendete Terminologie angeglichen werden. Erfolgt die Zuweisung gefahrenrelevanter Eigenschaften mittels Durchführung einer Prüfung, so sollte auf die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission 7 oder andere internationale anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien Bezug genommen werden.

(6) Die Eigenschaften, aufgrund deren Abfälle als gefährlich angesehen werden, sind in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genau festgelegt. Infolgedessen sind die in Artikel 2 der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Merkmale, die Abfälle aufweisen müssen, um als gefährlich in Bezug auf die Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 zu gelten, hinfällig geworden.

(7) Die Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung 2000/532/EG sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen. Sie sind damit hinfällig geworden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen.

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juni 2015.

Brüssel, den 18. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

2) Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1994 S. 14).

3) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäße Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie

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